282  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

wie  auch  gegen  die  Regreßschuldner.  Freilich  muß  er,  wenn  er  die  Regreßschuldner
  haftbar  machen  will,  den  Wechsel  rechtzeitig  protestieren;  doch  genügt
  statt  der  Protestierung  des  Wechsels  auch  die  Protestierung  des  Ausschlußurteils.“


2.  Die  negative  Wirkung  der  Kraftloserklärung  ist,  daß  der  Wechsel
selbst,  wenn  er  sich  tatsächlich  unzerstört  in  der  Hand  eines  Dritten  befindet,
alle  Rechtswirkung  verliert,  es  sei  denn,  daß  die  Rechte  des  Dritten  ihm  in
dem  Ausschlußurteil  besonders  vorbehalten  sind.  Ob  der  Dritte  den  Wechsel
vor  Beginn  oder  im  Lauf  oder  nach  Beendigung  des  Aufgebotsverfahrens
erworben  und  ob  er  bei  seinem  Erwerbe  von  dem  Aufgebotsverfahren
Kenntnis  erlangt  hat,  macht  nichts  aus.

IV.  Die  Wirkungen  zu  III  treten  erst  ein,  wenn  das  Aufgebotsverfahren
  zum  Abschluß  gelangt  ist.  Doch  kommt  eine  sehr  erhebliche  Wirkung
auch  schon  dem  Beginn  des  Aufgebotsverfahrens  zu.

1.  Der  Antragsteller  kann  nämlich,  sobald  sein  Antrag  zugelassen
ist  und  er  sich  in  gewöhnlicher  Art  als  Wechselgläubiger  erster  Hand  legitimiert,
  bei  Verfall  des  Wechsels  vom  Akzeptanten  entweder  Zahlung  oder
öffentliche  Hinterlegung  der  Wechselsumme  fordern,  die  Zahlung  freilich
nur,  wenn  er  bis  zum  Abschluß  des  Verfahrens  Sicherheit  bestellt  (WO.
73  Satz  2,  3).

2.  Demgemäß  ist  dem  Wechselgläubiger  erster  Hand,  falls  der
Bezogene  trotz  rechtzeitiger  Aufforderung  die  Wechselsumme  weder
zahlt  noch  hinterlegt,  auch  die  Befugnis  nicht  zu  versagen,  gegen  ihn
Protest  mangels  Zahlung  zu  erheben  und  im  Regreßwege  gegen  den
Aussteller  und  die  Indossanten  zwar  nicht  auf  Bezahlung  des  Wechsels,
aber  doch  auf  Feststellung  ihrer  Regreßschuld  zu  klagen.s  Denn  andernfalls
würden  bei  der  langen  Dauer  des  Aufgebotsverfahrens  die  Regreßschuldner
meist  durch  Präjudizierung  des  Wechsels  oder  durch  Verjährung  ihrer
Schuld  befreit  werden.  Doch  ist  dies  alles  bestritten.

V.  Ist  die  Kraftloserklärung  eines  Wechsels  zu  Unrecht  erfolgt,  so
kann  der  dadurch  geschädigte  Wechselgläubiger  von  dem  Antragsteller  je

nach  Lage  des  Falls  Schadensersatz  wegen  Delikts  oder  Herausgabe  seiner
Bereicherung  fordern.

5.  Anwendung  des  Wechsels  im  Handelsverkehr.
ß  74.

Jede  Wechselerklärung  beruht  auf  einem  Vertrage.  Und  zwar  beruht
jede  einzelne  Wechselerklärung,  das  Akzept,  der  Grundwechsel,  jedes  Indossament,
  jedes  Aval,  auf  einem  eignen  selbständigen  Vertrage,  so  daß  sich
in  dem  kurzen  Lebenslauf  des  Wechsels  Vertrag  an  Vertrag  reiht.

5  RG.  49  S.  140.  Abw.  v.  Zitzewitz  S.  465.  s  Abw.  Staub  9,  14  zu  WO.  73.
7  RH.  1  Nr.  50.  s  Siehe  R.  49  S.  140.