Notadressen  und  Ehrenannahme  beim  Wechsel.  5  72.  275

5.  Ist  eine  Ehrenannahme  tatsächlich  erfolgt,  so  hat  das  eine  doppelte
Bedeutung.

a)  Einerseits  wird  das  Recht  der  Wechselgläubiger,  von  den  Regreßschuldnern
  eine  Sicherheitsleistung  mangels  regelmäßiger  Annahme  oder
wegen  Unsicherheit  des  Bezogenen  zu  fordern,  auf  den  Honoraten  und  seine
Vormänner  beschränkt  (WO.  61):  nur  sie  können  eine  solche  Sicherstellung
beanspruchen,  ihre  Nachmänner  können  es  nicht.

b)  Andrerseits  wird  der  Ehrenakzeptant  den  durch  die  Regel  zu  a
geschädigten  Nachmännern  des  Honoraten  als  Wechselschuldner  persönlich
haftbar.  Er  genießt  aber  dabei  der  Vergünstigung,  daß  seine  Haftung  erlischt,
  wenn  der  Wechsel  ihm  nicht  spätestens  am  dritten  Werktage  nach  dem
Zahlungstage  zur  Zahlung  vorgelegt  wird  (WO.  60).

Auffälligerweise  bestimmt  das  Gesetz  nicht,  ob  der  Ehrenakzeptant  wie  ein  Regreßschuldner
  oder  wie  ein  Akzeptant  haften  soll  und  ob  demgemäß  die  Rechte  der  Wechselgläubiger
  gegen  ihn  in  drei  Monaten  oder  in  drei  Jahren  verjähren.  Wie  mir  scheint,
ist  bei  dem  Schweigen  des  Gesetzes  das  letztere  vorzuziehn.  5

6.  Bei  der  Erteilung  seines  Ehrenalzepts  muß  der  Ehrenakzeptant  sich  Zug  um
Zug  den  Protest  mangels  regelmäßiger  Annahme  oder  den  Protest  wegen  Unsicherheit
des  Bezogenen,  deren  Erhebung,  wic  wir  sahen,  die  Voraussetzung  für  die  Zulässigkeit
seiner  Ehrenannahme  bildet,  samt  dem  etwa  erhobenen  Kontraprotest  aushändigen  lassen
und  muß  ersteren  Protest  binnen  zwei  Tagen  mit  einer  Anzeige  der  von  ihm  erklärten
Ehrenannahme  an  den  Honoraten  weiter  senden.  Denn  nur  dadurch  setzt  er  den  Honoraten
in  den  Stand,  das  ihm  verblicbene  Recht,  von  seinen  Regreßschuldnern  mangels  regelmäßiger
  Annahme  oder  wegen  Unsicherheit  des  Bezogenen  Sicherheitsleistung  zu  fordern,
wirksam  geltend  zu  machen.  Kommt  der  Ehrenakzeptant  dieser  Pflicht  nicht  nach,  so  ist

er  schadensersatzpflichtig  (s.  WO.  58).

7.  Befinden  sich  auf  einem  Wechsel  mehrere  Notadressen,  so  hat  den  Vorzug  bei
der  Ehrenannahme  der  Adressat,  durch  dessen  Zahlung  nach  den  später  zu  II  darzustellenden
Regeln  die  meisten  Wechselschuldner  befreit  werden  (WO.  56  Satz  2).  Das  soll  anscheinend
besagen,  daß  der  jeweilige  Wechselinhaber  den  mangels  regelmäßiger  Annahme  oder  wegen
Unsicherheit  des  Bezogenen  protestierten  Wechsel  zwar  allen  Notadressaten  zur  Ehrenannahme
  präsentieren  muß,  aber  schließlich  nur  diejenige  Ehrenannahme  zulassen  darf,
die  bei  Verfall  des  Wechsels  die  Befreiung  der  meisten  Verpflichteten  in  Aussicht  stellt.
Will  also  z.  B.  ein  Notadressat  nur  zu  Ehren  eines  Indossanten,  cin  andrer  zu  Ehren  des
Ausstellers  akzeptieren,  so  hat  den  Vorzug  der  letzterc.

II.  1.  Nach  regelmäßigem  Wechselrecht  soll  die  Bezahlung  des
Wechsels  durch  den  Bezogenen  oder  einen  Regreßschuldner  oder  wenigstens
für  Rechnung  einer  dieser  Personen  geschehn.  Doch  ist  es  wenigstens  im
Fall  der  Not  zulässig,  daß  jemand,  der  weder  Bezogener  noch  Regreßschuldner
  ist,  die  Bezahlung  des  Wechsels  auch  für  eigne  Rechnung  unternimmt.
  Und  zwar  liegt  dieser  Notfall  vor,  wenn  von  dem  Bezogenen
die  regelmäßige  Bezahlung  des  Wechsels  nicht  zu  erlangen  ist  und  der
Wechselgläubiger  erster  Hand  deshalb  den  Wechsel  mangels  regelmäßiger
Zahlung  hat  protestieren  lassen.  Eine  solche  Wechselzahlung  im  Fall  der
Not  heißt  Ehrenzahlung.

Abw.  Abw.  Staub-Stranz  Anm.  1  zu  W0O.  60;  Adler,  österr.  Wechselrecht  S.  115.