Wechseldiskontierung.  Schuldenbezahlung  durch  Wechsel.  8  74.  289

2.  Die  Reichsbank  darf  nur  Wechsel  diskontieren,  aus  denen  mindestens  zwei  als

zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften  (RBankGes.  13-Nr.  N.

IV.  1.  Schon  früher  haben  wir  mehrfach  erwähnt,  daß  ein  Wechsel
„auf  Schuld“  gegeben  wird:  der  Geber  des  Wechsels  verspricht  in  Wechselform
  eine  Leistung,  die  ihm  ohnehin,  auch  ohne  diese  Bestätigung  in  Wechselform,
  obgelegen  hätte.  Der  Wert  des  Wechsels  für  den  Gläubiger  besteht
also  in  diesem  Fall  nicht  darin,  daß  ihm  eine  neue  Leistung  versprochen
wird,  sondern  daß  er  eine  Leistung,  die  er  auch  sonst  hätte  fordern  können,
nun  in  bequemerer,  einfacherer,  gesicherterer  Form  zu  fordern  vermag:
wenn  insbesondre  der  Schuldner  nicht  sein  bloßes  Akzept  gibt,  sondern
einen  von  andern  Personen  ausgestellten,  akzeptierten  und  an  ihn  indossierten
  Wechsel  an  seinen  Gläubiger  weiter  indossiert,  so  führt  er  zugleich
eine  ganze  Schar  von.  Mitschuldnern,  gleichsam  als  Bürgen,  aber  doch  viel
strenger  haftend  als  Bürgen,  seinem  Gläubiger  zu.

Eine  Schuldenbezahlung  durch  Wechsel  kann  übrigens  auch  mittels  eines  Wechsels
erfolgen,  aus  dem  der  Schuldner,  dessen  Schuld  zu  bezahlen  ist,  selber  gar  nicht  wechselmäßig
  haftet;  so  kann  z.  B.  der  Schuldner  einen  Wechsel,  der  durch  Blankoindossament
auf  ihn  übergegangen  ist,  seinem  Gläubiger  zwecks  Tilgung  seiner  Schuld  übergeben,  ohne
dem  Blankoindossament  ein  neues  von  ihm  selbst  als  Indossanten  unterschriebenes  Indossament
  zuzufügen.

2.  Die  Hingabe  des  Wechsels  auf  Schuld  erfolgt  regelmäßig  zahlungshalber.
  Der  Gläubiger  gilt  also  durch  den  Empfang  des  Wechsels
noch  nicht  als  bezahlt,  sondern  soll  sich  durch  Einziehung  des  Wechsels
erst  bezahlt  machen.  Deshalb  muß  er  den  Verfalltag  des  Wechsels  abwarten,
  demnächst  den  Wechsel  bei  dem  Bezogenen  und  den  Notadressen
echtzeitig  präsentieren  und  eventuell  mangels  Zahlung  protestieren,  endlich
  dem  Schuldner  so  zeitig  Nachricht  von  der  Nichtbezahlung  des  Wechsels
geben,  daß  dieser  ihn  einlösen  kann,  ehe  seine  eignen  Gläubigerrechte  daraus
  verjährt  sind.ro  Versäumt  der  Gläubiger  eine  dieser  Maßregeln,  so
ist  nicht  bloß  —  nach  Maßgabe  der  Regeln  des  Wechselrechts  —  seine  Forderung
  aus  dem  Wechsel,  sondern  es  ist  auch  seine  alte  Forderung  erloschenzr
  doch  steht  ihm  der  Einwand  frei,  daß  die  Versäumung  der  wechselrechtlichen
  Formen  und  Fristen  nicht  auf  einem  Verschulden  seinerseits
beruhe.:  Hält  dagegen  der  Gläubiger  die  Formen  und  Fristen  ein,  so
kann  er  alsbald  auf  seine  alte  Forderung  zurückgreifen  und  ist  nicht  etwa
verpflichtet,  erst  den  Wechsel  durch  Klage  geltend  zu  machen.3

Gab  der  Schuldner  sein  alleiniges  Akzept  in  Zahlung,  so  kann  der  Gläubiger  natürlich

  gleich  nach  Verfall  des  Wechsels  auf  die  alte  Forderung  zurückgreifen,  ohne  erst  Protest

mangels  Zahlung  erheben  zu  müssen,  und  der  Rückgriff  ist  ihm  selbst  dann  erlaubt,  wenn
er  seine  Rechte  aus  dem  Akzept  hat  verjähren  lassen.“

10  RH.  21  Nr.  15.  11  RH.  7  Nr.  7;  19  Nr.  57.
12  RH.  17  Nr.  58.

13  Siehe  auch  RG.  14  S.  172;  32  S.  87.

14  RH.  15  Nr.  91;  21  Nr.  81.

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  19