278  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

dagegen  an  die  Stelle  des  Wechselgläubigers  erster  Hand  dieser  Regreßschuldner
  mit  den  Rechten  eines  Wechselgläubigers  zweiter  Hand.

Die  Summe,  die  ein  Ehrenzahler  anbieten  muß,  um  den  Wechsel  beim  Wechselgläubiger
  erster  Hand  einzulösen,  setzt  sich  zusammen:  I.  aus  der  Wechselsumme,  II.  aus
den  Kosten  des  Protests  (s.  WO.  63  Satz  1).  Dagegen  kann  er  seinerseits  von  den  ihm
haftbar  werdenden  Vormännern  alles  fordern,  was  ein  Wechselgläubiger  erster  Hand  von
ihnen  fordern  könnte,  also  die  Wechselsumme,  6%  Zinsen  davon  seit  dem  Verfalltage  oder
der  Protesterhebung  und  ½%  Provision  (s.  WO.  63  Satz  2),6  Und  zwar  kann  er  diese
Beträge  nicht  etwa,  wie  man  aus  W0O.  63  schließen  möchte,  bloß  als  Rechtsnachfolger
des  Wechselgläubigers  erster  Hand,  sondern  kraft  eignen  Rechts  fordern,  ist  also  Einwendungen
  aus  der  Person  des  Wechselgläubigers  erster  Hand  nicht  ausgesetzt.7

Die  Ehrenzahlung  hat  die  oben  genannte  Doppelwirkung  nur,  wenn  sie  vor  Ablauf
der  um  den  nächstfolgenden  Werktag  verlängerten  Protestfrist  erfolgt.  Freilich  ist  dies
im  Gesetz  nicht  bestimmt,  dürfte  aber  doch  dem  Sinn  des  Gesetzes  entsprechen.

6.  Bei  der  Ehrenzahlung  ist  dem  Ehrenzahler  Zug  um  Zug  der  Wechsel  und  der
gegen  den  Bezogenen  erhobene  Protest  samt  dem  etwa  miterhobenen  Kontraprotest  auszuhändigen
  (s.  WO.  63  Satz  1).  Denn  nur  dadurch  wird  er  in  den  Stand  gesetzt,  seine  Rechte

als  Wechselgläubiger  erster  Hand  gegen  den  Honoraten  und  dessen  Vormänner  geltend  zu
machen.

7.  a)  Erbieten  sich  mehrere  Personen  zur  Ehrenzahlung,  so  hat  den  Vorzug  die,
durch  deren  Zahlung  nach  der  Regel  zu  5  a  die  meisten  Wechselschuldner  befreit  werden.
Und  zwar  zeigt  sich  dieser  Vorzug  nicht  etwa  darin,  daß  der  Wechselgläubiger  erster  Hand
die  im  Rang  zurückstehende  Ehrenzahlung  zurückweisen  müßte.  Vielmehr  ist  die  praltische
  Folge  jenes  Vorzuges  nur,  daß  ein  Ehrenzahler,  der  zahlt,  obgleich  aus  dem
Wechsel  (l)  oder  Protest  ersichtlich  ist,  daß  ein  andrer,  dem  er  nachstehn  müßte,  den  Wechsel
einzulösen  bereit  war,  keinen  Regreß  gegen  diejenigen  Indossanten  hat,  die  durch  die  von
dem  andern  angebotene  Zahlung  befreit  worden  wären  (WO.  64)  —  Beispiel.  Auf  einem
fünffach  indossierten  Wechsel  befinden  sich  zwei  Notadressen,  von  denen  die  eine  von  dem
zweiten,  die  andre  von  dem  vierten  Indossanten  herrührt;  der  Wechselgläubiger  erster
Hand  A.  legt  bei  Verfall  den  Wechsel  zunächst  vergeblich  dem  Bezogenen  B.  zur  Zahlung
vor,  erhebt  Protest  mangels  Zahlung  und  präsentiert  darauf  den  Wechsel  der  Reihe  nach
auch  dem  ersten  und  dem  zweiten  Notadressaten  C.  und  D.,  von  denen  jeder  ausweislich
des  von  A.  vorschriftsmäßig  erhobenen  Kontraprotests  erklärt,  daß  er  zu  Ehren  seines  Notadressanten
  zahlen  wolle;  alsdann  leistet  D.  die  Ehrenzahlung  gegen  Aushändigung  von
Wechsel  und  Protest,  während  C.  trotz  seines  Angebots  zur  Ehrenzahlung  nicht  gelangt.
Hier  wird  A.  durch  die  Ehrenzahlung  des  D.  befriedigt,  und  D.  tritt  als  Wechselgläubiget
erster  Hand  an  seine  Stelle,  erlangt  jedoch  einen  Regreß  nur  gegen  den  Aussteller  und  die
beiden  ersten  Indossanten,  während  die  drei  letzten  Indossanten  befreit  werden;  denn  D.
konnte  ja  aus  dem  Kontraprotest  ersehn,  daß  außer  ihm  auch  C.  zur  Ehrenzahlung  bereit
und  daß  C.s  Zahlung  zu  Ehren  des  zweiten  Indossanten  bestimmt  war.

b)  Hieraus  folgt,  daß  ein  Wechsel,  der  mehrere  Notadressen  oder  Ehrenakzepte
trägt,  nicht  bloß,  wie  bereits  erwähnt,  sämtlichen  Notadressaten  und  Ehrenakzeptanten  zu
präsentieren  ist,  sondern  auch,  daß  kein  Notadressat  oder  Ehrenakzeptant  die  von  ihm  zu
Ehren  eines  Indossanten  angebotene  Zahlung  leisten  darf,  ehe  nicht  die  Präsentation  bei
allen  andern  Notadressaten  und  Ehrenakzeptanten  erfolgt  ist.  Denn  erst  dann,  wenn  der
Wechsel  bei  allen  diesen  Personen  die  Runde  gemacht  hat,  kann  eine  jede  von  ihnen  ersehn,
  ob  nicht  eine  bessere  Ehrenzahlung  als  die  ihrige  angeboten  wird.

0  Siehe  außerdem  unten  zu  Nr.  8.

7  Staub  Anm.  8  zu  W.  63.  "„
8  Lehmann  S.  67|5.  Abw,  die  6.  Aufl.  d.  Buchs  S.  2562.