Wechselblankett.  Blankoakzept.  Valutaklausel.  3  74.  287

Kredit  eröffnen:  der  Nehmer  soll  also  die  Wechselsumme  eintragen,  die  er  braucht,  und
der  Akzeptant  erklärt  im  voraus,  daß  er  sie  bezahlen  werde.

5.  Oft  wird  der  Vertrag  zwischen  dem  Aussteller  und  dem  Bezogenen  auch  stillschweigend
  geschlossen.  Der  Verkäufer  zieht  z.  B.  auf  seinen  Käufer  einen  Wechsel  über
den  Kaufpreis,  obschon  der  Käufer  ihm  dies  nicht  besonders  gestattet  hat;  oder  der  Wechselgläubiger
  zieht,  nachdem  der  alte  Wechsel  mangels  Zahlung  protestiert  ist,  über  die  Wechselschuld
  einen  neuen  Sichtwechsel  auf  einen  Regreßschuldner.  Alsdann  kommt  der  Vertrag
  zu  stande,  sobald  der  Bezogene  den  auf  ihn  gezogenen  Wechsel  annimmt  oder  bezahlt.
Im  Einzelfall  kann  auch  ein  Vertrag  zwischen  Aussteller  und  Bezogenem  ganz  fehlen;
ein  Ehemann  zieht  z.  B.  einen  Wechsel  auf  seine  Frau,  in  der  Absicht,  ihn  bei  Verfall  selber
einzulösen.

II.  1.  Auch  zwischen  dem  Aussteller  und  dem  Remittenten,  zwischen
dem  Indossanten  und  dem  Indossatar  kommen  die  nämlichen  Vertragsformen
  vor,  wie  zwischen  dem  Bezogenen  und  dem  Aussteller.

Beispicle.  I.  Ein  Geschäftsbesorgungsvertrag  liegt  vor,  wenn  der  Einkaufskommissionär
  A.  für  seinen  Auftraggeber  B.  einen  Wechsel  eingekauft  hat:  A.  hat  den  Wechsel,
da  er  ja  in  eignem  Namen  auftrat,  an  sich  indossieren  lassen  und  muß  ihn  nun  an  B.  weiter
indossieren.  II.  Ein  Indossament  auf  Kredit  liegt  vor,  wenn  C.  dem  D.  am  1.  März  eine
Geldsumme  darzuleihen  verspricht,  aber,  statt  das  Darlehn  selber  auszuzahlen,  einen  in
seinen  Händen  befindlichen,  am  1.  März  zahlbaren  Wechsel  an  D.  indossiert.  III.  Ein
Indossament  auf  Schuld  liegt  vor,  wenn  E.  990  Mark,  rückzahlbar  am  1.  März,  von  F.  entleiht,
  und,  statt  einen  gewöhnlichen  Schuldschein  auszustellen,  einen  in  seinen  Händen
befindlichen  Wechsel  über  1000  Mark,  fällig  am  1.  März,  an  F.  indossiert.  IV.  Ein  Indossament
  auf  Grund  eines  Kaufs  liegt  fast  bei  jedem  Diskontgeschäft  vor.

2.  a)  Die  Gegenleistung,  die  dem  Aussteller  oder  Indossanten  dafür
zu  gewähren  ist,  daß  er  den  Wechsel  zu  Gunsten  des  Remittenten  ausstellt
oder  zu  Gunsten  des  Indossatars  indossiert,  heißt  Valuta  oder  Wert.
Sie  hat  natürlich  einen  sehr  verschiedenen  Charakter  je  nach  der  Art  des
zwischen  dem  Aussteller  und  dem  Remittenten,  zwischen  dem  Indossanten
und  dem  Indossatar  geschlossenen  Geschäfts:  hat  der  Indossant  den  Wechsel
als  Schuldschein  über  ein  ihm  vom  Indossatar  gegebenes  Darlehn  indossiert,
  so  ist  die  Valuta  eben  dieses  Darlehn;  hat  der  Indossant  den
Wechsel  an  den  Indossatar  verkauft,  so  ist  die  Valuta  der  vom  Indossatar
versprochne  Kaufpreis  u.  s.  f.  Es  hängt  also  ganz  vom  Einzelfall  ab,  ob
der  Aussteller  oder  Indossant  eine  Valuta  überhaupt  zu  fordern  hat.

b)  Über  die  Valuta,  die  dem  Aussteller  seitens  des  Remittenten
gewährt  wird  oder  zu  gewähren  ist,  wird  in  den  Wechsel  regelmäßig
eine  Valutaklausel  aufgenommen,  obschon  sie  für  die  Gültigkeit  des
Wechsels  durchaus  unnötig  ist;  es  wird  nämlich,  wenn  die  Valuta  bereits
  gewährt  ist,  im  Wechsel  vermerkt:  „Wert  empfangen“;  andernfalls
wird  vermerkt:  „Wert  in  Rechnung“  sogar  beim  Wechsel  an  eigne  Order
pflegt  die  Valutaklausel  nicht  fortgelassen  zu  werden,  obschon  sie  hier  gar
keinen  Sinn  hat:  eine  übliche  Formel  ist  für  diesen  Fall  „Wert  in  mir
selbst“".  Ahnliche  Vermerke  kommen  auch  in  den  einzelnen  Indossamenten
  vor.