Verhältnis  zwischen  dem  Aussteller  und  dem  Bezogenen  des  Wechsels.  J  74.  283

I.  1.  Den  Anfang  macht  beim  gezogenen  Wechsel  meist  ein  Vertrag
zwischen  dem  Aussteller  und  dem  Bezogenen,  durch  den  sich  letzterer  ver—
pflichtet,  den  Wechsel  zu  akzeptieren  oder  auch  ohne  Akzept  zu  bezahlen.
Dieser  Vertrag  kann  mannigfacher  Art  sein.

a)  Der  Vertrag  kann  ein  Geschäftsbesorgungsvertrag  sein:  der  Be—
zogene  soll,  indem  er  den  Wechsel  annimmt  oder  bezahlt,  lediglich  ein
fremdes  Geschäft,  nämlich  das  des  Ausstellers,  besorgen.  Alsdann  muß
der  Aussteller  dem  Bezogenen  spätestens  am  Zahltage  die  zur  Bezahlung
des  Wechsels  nötigen  Mittel  (die  sog.  Deckung)  zur  Verfügung  stellen;
denn  der  Besorger  fremder  Geschäfte  braucht  für  den  Geschäftsherrn  nicht
„in  Vorschuß  zu  gehn“,  d.  h.  er  braucht  Auslagen  nur  dann  zu  machen,
wenn  ihm  die  Mittel  zur  Bestreitung  der  Auslagen  vom  Geschäftsherrn  im
voraus  geliefert  werden  (BGB.  669,  675).  Versäumt  der  Aussteller  die
Leistung  der  Deckung,  so  hat  der  Bezogene  die  Wahl,  entweder  den  Wechsel
auch  ohne  Deckung  aus  eignen  Mitteln  einzulösen  und  die  sofortige  Erstattung
  des  Gezahlten  vom  Aussteller  zu  fordern  (Revalierungsklage)
oder  aber  die  Bezahlung  des  Wechsels  abzulehnen.  —  Hat  der  Bezogene
den  Wechsel  als  Geschäftsbesorger  ohne  Deckung  akzeptiert,  so  spricht  man
von  einem  Gefälligkeitsakzept;  alsdann  kann  er,  wenn  die
Deckung  zur  Verfallzeit  ausbleibt,  die  Einlösung  des  Wechsels  gegenüber
dem  Remittenten  und  den  Indossataren  nicht  ablehnen;  denn  der  „Einwand
der  fehlenden  Deckung“  gehört  nicht  zu  den  Verteidigungsmitteln,  die
wider  alle  Gläubiger  wirksam  sind;  vielmehr  bleibt  ihm  nur  die  Bezahlung
des  Wechsels  und  die  Revalierungsklage  gegen  den  Aussteller  übrig.

Gefälligkeitsakzepte  sind  sehr  häufig.  Der  Aussteller  läßt  sie  sich  von  Verwandten,
Geschäftsfreunden  u.  s.  w.  geben,  um  dem  Wechsel  der  mit  seiner  alleinigen  Unterschrift
nicht  als  sicher  gelten  würde,  einen  neuen  Schuldner,  gleichsam  als  Bürgen,  zuzuführen

oder  um  sich,  im  Interesse  seines  Kredits,  den  Anschein  zu  geben,  als  habe  er  gegen  den
Akzeptanten  eine  Forderung.

b)  Oder  der  Bezogene  will  dem  Aussteller,  indem  er  ihm  die  Bezahlung
  eines  Wechsels  verspricht,  Kredit  gewähren;  er  zahlt  ihm  aber  die
zu  kreditierende  Summe  nicht  sofort  bar  aus  wie  beim  Darlehn,  sondern
verspricht  die  Auszahlung  erst  zur  Verfallzeit  des  Wechsels.  Auch  in
diesem  Fall  kann  er  für  die  von  ihm  auf  den  Wechsel  gezahlten  Beträge
vom  Aussteller  Deckung  fordern,  aber  nicht  bereits  zur  Verfallzeit  des
Wechsels  (wie  im  Fall  a)  oder  unmittelbar  darauf,  sondern  erst  nach  Ablauf
  der  mit  dem  Aussteller  verabredeten  oder,  in  Ermanglung  solcher
Abrede,  nach  Ablauf  einer  billig  zu  bemessenden  Kreditfrist.

e)  Oder  der  Bezogene  ist  Schuldner  des  Ausstellers,  er  hat  etwa  ein
Darlehn  von  ihm  empfangen  oder  Waren  von  ihm  gekauft  und  gibt  nun
dem  Darlehnsgeber  oder  Verkäufer  das  Recht,  über  die  Darlehnssumme
oder  den  Kaufpreis  einen  Wechsel  auf  ihn  zu  ziehn.  In  diesem  Fall  kann
er  für  die  von  ihm  auf  den  Wechsel  zu  zahlenden  oder  gezahlten  Beträge