290  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Der  Gläubiger  muß  den  zahlungshalber  gegebenen  Wechsel  dem  Schuldner  aushändigen,
  wenn  dieser  seine  alte  Schuld  bezahlt.  Aber  nur  dann,  wenn  der  Schuldner
die  Schuld  ganz,  also  nicht  bloß,  nachdem  er  in  Konkurs  verfallen  ist  und  akkordiert  hat,
eine  Akkordquote  bezahlt;  denn  in  letzterem  Fall  kann  der  Gläubiger  wegen  des  Ausfalls
sich  an  die  andern  Wechselschuldner  halten,  und  dazu  braucht  er  den  Wechsel.  Doch  kann
bei  Hingabe  des  Wechsels  auch  das  Gegenteil  vereinbart  sein.  18

Hat  der  Gläubiger  den  zahlungshalber  empfangenen  Wechsel  weiter  indossiert,  so
erhält  er  regelmäßig  von  seinem  Indossatar  „Valuta“  dafür.  Trotzdem  ist  er  auch  jetzt
noch  nicht  befriedigt,  die  alte  Forderung  dauert  immer  noch  fort;  denn  wenn  der  Wechsel
bei  Verfall  vom  Bezogenen  nicht  bezahlt  wird,  kann  ja  der  Indossatar  den  Regreß  an  den
Gläubiger  nehmen  und  ihm  die  Valuta  wieder  entreißen.  Die  Befriedigung  des  Gläubigers
  tritt  also  erst  ein,  wenn  ihm  die  Valuta  nicht  mehr  entrissen  werden  kann,  also  wenn
der  Indossatar  den  Regreß  an  ihn  verliert.  Das  ist  der  Fall,  wenn  der  Bezogene  zahlt,
wenn  der  Indossatar  die  Protestfrist  versäumt  oder  den  Wechsel  verjähren  läßt.1

3.  Ubrigens  kommt  es  auch  vor,  daß  der  Schuldner  seinem  Gläubiger
einen  Wechsel  nicht  zahlungshalber,  sondern  an  Zahlungsstatt  gibt.
Alsdann  ist  die  Forderung  endgültig  erloschen:  selbst  wenn  der  Wechsel
nicht  bezahlt  wird,  kann  der  Gläubiger  nicht  auf  die  alte  Forderung,  als  sei
sie  wieder  aufgelebt,  zurückgreifen,  sondern  muß  bei  der  Wechselforderung
bleiben  oder  hat  allenfalls  einen  selbständigen  durch  die  Angabe  an  Zahlungsstatt
  neu  entstandenen  Gewährschaftsanspruch  (s.  BGB.  365).

Doch  ist  es  eine  Ausnahme,  wenn  ein  Wechsel  an  Zahlungsstatt  gegeben  und  angenommen
  wird,  17  ganz  anders  als  im  Mittelalter,  wo  lange  die  entgegengesetzte  Regel
„Anweisung  (Wechsel)  ist  Zahlung“  festgehalten  wurde.  is  Nach  heutigem  Recht  spricht
vielmehr  die  Vermutung  für  die  Hingabe  zahlungshalber  (s.  BGB.  364  II).  So  selbst
dann,  wenn  der  Gläubiger  den  ihm  gesendeten  Wechsel  in  das  Kredit  des  Schuldners
schreibt,  als  sei  der  Wechsel  bar  Geld  (Gutschrift  des  Wechsels),  oder  wenn  er  nach
Empfang  des  Wechsels  dem  Schuldner  eine  Quittung  etwa  mit  den  Worten  ausstelltadurch
  Akzept  beglichen“;  denn  in  beiden  Fällen  ist  der  stillschweigende  Vorbehalt  zu
unterstellen:  „wenn  der  Wechsel  richtig  bezahlt  wird“.  Erfolgt  also  diese  Bezahlung  nicht,
so  wird  die  Gutschrift  des  Wechsels  im  Kredit  des  Schuldners  storniert,  d.  h.  es  wird
der  gleiche  Betrag  in  das  Debet  des  Schuldners  eingetragen,  so  daß  die  beiden  Buchungen
sich  einfach  aufheben.  Ebenso  gilt  die  Quittung  jetzt  als  hinfällig.1#

.  Eine  besondre  Bedeutung  der  Wechsel  liegt  darin,  daß  sie  die  Zahlung  und
namentlich  die  Versendung  von  barem  Geld  ersparen.

1.  Der  nämliche  Wechsel  kann  der  Reihe  nach  zahlungshalber  vom  Akzeptanten
an  den  Aussteller,  von  diesem  an  den  Remittenten,  von  diesem  an  den  ersten  Indossatar
u.  s.  f.  begeben,  also  vielleicht  zur  Bezahlung  von  sieben  Forderungen  verwendet  sein.
Wenn  der  Wechsel  schließlich  am  Verfalltage  vom  Bezogenen  an  den  letzten  Indossatar
bezahlt  wird,  sind  alle  sieben  Forderungen  endgültig  getilgt  durch  eine  einzige  bare  Geldzahlung.


2.  Wenn  ein  Kaufmann  eine  Geldschuld  in  einer  andern  Stadt  zu  bezahlen  hat,
so  ist  es  ihm  sehr  erwünscht,  wenn  er  einen  am  nämlichen  Ort  zahlbaren  Wechsel  erwirbt.
Er  braucht  dann  nur  seinem  Gläubiger  diesen  Wechsel  zahlungshalber  zu  senden  und  wird,

15  RG.  27  S.  142.
10  RH.  7  Nr.  7.  Vgl.  RG.  27  S.  89.

17  RH.  10  Nr.  5;  R.  31  S.  110.
is  551  S.  322,  327,  455.
19  Siehe  RH.  4  Nr.  76  IV)  9  Nr.  76;

22  Nr.  79;  siehe  RG.  27  S.  141;  31  S.  109.