Wechselinterbention.  172.  279

8.  Gelangt  ein  Ehrenakzeptant  nicht  zur  Ehrenzahlung,  weil  der  Bezogene  oder
ein  andrer  den  Wechsel  bezahlt  hat,  so  kann  er  von  dem  Zahlenden  eine  Provision  von  ½2%
sordern  (WO.  65).  Der  Zahlende  kann  sich  aber  diese  Provision  von  den  ihm  haftbaren
Wechselschuldnern  erstatten  lassen.

III.  Ehrenannahme  und  Ehrenzahlung  werden  unter  dem  gemeinsamen
  Namen  Wechselintervention  zusammengefaßt.

1.  Die  „Ehre“,  die  eine  Ehrenannahme  dem  Honoraten  bringt,  liegt
auf  der  Hand:  sie  befreit  ihn  von  dem  Regreß  auf  Sicherheitsleistung
mangels  Annahme  oder  wegen  Unsicherheit  des  Bezogenen.

2.  Minder  deutlich  ist  die  Ehre,  die  dem  Honoraten  durch  eine  Ehrenzahlung
  verschafft  wird:  denn  diese  nimmt  dem  Honoraten  den  Regreß
auf  Zahlung  durchaus  nicht  ab,  da  ja  an  die  Stelle  des  durch  die  Ehrenzahlung
  befriedigten  Gläubigers  der  Ehrenzahler  selber  als  Wechselgläubiger
  erster  Hand  tritt.  Doch  liegt  gerade  hierin  unter  Umständen  ein  erheblicher
  Gewinn  für  den  Honoraten.  Ohne  die  Ehrenzahlung  müßte  er
nämlich,  wenn  zwischen  ihm  und  dem  Wechselgläubiger  erster  Hand  mehrere
Zwischenmänner  stehn,  gewärtigen,  daß  der  Regreß  schrittweise  von  Indossament
  zu  Indossament  rückwärtsgeht  und  daß  demgemäfß,  bis  der  Regreß
schließlich  an  ihn  gelangt,  bei  jedem  Schritt  des  Regresses  die  Regreßsumme
  um  eine  neue  Provision  von  ½%  erhöht  und  die  dreimonatige
Verjährungszeit  immer  von  neuem  begonnen  wird.  Nun  tritt  aber  durch
die  Ehrenzahlung  der  Ehrenzahler  als  unmittelbarer  Nachmann  hinter  den
Honoraten:  diesem  fällt  also  nur  eine  einmalige  Provision  von  ½%  zur
Last  und  die  dreimonatige  Verjährung  beginnt  zu  seinen  Gunsten  sofort
mit  der  Protestierung  des  Wechsels  ihren  Lauf.

m)  Kraftloserklärung  des  Wechsels.!
s3.

J.  Nach  regelmäßigem  Wechselrecht  können  die  Wechselgläubiger  ihre
Rechte  auf  Bezahlung  des  Wechsels  nur  geltend  machen,  wenn  sie  im  unmittelbaren
  Besitz  des  Wechsels  sind  oder  wenn  der  Wechsel  ihnen  wenigstens
tatsächlich  zur  Verfügung  steht.  Doch  wird  dies  Erfordernis  fallen  gelassen,
wenn  der  Wechsel  gerichtlich  für  kraftlos  erklärt  (amortisiert)  ist.

II.  1.  Die  Kraftloserklärung  eines  Wechsels  setzt  voraus,  daß  der
Wechsel  vernichtet  oder  einem  Wechselgläubiger  abhanden  gekommen  ist
(W0O.  73,  ZPO.  1004).  Hauptfälle:

a)  Der  Wechsel  ist  verbrannt,  zerrissen  oder  unleserlich  geworden.

b)  Der  Wechsel  ist  dem  Wechselgläubiger  oder  einem  Drittbesitzer

gestohlen  oder  verloren  gegangen  oder  veruntreut  und  der  gegenwärtige
Besitzer  ist  nicht  aufzufinden  oder  nicht  zu  belangen.

1  v.  Zitzewitz,  2.  59  S.  447.