Notadressen  und  Ehrenzahlung  beim  Wechsel.  8  72.  277

so  verliert  er  den  Regreß  gegen  den  Notadressanten  oder,  falls  in  dem
Ehrenzahlungsangebot  als  Honorat  eine  andre  Person  benannt  war,
gegen  diesen  Honoraten  sowie  gegen  die  Nachmänner  dieser  Personen,
während  die  Vormänner  des  Notadressanten  oder  des  Honoraten  ihm
verhaftet  bleiben  (WO.  62  Satz  1,  2).

b)  Ebenso  ist  die  Rechtslage,  wenn  sich  auf  dem  Wechsel  ein  Ehrenalzept
  befindet.  Der  Wechselgläubiger  erster  Hand  muß  also  den  mangels
regelmäßiger  Zahlung  protestierten  Wechsel  binnen  der  zu  a  genannten
Frist  auch  dem  Ehrenakzeptanten  zur  Ehrenzahlung  präsentieren  und  das
Ergebnis  der  Präsentation  durch  Protest  feststellen  lassen.  Unterläßt  er
dies  oder  weist  er  eine  ihm  von  dem  Ehrenakzeptanten  angebotene  Ehrenzahlung
  zurück,  so  verliert  er  den  Regreß  gegen  den  Honoraten  und  dessen
Nachmänner,  während  die  Vormänner  des  Honoraten  ihm  verhaftet  bleiben
(WO.  62  Satz  1,  2).

e)  Etwas  anders  ist  die  Rechtslage,  wenn  dem  Wechselgläubiger
innerhalb  der  zu  a  genannten  Frist  eine  Ehrenzahlung  von  jemandem  angeboten
  wird,  der  auf  dem  Wechsel  weder  als  Notadressat  noch  als  Ehrenakzeptant
  figuriert.  Freilich  muß  er  dies  Angebot  in  dem  gegen  den  Bezogenen
  erhobenen  Protest  oder  einem  Kontraprotest  ebenso  feststellen
(WO.  88  Nr.  4)  und  darf  das  Angebot  ebensowenig  zurückweisen  wie  das
eines  Notadressaten  oder  Ehrenakzeptanten.  Doch  ist  die  Folge  einer  Verletzung
  dieser  Pflicht  nur,  daß  er  den  Regreß  gegen  die  Nachmänner  des
Honoraten  verliert,  während  nicht  bloß  die  Vormänner  des  Honoraten,
sondern  auch  der  Honorat  selbst  ihm  haftbar  bleiben  (W.  62  Satz  3).

Beispiel.  Wenn  der  Wechsel  S.  217  mangels  regelmäßiger  Zahlung  protestiert
ist  und  Nothmann  dem  Schwarz  sofort  nach  der  Protesterhebung  eine  Ehrenzahlung  zu
Ehren  Remis  anbietet,  Schwarz  aber  diese  Zahlung  ablehnt,  so  erlischt  das  Gläubigerrecht

des  Schwarz  gegen  Neumann  und  Weiß  unbedingt  und,  wenn  Nothmann  als  Notadressat
Remis  oder  irgend  eines  andern  Regreßschuldners  auftrat  oder  sein  Ehrenakzept  auf  den

Wechsel  gesetzt  hatte,  auch  gegen  Remi.

5.  Ist  eine  Ehrenzahlung  tatsächlich  erfolgt,  so  hat  dies  eine  doppelte
Bedeutung.

a)  Einerseits  werden  alle  Nachmänner  des  Honoraten  von  der  Pflicht
befreit,  den  Wechsel  im  Regreßwege  einzulösen  (s.  WO.  63  Satz  2).

b)  Andrerseits  bleiben  der  Honorat  selbst  und  seine  Vormänner
haftbar;  es  tritt  aber  an  die  Stelle  des  durch  die  Ehrenzahlung  befriedigten
  Wechselgläubigers  erster  Hand  und  mit  den  Rechten  eines  Wechselgläubigers
  erster  Hand  der  Ehrenzahler  (W#  O.  63  Satz  2).  Und  gerade
hierin  liegt  der  charakteristische  Unterschied  zwischen  der  Ehrenzahlung  und
der  regelmäßigen,  für  Rechnung  des  Bezogenen  oder  eines  Regreßschuldners
  erfolgenden  Wechselzahlung.  Denn  bei  einer  Wechselzahlung  für
Rechnung  des  Bezogenen  fällt  der  Wechselgläubiger  erster  Hand  ersatzlos
fort;  bei  einer  Wechselzatlung  für  Rechnung  eines  Regreßschuldners  tritt