276  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Daß  die  Ehrenzahlung  auf  den  Fall  der  Not  beschränkt  ist,  ergibt  sich  aus  WO.  63
Satz  1.  Und  es  ist  auch,  anders  als  bei  der  Ehrenannahme,  sachlich  wohl  begründet.  Denn
solange  nicht  feststeht,  daß  vom  Bezogenen  keine  Zahlung  zu  erlangen  ist,  ist  ein  Bedürfnis
für  die  Ehrenzahlung  nicht  vorhanden.

Siehe  übrigens  noch  die  Bemerkung  oben  bei  Anm.  1.

2.  Obschon  die  Ehrenzahlung  von  dem  Ehrenzahler  für  eigne  Rechnung
  geleistet  wird,  geschieht  sie  doch  nicht  in  seinem  eignen  Interesse,
sondern  im  Interesse  oder,  wie  man  auch  hier  sagt,  „zu  Ehren“  eines  bestimmten
  Wechselregreßschuldners  als  des  „Honoraten".  Welchen  der  Regreßschuldner
  der  Ehrenzahler  mit  seiner  Zahlung  „ehren“  will,  steht  bei  ihm.
Wo  und  wann  er  seine  Bestimmung  zu  treffen  hat,  ist,  anders  als  bei
der  Ehrenannahme,  gesetzlich  nicht  vorgeschrieben;  doch  ist  nicht  zu  bezweifeln,
  daß  die  Bestimmung  spätestens  im  Augenblick  der  Ehrenzahlung
geschehn  muß.

3.  a)  Zur  Ehrenzahlung  erbieten  sich  meist  dieselben  Personen,  die
sich  auch  zu  einer  Ehrenannahme  bereit  zu  finden  pflegen,  nämlich  die
Notadressaten.  Ihnen  liegt  ja  auch  die  Ehrenzahlung  besonders  nahe.
Denn  die  Notadresse  bedeutet  nicht  bloß,  wie  zu  I,  3a  ausgeführt,  eine  Aufforderung
  zur  Ehrenannahme,  sondern  selbstverständlich  auch  eine  Aufforderung
  zur  Ehrenzahlung.

b)  Ausnahmsweise  wird  aber  eine  Ehrenzahlung  auch  von  andern
Personen  als  von  den  Notadressaten  angeboten,  insbesondre  von  Ehrenakzeptanten,
  die  ihr  Ehrenakzept,  ohne  durch  eine  Notadresse  aufgefordert
zu  sein,  aus  freien  Stücken  gegeben  haben,  ferner  von  Wechseldomiziliaten,
die  zwar  die  ihnen  zunächst  zugemutete  regelmäßige  Bezahlung  des  Wechsels
für  Rechnung  des  Bezogenen  ablehnen,  sich  dagegen  zu  einer  Bezahlung
zu  Ehren  eines  Wechselregreßschuldners  bereit  erklären  u.  s.  w.

Selbstverständlich  ist,  daß,  wenn  ein  Notadressat  oder  ein  Ehrenakzeptant  eine  Ehrenzahlung
  anbietet  oder  leistet,  jener  meistens  seinen  Notadressanten,  dieser  meistens  den  Hono“

raten  seines  Akzepts  als  Honoraten  der  Ehrenzahlung  angeben  wird.  Doch  können  beide
im  Einzelfall  auch  einen  andern  Honoraten  benennen.

4.  a)  Wenn  der  Notfall,  in  dem  eine  Ehrenzahlung  zulässig  ist,  wirklich
  eintritt,  d.  h.  wenn  der  Wechsel  nach  Verfall  mangels  regelmäßiger
Zahlung  protestiert  ist,  darf,  sofern  auf  dem  Wechsel  eine  Notadresse  steht,
der  Wechselgläubiger  erster  Hand  nicht  in  Ruhe  abwarten,  ob  etwa  irgendwoher
  eine  Ehrenzahlung  angeboten  wird,  sondern  er  muß  die  Ehrenzahlung
der  Notadressaten  seinerseits  aufsuchen.  Er  muß  demgemäß  noch  innerhalb
der  gegen  den  Bezogenen  laufenden  Protestfrist  oder  spätestens  am  nächstfolgenden
  Werktage  den  Wechsel  sämtlichen  Notadressaten  zur  Ehrenzahlung
präsentieren  und  den  Erfolg  der  Präsentation  in  dem  gegen  den  Bezogenen
erhobenen  Protest  oder  in  einem  Anhang  dazu,  der  auch  hier  Kontraprotest
  heißt,  urkundlich  feststellen  lassen.  Unterläßt  er  dies  oder  weist
er  eine  ihm  von  einem  Notadressaten  angebotene  Ehrenzahlung  zurück,