Verhältnis  zwischen  dem  Aussteller  und  dem  Bezogenen  des  Wechsels.  §  74.  285

steller,  sondern  von  einem  Dritten,  in  dessen  Interesse  der  Wechsel  ausgestellt  ist,  gezahlt
werden  soll.  Auch  diese  Abrede  kann  auf  dem  Wechsel  erwähnt  werden  (z.  B.  „stellen
ihn  auf  Rechnung  von  L.  Kühn  laut  Bericht“).  Wechsel  mit  derartiger  Abrede  werden
Kommissionstratten  genannt.

3.  Auf  den  mit  dem  Aussteller  geschlossenen  Vertrag  kann  der  Be—
zogene,  wie  gezeigt,  Ansprüche  auf  Deckung  stützen.  Nicht  minder  kann  er
aber  aus  diesem  Vertrage  auch  Einwendungen  entnehmen,  wenn  der  Aussteller
  ihn  aus  dem  Akzept  belangen  sollte:  zwar  nicht  die  Schar  der
übrigen  Gläubiger,  wohl  aber  der  Aussteller  muß  sich  diese  Einwendungen
gefallen  lassen.  Hierher  gehören  namentlich  folgende  Fälle.

a)  Der  Aussteller  hat  dem  Akzeptanten  ausdrücklich  oder  stillschweigend
versprochen,  ihn  aus  dem  Akzept  niemals  zu  belangen.  Dieser  Einwand
trifft  namentlich  bei  den  Gefälligkeitsakzepten  zu:  der  Aussteller  muß  ja
hier  dem  Bezogenen  für  die  Bezahlung  des  Wechsels  sofortige  Deckung
geben;  es  hat  aber  keinen  Sinn,  wenn  er  dasjenige  vom  Akzeptanten  gezahlt
  verlangt,  was  er  ihm  alsbald  in  Form  der  Deckung  wiedergeben
müßte.

b)  Der  Aussteller  hat  dem  Bezogenen  versprochen,  ihm  noch  vor
Verfall  des  Wechsels  gewisse  Gegenleistungen  zu  machen;  das  Akzept  ist
etwa  über  den  Kaufpreis  gewisser  Waren  ausgestellt,  und  die  Waren  sollen
dem  Käufer  mindestens  acht  Tage  vor  Verfall  des  Wechsels  geliefert  werden.
Wenn  der  Aussteller  diese  Zusage  durch  Nichtlieferung  der  Waren  verletzt,
kann  der  Akzeptant  die  Bezahlung  des  Wechsels  ablehnen.

Dagegen  ist  es  ungenau,  wenn  die  Akzeptanten  (und  ähnlich  andre  Wechselschuldner)
oft  von  einem  Einwande  der  fehlenden  Valuta  sprechen,  d.  h.  von  dem  Einwande,  daß  der
Aussteller  ihnen  keine  Gegenleistung  für  ihr  Akzept  gemacht  habe.  Denn  kein  Gesetz
besagt,  daß  der  Gläubiger  dem  Schuldner  immer  eine  Gegenleistung  für  die  Wechselzahlung
machen  müsse:  eine  Wechselschuld  kann  ja  auch  unentgeltlich  übernommen  werden.  Noch
weniger  befiehlt  das  Gesetz,  daß  der  Gläubiger  seine  Gegenleistung  Zug  um  Zug  gegen
die  Bezahlung  des  Wechsels  oder  gar  noch  früher  machen  müsse:  der  über  den  Kaufpreis
ausgestellte  Wechsel  kann  ja  gerade  dazu  bestimmt  gewesen  sein,  dem  Verkäufer  den  Kaufpreis
  schon  vor  Lieferung  der  Ware,  also  pränumerando,  zu  verschaffen.  Wie  kann  aber
der  Schuldner  um  deswillen,  weil  die  Gegenleistung  noch  nicht  erfolgt  ist,  seinerseits  die
Leistung  verweigern,  wenn  der  Gläubiger  eine  Gegenleistung  gar  nicht  oder  erst  später
zu  machen  braucht?  Deshalb  muß  der  Einwand,  wenn  er  Aussicht  auf  Erfolg  haben  soll,
so  vorsichtig  begründet  werden,  wie  dies  oben  zu  b  geschehn  ist.

e)  Einwendungen  beim  Depotwechsel  oben  S.  284  le,  beim  Blankoakzept  unten
S.  286.

4.  Sehr  häufig,  aber  für  den  Bezogenen  sehr  gefährlich  ist  folgende
Form  des  Vertrages:  der  Bezogene  schreibt  seinen  Namen  auf  die  Vorderseite
  eines  nicht  ausgefüllten  Wechselformulars  (Blankoakzept)
und  übergibt  dies  unfertige  Schriftstück  der  Gegenpartei,  indem  er  ihr  die
weitere  Ausfüllung  des  Formulars  überläßt.5  Selbstverständlich  trifft  er
x—

:  Siehe  RH.  3  Nr.  65;  25  Nr.  723.  1  N.  57  S.  168.

Latz,  Blankettakzept  (98),  Rosendorff,  Wechselblankett  (99);  Adler  2.  60  S.  112;
v.  Tuhr,  unwiderrufl.  Volimcht  (00)  b„  orsa  e  s