288  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Ein  Muster  einer  Tratte  mit  Valuta-  und  Berichtklausel.

Manmeim,  den  1.  April  1909.

Nach  drei  Monaten  zahlen  Sie  gegen  diesen  Wechsel  an  die
Order  des  Herrn  C.  Remi  6000  Mark,  Wert  empfangen  und  stellen

ihn  in  Rechnung  lui  Bericht.

4.  Tras.
An  Herrn  B.  Hetz  in  Mainz.

3.  Selbstverständlich  können  aus  dem  Vertrage,  der  der  Wechselausstellung

  und  dem  Indossament  zu  Grunde  liegt,  auch  Einwendungen
zwischen  den  Parteien  erwachsen.

Beispiel.  Ein  Geldgeber  will  drei  Personen  A.,  B.,  C.  gemeinsam  ein  Darlehn
  geben,  und  alle  drei  sollen  wegen  des  Darlehns  seine  Wechselschuldner  werden.  Am
einfachsten  wäre  es  nun,  wenn  er  einen  Wechsel  an  eigne  Order  auf  A.  zöge  und  den  Wechsel
von  A.  als  Akzeptanten,  von  B.  und  C.  als  Avalisten  zeichnen  ließe.  Weit  häufiger  läßt
er  aber  die  drei  Schuldner  ihre  Unterschriften  über  den  ganzen  Wechsel  verteilen:  A.  muß
den  an  eigne  Order  gestellten  Wechsel  auf  B.  ziehn,  B.  ihn  akzeptieren,  dann  A.  ihn  an
C.  indossieren,  und  schließlich  muß  C.  ein  Indossament  an  den  Darlehnsgeber  hinzufügen.
Damit  hat  dieser  alles  erreicht,  was  er  wollte.  Daß  aber  dieser  Wechsel  von  den  Beziehungen,
die  zwischen  den  drei  Schuldnern  bestehn,  ein  ganz  falsches  Bild  gibt,  ist  ihm  natürlich
gleichgültig.  Nach  dem  Wortlaut  würde  C.,  wenn  er  den  Wechsel  bei  Verfall  einlöst,  in  Höhe
der  ganzen  Wechselsumme  ein  Gläubigerrecht  gegen  A.  und  B.  haben;  in  Wahrheit  kann
er  aber  sowohl  von  A.  als  von  B.  nur  eine  anteilige  Erstattung  der  von  ihm  zur  Einlösung
verwendeten  Summe  fordern,  und  A.  wie  B.  können  dies  einwandsweise  geltend  machen,
falls  sie  von  C.  auf  das  Ganze  verklagt  werden.

III.  1.  Wird  ein  noch  nicht  fälliger  Wechsel  verkauft,  so  wird  die
Höhe  des  Kaufpreises,  da  der  Wechsel  nicht  verzinslich  ist,  gewöhnlich  so
bestimmt,  daß  von  der  Wechselsumme  für  jeden  Tag  seit  dem  Tage  des
Kaufabschlusses  bis  zum  Verfalltage  des  Wechsels  ein  Zwischenzins  (Diskont)
  abgezogen  wird.  Daher  wird  der  ganze  Kauf  als  Diskontgeschäft
  bezeichnet.  Außer  dem  Diskont  können  natürlich  je  nach

Abrede  noch  andre  Abzüge  gemacht  werden,  namentlich  Provisionen
und  Mäklercourtage.

Der  Diskont  wird  „vom  Hundert"  (nicht  „auf  Hundert")  berechnet.  So  beträgt
ein  dreiprozentiger  Diskont  bei  einem  Wechsel  von  10  000  Mark,  der  am  19.  Juli  verkauft,
aber  erst  am  1.  Oktober,  also  nach  72  Tagen,  fällig  wird,

———–xi  10%  %oo  =  60  Mark.

Die  Höhe  des  Diskonts  hängt  von  der  Lage  des  Geldmarktes  im  allgemeinen  und  der
Sicherheit  des  einzelnen  Wechsels  im  besondern  ab.  Die  Reichsbank  macht  von  Zeit  zu
Zeit  bekannt,  zu  welchem  Satz  sie  Wechsel  zu  diskontieren  bereit  ist  (RBank  Ges.  15;  Novelle
z.  RBank  Ges.  v.  —Juni  99-Art.7),  doch  bleibt  der  Diskont  an  der  Börse  meist  unter  diesem
Satz.  —  Bei  ausländischen  Wechseln  (Devisen)  wird  der  Diskont  nicht  vom  Neunwert,
sondern  von  einem  besonders  festzustellenden  Kurswert  des  Papiers  berechnet.