Notadressen  und  Ehrenannahme  beim  Wechsel.  8  72.  273

solange  er  noch  kein  regelmäßiges  Akzept  auf  den  Wechsel  gesetzt  hat:  der  Bezogene  wird
dann  eben  nicht  tätig,  weil  er  Bezogener  ist,  sondern  obschon  er  es  ist2  und  daher  in  der
Lage  wäre,  auch  ein  regelmäßiges  Akzept  mit  viel  schärferen  Wirkungen  als  denen  eines
Ehrenakzepts  zu  erteilen.

2.  Obschon  die  Ehrenannahme  von  dem  Ehrenakzeptanten  in  eignem
Namen  erklärt  wird,  geschieht  sie  doch  nicht  in  seinem  eignen  Interesse,
sondern  im  Interesse  oder,  wie  man  sich  wechselrechtlich  ausdrückt,  „zu
Ehren“  eines  bestimmten  Wechselregreßschuldners,  des  sog.  Honoraten.
Welchen  der  Regreßschuldner  der  Ehrenakzeptant  mit  seinem  Akzept  „ehren“
will,  steht  natürlich  in  seinem  Belieben.  Doch  muß  er  seine  Bestimmung
ausdrücklich  im  Akzept  treffen;  andernfalls  gilt  ohne  Rücksicht  auf  die
eignen  Ehrungsabsichten  des  Ehrenakzeptanten  als  Honorat  der  Wechselaussteller,
  also  der  letzte  in  der  Reihe  der  Wechselregreßschuldner  (WO.  59).

3.  a)  Zur  Ehrenannahme  erbieten  sich  meistens  Personen,  die  von
einem  Regreßschuldner  mittels  eines  besondern  auf  den  Wechsel  selbst
oder  eine  Wechselkopie  (s.  WO.  62)  gesetzten  Vermerks  dazu  aufgefordert
sind.  Dieser  Vermerk  heißt  Notadresse;  der  Regreßschuldner,  von
dem  der  Vermerk  herrührt,  heißt  Notadres  sant;  die  Person,  an
die  er  seine  Aufforderung  gerichtet  hat  und  die  demgemäß  später  als  Ehrenakzeptant
  auftreten  soll,  heißt  Notadressat.  Ublicherweise  besteht
die  Notadresse  nur  aus  dem  Namen  des  Notadressaten  mit  den  vorangestellten
  Worten  „im  Fall  bei“  oder  „falls  bei“,  sowie  mit  den  darunter
oder  daneben  geschriebenen  Anfangsbuchstaben  des  Namens  des  Notadresscken.
  meist  wird  sie  unmittelbar  unter  die  Adresse  des  Bezogenen
gesetzt;  kommt  es  später  zur  Ehrenannahme,  so  findet  diese  ihren  Platz
meist  neben  oder  unter  der  Notadresse.

Muster.

Mannkeim,  den  1.  April  1909.

Nach  drei  Monaten  zahlen  Sie  gegen  diesen  Wechsel  6000  Mark

an  die  Order  meiner  eignen.

4.  Traß.
An  Herrn  B.  Beiz  in  Mainz
im  Fall  bei  Herrn  C.  Notmann  ebenda.  D.  J.
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#  Angenommen  z##  Ehren  von  Herrn  D.  Nemann.  C.  Notmann.

–  4

Auf  der  Rückseite  dieses  Wechsels  ist  eine  Indossamentenkette  zu  denken,  die  mit
A.  Traß  an  C.  Remi,  C.  Remi  an  D.  Neumann,  D.  Neumann  an  N.  N.  beginnt.  Es
ist  also  anzunehmen,  daß  die  Notadresse  auf  der  Vorderseite  von  dem  dritten  Indossanten
D.  Neumann  herrührt  und  D.  N.  die  Abkürzung  seines  Namens  bedeutet.

Notadressen  sind  sehr  häufig.  Insbesondre  kommt  es  oft  vor,  daß  ein  Indossatar,
der  den  Wechsel  weiterindossieren  will,  aber  den  Bezogenen  nicht  für  unbedingt  sicher

2  Vgl.  Grünhut  2  S.  467.
Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  18