280  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Man  beachte  wohl,  daß,  wenn  obige  Gesetzesauslegung  richtig  ist,  das  Wort  „abhandenkommen“
  in  WO.  73,  ZP.  1004  einen  andern  Sinn  hat  als  in  BGB.  835,  1006,
1007  u.  s.  w.  I.  Es  hat  einen  engern  Sinn;  denn  es  umfaßt  einen  gestohlenen  Wechsel
nur,  wenn  der  letzte  Erwerber  des  Wechsels  unbekannt  oder  nicht  zu  belangen  ist.  II.  Es  hat
einen  weiteren  Sinn;  denn  es  umfaßt,  wenn  der  letzte  Erwerber  des  Wechsels  unbekannt
oder  nicht  zu  belangen  ist,  auch  einen  von  einem  Vertrauensmann  des  Wechselgläubigerveruntreuten
  Wechsel.

2.  Die  Kraftloserklärung  erfolgt  nur  auf  Antrag.  Antragsberechtigt
ist  der  bisherige  Inhaber  des  Wechsels,  d.  h.  derjenige,  der  den  Wechsel
zu  der  Zeit,  da  er  vernichtet  wurde  oder  abhanden  kam,  in  seinem  unmittelbaren
  oder  mittelbaren  Besitz  hatte  (s.  ZPO.  1004  I.).  Ob  er  ein
Recht  an  dem  Wechsel  oder  aus  dem  Wechsel  hat,  ist  gleichgültig.

3.  Der  Antrag  auf  Kraftloserklärung  ist  an  das  Amtsgericht  zu  richten,
in  dessen  Bezirk  der  Wechselzahlungsort  liegt  (3PO.  1005)  und  muß  enthalten
  (s.  Z  PO.  1007,  1004  I.):

a)  eine  Abschrift  oder  wenigstens  eine  genaue  Beschreibung  des
Wechsels;

b)  die  Angabe,  daß  der  Wechsel  vernichtet  oder  abhanden  gekommen
ist  und  daß  der  Antragsteller  damals  Inhaber  des  Wechsels  war;

e)  Beweismittel,  die  die  Angaben  zu  b  glaubhaft  machen;

d)  die  Erklärung  des  Antragstellers,  daß  er  die  Wahrheit  seiner  An—
gaben  an  Eidesstatt  zu  versichern  bereit  sei.

4.  Ist  der  Antrag  vorschriftsmäßig  gestellt,  so  hat  das  Gericht  den
Wechsel  öffentlich  aufzubieten.  Dazu  gehört  (s.  ZPO.  947  II,  1008,
1015,  950):

a)  daß  es  einen  Aufgebotstermin  bestimmt  derart,  daß  zwischen  der
ersten  Bekanntmachung  des  Aufgebots  und  dem  Termin  mindestens  einde
Frist  von  sechs  Monaten  liegt;

b)  daß  er  den  jetzigen  Inhaber  des  Wechsels  auffordert,  seine  Rechte
spätestens  in  diesem  Termin  bei  Gericht  anzumelden  und  den  Wechsel
vorzulegen;

e)  daß  er  ihm  als  Rechtsnachteil  bei  Nichtbefolgung  der  Aufforderung
  zu  b  die  Kraftloserklärung  des  Wechsels  ausdrücklich  androht.

5.  In  dem  Aufgebotstermin  muß  der  Beschluß  des  Gerichts  verschieden
  ausfallen,  je  nachdem  auf  Grund  des  Aufgebots  ein  Dritter  Rechtsansprüche
  in  Ansehung  des  Wechsels  angemeldet  hat  oder  nicht.

a)  Ist  eine  Anmeldung  nicht  erfolgt,  so  kann  das  Gericht

a)  entweder  den  Antrag  auf  Kraftloserklärung,  wenn  er  bei  nochmaliger
  Prüfung  als  unzulässig  befunden  wird,  ablehnen  oder

6)  weitere  Ermittlungen  jeder  Art  anordnen,  insbesondre  dem
Antragsteller  die  Versicherung  an  Eidesstatt,  die  er  in  seinem  Antrage  angeboten,
  wirklich  abfordern  (3PO.  952  III)  oder,

2  Abw.  Staub  Anm.  2  zu  WO.  73