284  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

keine  Deckung  vom  Aussteller  fordern;  vielmehr  wird,  was  er  zahlt,  von
seiner  Schuld  an  den  Aussteller  abgezogen.

Eine  Abart  des  „auf  Schuld“  gegebenen  Akzepts  ist  der  Kautions=  oder  Depotwechsel.
  Hier  stellt  der  Bezogene,  der  infolge  seiner  Geschäftsverbindung  mit
dem  Aussteller  diesem  gewisse  Summen  wahrscheinlich  schuldig  werden  wird,  der  aber
noch  nicht  wissen  kann,  auf  wie  hoch  seine  Schuld  sich  demnächst  wirklich  belaufen  wird,
ein  Akzept  über  den  mutmaßlichen  Höchstbetrag  seiner  Schuld  aus.  Der  Bezogene  kann
bei  dieser  Art  des  Wechsels  Deckung  erst  dann  fordern,  wenn  feststeht,  daß  seine  Schuld
weniger  betragen  wird  als  die  Wechselsumme,  also  regelmäßig  erst  dann,  wenn  das
Geschäft,  für  das  der  Wechsel  gegeben  ist,  vollständig  abgewickelt  ist.

d)  Ferner  kann  der  Bezogene  sein  Akzept  an  den  Aussteller  verkaufen;
  auch  hier  ist  von  einem  Recht  des  Bezogenen  auf  Deckung  nicht
die  Rede,  wenn  man  nicht  den  Kaufpreis  als  Deckung  bezeichnen  will
Ebenso  kann  er  das  Akzept  schenkungsweise  erteilen  u.  s.  w.

e)  Mit  Rücksicht  auf  die  Verschiedenheit  dieser  Verhältnisse  kann  der
Bezogene  seine  Revalierungsklage  nicht  mit  der  bloßen  Tatsache  begründen,
daß  er  einen  Wechsel,  den  der  Aussteller  auf  ihn  gezogen,  bezahlt  habe.
Vielmehr  muß  er  weiter  beweisen,  daß  gerade  einer  der  Fälle  vorliegt,  in
denen  der  Aussteller  wirklich  deckungspflichtig  ist.

2.  a)  Der  Aussteller  kann  den  Wechsel  gegenüber  dem  Bezogenen
willkürlich  widerrufen,  ihm  also  die  Annahme  und  die  Bezahlung  des
Wechsels  verbieten.  Fügt  der  Bezogene  sich  dem  Verbot  nicht,  so  verliert
er  seinen  Anspruch  auf  die  Deckung  und  ist  chadensersatzpflichtig.  Dagegen
ist  der  Widerruf  dem  Remittenten  und  den  Indossataren  gegenüber  wirkungslos:
  der  Aussteller  ist  ihnen  gegenüber  trotz  des  Widerrufs  regreßpflichtig,
und  auch  der  Bezogene,  wenn  er  den  Wechsel  akzeptiert  hat,  ist  trotz  des
Widerrufs  zur  Einlösung  des  Wechsels  verbunden.

b)  Das  Widerrufsrecht  des  Ausstellers  erlischt,  sobald  der  Bezogene
den  Wechsel  angenommen  oder  eingelöst  hat.  Anders  nur  dann,  wenn  der
Aussteller  dem  Bezogenen  besondre  Vorschriften  über  die  Annahme  oder
die  Einlösung  des  Wechsels  gegeben  und  der  Bezogene  diesen  Vorschriften
zuwider  gehandelt  hat.  Derartige  Vorschriften  werden  aber  nicht  in  den
Wechsel  selbst  aufgenommen,  sondern  sind  Gegenstand  eines  besondern
Schreibens,  das  der  Aussteller  an  den  Bezogenen  richtet;  dieses  Schreiben
heißt  Bericht  Avis  Avisbrief;  es  wird  nicht  wie  der  Wechsel  auf  dem
Umwege  über  Remittenten  und  Indossatare,  sondern  unmittelbar  an  den
Bezogenen  geschickt.  Doch  pflegt  der  Wechsel  auf  den  Bericht  wenigstens
kurz  zu  verweisen  durch  die  Klausel:  „stellen  Sie  ihn  (d.  h.  den  Wechsel)
in  Rechnung  laut  Bericht“;  der  Sinn  dieser  Klausel  ist,  daß  der  Bezogene
den  Bericht  abwarten  soll,  ehe  er  den  Wechsel  annimmt  oder  einlöst.

Ein  Muster  siehe  unten  S.  288.  **½
Tc)  Es  kann  vorkommen,  daß  nach  Abrede  der  Parteien  die  Deckung  nicht  vom  Aus-1

  R.  6  Nr.  98,  17  Nr.  61.
2  RH.  7  Nr.  94.