274  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

hält,  nicht  bloß  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  sein  Indossament,  sondern  zugleich  auf  die
Vorderseite  eine  Notadresse  setzt.

Als  Notadressant  kann,  wie  erwähnt,  nur  ein  Wechselregreßschuldner  auftreten.
Wird  auf  Grund  der  Notadresse  später  tatsächlich  ein  Ehrenakzept  erteilt,  so  pflegt  der  Akzeptant
  begreiflich  als  seinen  Honoraten  meist  den  Notadressanten  zu  bezeichnen:;  alsdann
  sind  einerseits  der  Notadressat  und  der  Ehrenakzeptant,  andrerseits  der  Notadressant
und  der  Honorat  identisch.  Doch  kann  er  im  Einzelfall  auch  einen  andern  Honoraten  benennen.

Notadressat  kann  jede  beliebige  Person  sein,  die  ein  Ehrenakzept  zu  erteilen  im

stande  ist.  Es  ist  also  auch  zulässig,  daß  der  Notadressant  als  Notadressaten  sich  selbst  bezeichnet
  („falls  bei  mir  selbst.  D.  Neumann")  3

Eine  Notadressc  ist  nur  gültig,  wenn  sie  auf  den  Wechselzahlungsort  (im  Muster
„Mainz“)  lautet  (s.  WO.  56,  62).  Doch  braucht  sie  dies  nicht  ausdrücklich  zu  tun  (s.  oben
das  Beispiel  „falls  bei  mir  selbst“);  vielmehr  wird  es  als  selbstverständlich  angesehn,

daß  eine  Notadresse  auf  den  Wechselzahlungsort  lauten  soll,  wenn  nicht  ausdrücklich  ein
andrer  Zahlungsort  angegeben  ist.

b)  Ausnahmsweise  kommen  aber  auch  Ehrenakzepte  von  Personen
vor,  die  auf  dem  Wechsel  nicht  als  Notadressaten  benannt  sind:  ein  gültiges
  Ehrenakzept  kann  auf  den  Wechsel  jeder  setzen,  wer  es  auch  sei,  mit
einziger  Ausnahme  des  Bezogenen,  der  auf  den  Wechsel  bereits  ein  regelmäßiges
  Akzept  gesetzt  hat.

1  Wer  einen  Wechsel  zu  Ehren  eines  Wechselregreßschuldners  akzeptiert,  ohne  durch
eine  Notadresse  dazu  aufgefordert  zu  sein,  tut  dies  entweder  als  auftragloser  Geschäftsführer

jenes  Negreßschuldners  oder  häufiger,  weil  der  Regreßschuldner  ihn  außerhalb  des  Wechsels
um  das  Ehrenakzept  gebeten  hat.  Ein  Anreiz,  das  Ehrenakzept,  sei  es  aufgefordert,  sei  es

nicht  aufgefordert,  zu  geben,  liegt  in  dem  gesetzlichen  Provisionsanspruch  des  Ehrenakzeptanten
  (WO.  63  Satz  2  150  Nr.  3),  65).

1  4.  a)  Wenn  der  Notfall,  in  dem  eine  Ehrenannahme  zulässig  ist,
wirklich  eintritt,  d.  h.  wenn  der  Wechsel  mangels  regelmäßiger  Annahme
oder  wegen  Unsicherheit  des  Bezogenen  protestiert  ist,  darf,  sofern  auf
dem  Wechsel  eine  Notadresse  steht,  der  jeweilige  Wechselinhaber  nicht  in
Ruhe  abwarten,  ob  etwa  irgendwoher  eine  Ehrenannahme  angeboten
werden  wird,  sondern  er  muß  die  Ehrenannahme  der  Notadressaten  seinerseits
  aussuchen.  Er  muß  demgemäß  den  Wechsel  sämtlichen  Notadressaten
zur  Ehrenannahme  präsentieren  und  den  Erfolg  der  Präsentation  in  dem
gegen  den  Bezogenen  erhobenen  Protest  oder  in  einem  Anhang  dazu,  dem
sog.  Kontraprotest,  urkundlich  feststellen  lassen.  Unterläßt  er  dies
oder  weist  er  eine  ihm  von  einem  Notadressaten  angebotene  Ehrenannahme
zurück,  so  kann  weder  er  selbst  noch  einer  seiner  Vormänner  von  den  Wechselregreßschuldnern
  eine  Sicherstellung  des  Wechsels  beanspruchen  (WO.  56
Satz  1,  29  II  Satz  1).

b)  Ganz  anders,  wenn  sich  auf  dem  Wechsel  eine  Notadresse  nicht
befindet:  alsdann  braucht  der  Wechselinhaber  weder  nach  einer  Ehrenannahme
  zu  suchen,  noch  braucht  er  sie,  wenn  sie  ihm  von  irgend  jemandem
aus  freien  Stücken  angeboten  wird,  zuzulassen  (WO.  57).

3  RG.  36  S.  103.  4  RH.  11  Nr.  98.