Kraftloserklärung  von  Wechseln.  8  73.  281

7)  wenn  der  Antrag  auch  ohne  solche  Ermittlungen  als  begründet
erscheint,  durch  ein  sog.  Ausschlußurteil  die  Kraftloserklärung  des  Wechsels
aussprechen  (1017  1).

b)  Ist  eine  Anmeldung  erfolgt,  so  sind  die  Entscheidungen  zu  a
gleichfalls  zulässig,  die  letzte  jedoch  nur  mit  der  Beschränkung,  daß  dem
Dritten  die  von  ihm  angemeldeten  Rechte  vorbehalten  werden.  Außerdem
  kann  das  Gericht  aber  auch  das  Verfahren  so  lange  aussetzen,  bis  der
Antragsteller  und  der  Dritte  sich  in  Güte  geeinigt  haben  oder  ihr  Streit
im  Prozeßwege  durch  rechtskräftiges  Urteil  erledigt  ist  (8PO.  953,  1016).

Daß  der  Antragsteller  in  dem  Aufgebotstermin  erscheint,  ist  nicht  erforderlich;  doch
muß  er  seinen  Antrag  auf  Kraftloserklärung  vor  dem  Termin  nochmals  schriftlich  oder
zu  Protokoll  wiederholen  (8  PO.  952  II).

6.  Über  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  und  die  Aufgebotsfrist
s.  ZPO.  1009,  1015,  1014,  über  den  Erlaß  des  Ausschlußurteils  und  dessen  öffentliche  Bekanntmachung
  s.  ZPO.  952  I,  1017  II,  über  die  Rechtsmittel  und  die  Anfechtungsklage
gegen  die  Entscheidungen  des  Gerichts  s.  3  PO.  957,  958,  1017  III,  952  IV.

III.  Die  Wirkung  der  Kraftloserklärung  ist  teils  positiv  teils  negativ.

1.  Die  positive  Wirkung  der  Kraftloserklärung  ist,  daß  der  Antragsteller,
  der  die  Kraftloserklärung  erwirkt  hat,  fortab  allen  Wechselschuldnern
gegenüber  berechtigt  ist,  die  Rechte  aus  dem  Wechsel  geltend  zu  machen,
ohne  daß  ihm  der  Wechsel  selbst  zur  Verfügung  steht  (3PO.  1018  1).

a)  Der  „Antragsteller“  ist  berechtigt.  Aber  nicht  er  allein,  obschon
das  Gesetz  nur  ihn  erwähnt,  sondern  auch  seine  Rechtsnachfolger  und,  wenn
sie  ihre  Wechselschuld  im  Regreßwege  durch  Zahlung,  Verrechnung  u.  s.  w.
getilgt  haben,  auch  seine  wechselrechtlichen  Vormänner,  also  die  Indossanten
und  der  Aussteller.

b)  Der  Antragsteller  kann  die  „Rechte  aus  dem  Wechsel“  geltend
machen.  Hierunter  sind  aber  nur  die  Rechte  zu  verstehn,  die  dem  Antragsteller
  zustehn  würden,  wenn  er  im  unmittelbaren  Besitz  des  Wechsels  wäre.
Der  Antragsteller  muß  sich  demgemäß  als  Wechselgläubiger  erster  Hand
legitimieren  und  muß  sich  seitens  der  Schuldner  alle  Einwendungen  gefallen
  lassen,  die  zulässig  wären,  wenn  er  seine  Rechte  auf  Grund  des
Wechsels  selbst  geltend  machte.

Anders  Staub;  nach  ihm  ist  „der  Legitimationspunkt  durch  das  Aufgebot  endgültig
zu  Gunsten  des  Extrahenten  erledigt“;  der  Schuldner  könne  also  nicht  bestreiten,  daß
der  Antragsteller  den  Wechsel  rechtmäßig  erworben  habe.  Warum?  Nach  ZPO.  1008
hat  das  Aufgebot  sich  nur  an  den  „Inhaber"  des  Wechsels  zu  wenden,  hat  nur  ihm  einen
Rechtsnachteil  anzudrohn!  Wie  sollte  also  durch  das  Aufgebot  dem  Wechselschuldner,
einem  Nichtinhaber,  die  Befugnis  entzogen  werden,  die  Legitimation  des  Antragstellers
zu  bemängeln,  also  etwa  einzuwenden,  daß  er  den  nun  für  kraftlos  erklärten  Wechsel
seinerzeit  dem  letzten  rechtmäßigen  Besitzer  gestohlen  habe?

c)  Der  Antragsteller  kann  die  Rechte  aus  dem  Wechsel  gegen  die
„Wechselschuldner“  geltend  machen,  also  sowohl  gegen  den  Akzeptanten

3  Staub  Anm.  19  zu  WO.  73.  4  Staub  Anm.  15  zu  WO.  73.