286  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

dabei  wegen  dieser  Ausfüllung  nähere  Abreden  mit  dem  Nehmer  des  Akzepts.
  Wird  nun  das  Blankoakzept  gegen  die  Abrede  ausgefüllt,  so  ist  es  für
den  Akzeptanten  zunächst  ohne  Gültigkeit.  Aber  es  trifft  den  Akzeptanten
die  Beweislast:  nicht  der  Nehmer  des  Akzepts  braucht  zu  beweisen,  daß
er  bei  Ausfüllung  des  Blanketts  die  mit  dem  Akzeptanten  getroffenen
Vereinbarungen  eingehalten,  sondern  der  Akzeptant  muß  beweisen,  daß
der  Nehmer  sie  verletzt  habe.  Und  zweitens:  der  Akzeptant  kann  den  Einwand,
  daß  das  Blankett  abredewidrig  ausgefüllt  sei,  nur  gegen  den  ersten
Nehmer,  mit  dem  die  Abrede  getroffen  ist,  also  (regelmäßig)  nur  gegen
den  Aussteller  des  Wechsels  geltend  machen,  nicht  gegen  dessen  Nachmänner.'
  Die  dem  ersten  Nehmer  vom  Akzeptanten  erteilte  Ermächtigung

zur  Ausfüllung  des  Blanketts  ist  also  nach  außen  hin  weder  widerruflich
noch  einschränkbar.

Die  abredewidrige  Ausfüllung  des  Blankoakzepts  ist  ein  Mißbrauch  der  dem  Nehmer
erteilten  Ermächtigung;  sie  ist  aber  nicht  als  Fälschung  des  Wechsels  aufzufassen.  Dadurch
erklärt  es  sich,  daß  sie,  wie  erwähnt,  einen  Einwand  nur  gegen  den  ersten  Nehmer,  nicht,
wie  die  Fälschung,  einen  Einwand  gegen  alle  Wechselgläubiger  gibt.  Man  scheide  also  die
folgenden  zwei  Fälle  genau:  I.  Der  Remittent  empfängt  einen  auf  100  Mark  lautenden
Vechsel  und  erhöht  durch  Anfügen  einer  Null  die  Wechselsumme  auf  1000.  Das  ist  Fälschung-Sie
  gewährt  einen  Einwand  gegen  sämtliche  Gläubiger.  II.  Der  Remittent  empfängt
einen  Wechsel,  in  dem  die  Wechselsumme  nicht  ausgefüllt  ist,  mit  der  Anweisung,  die  Lücke
bis  zu  höchstens  100  Mark  auszufüllen  und  füllt  sie  mit  1000  aus.  Das  ist  Vertrauensmißbrauch
  und  gewährt  einen  Einwand  nur  gegen  den  Remittenten.  Die  Unterscheidung  beider
Fälle  ist  sachgemäß.  Gegen  eine  nachträgliche  Anderung  eines  fertigen  Wechsels  kann  der
Schuldner  sich  nicht  selber  schützen;  das  Gesetz  muß  ihm  deshalb  durch  einen  Einwand  zu  Hülfe
kommen,  der  gegen  jeden  Dritten  wirkt.  Dagegen  gibt  zu  einer  vertragswidrigen  Ausfüllung
  eines  unfertigen  Wechsels  der  Schuldner  selbst  willkürlich  den  Anlaß:  er  vertraut
den  Wechsel  dem  Nehmer  zur  Ausfüllung  an;  wenn  dieser  sein  Vertrauen  täuscht,  so  mag
der  Schuldner  seinen  Glauben  bei  ihm  suchen,  aber  nicht  die  Folgen  des  Vertrauensmißbrauchs
  auf  spätere  Erwerber  des  Wechsels  abwälzen.

"  Ülerigens  wird  angenommen,  daß  die  Ermächtigung,  das  Blankett  auszufüllen,  durch
einmalige  Ausfüllung  erschöpft  wird;s  wird  also  das  ausgefüllte  Blankett  nachträglich  geändert,
  so  ist  das  eine  Fälschung,  gewährt  mithin  dem  Akzeptanten  einen  Einwand  gegen
sämtliche  Gläubiger.  Andrerseits  läßt  es  die  Praxis  zu,  daß  der  erste  Nehmer  das  Blankett
Unausgefüllt  weitergibt  und  die  Ausfüllung  dem  zweiten  Nehmer  überläßt;  auch  soll,
nachdem  der  Nehmer  in  Konkurs  verfallen  ist,  der  Konkursverwalter  für  ihn  das  Ausfüllungsrecht
  ausüben  können;  ebenso  soll  die  Ausfüllung  auch  dann  statthaft  sein,  wenn
der  Aussteller  des  Blanketts  inzwischen  gestorben  ist,  und  als  Tag  der  Ausstellung  kann
dann  ein  Tag  nach  dem  Tode  des  Akzeptanten  angegeben  werden.?

Blankoakzepte  werden  oft  als  Kautionswechsel  ausgestellt.  Bei  der  Ungewißheit,
auf  wie  hoch  die  Schulden  des  Akzeptanten  sich  belaufen  werden,  wird  nicht,  wie  in  dem
oben  S.  284  1c  erwähnten  Fall,  der  mutmaßliche  Höchstbetrag  der  Schuld  als  Wechselsumme
  eingetragen,  sondern  die  Wechselsumme  wird  ganz  offen  gelassen.  Oder  der
Akzeptant  will  durch  das  Blankoakzept  dem  Nehmer  einen  nach  außen  hin  unbeschränkten

6RH.  6  Nr.  10;  21  Nr.  106.

7  3  7  Nr.  55;  RG.  2  S.  97;  19  S.  136;  23  S.  110;  55  S.  338;  65  S.  409.
6i  RH.  7  Nr.  55;  RG.  9  S.  135;  53  S.  262;  siehe  auch  RG.  32  S.  71.

5"  R  14  Nr.  24,  25,  118;  17  Nr.  45;  RG.  8  S.  58;  32  S.  71;  33  S.  44.