Schuldenbezahlung  durch  Wechsel.  Wechselreiterei.  #  74.  291

wenn  der  Gläubiger  sich  auf  den  Wechsel  einläßt  und  der  Bezogene  ihn  glatt  bezahlt,  von
seiner  Schuld  befreit;  er  hat  also  die  Geldsendung  durch  eine  Wechselsendung  ersetzt;  das
ist  vorteilhaft  für  ihn,  weil  letztere  —  namentlich  wenn  der  Bestimmungsort  im  Auslande
liegt  —  wesentlich  billiger  und  bequemer  ist  als  erstere.

VI.  Überaus  häufig  wird  die  Form  des  Wechsels  in  unreeller  Art  mißbraucht.
Als  solcher  Mißbrauch  ist  hier  außer  den  Wechselfälschungen  und  den  Kellerwechseln  —  d.  h.
Wechseln,  die  auf  Personen  gezogen  sind,  die  gar  nicht  existieren  —  die  Wechselreiterei
zu  erwähnen.  Sie  ist  von  mannigfacher  Art.  Ein  Hauptfall  ist  dieser:  A.  und  B.  brauchen
Geld;  zu  diesem  Zweck  ziehn  sie  gegenseitig  aufeinander  Wechsel  an  eigne  Order,  akzeptieren
sie  aus  „Gefälligkeit“  und  verschaffen  sich  demnächst  das  gewünschte  Geld,  indem  ein  jeder
den  vom  andern  akzeptierten  Wechsel  verkauft.  Zur  Verfallzeit  der  Wechsel  müssen  sie
das  Geld  natürlich  anderweit  beschaffen;  sie  tun  es,  indem  sie  gegenseitig  von  neuem  Wechsel
aufeinander  ziehn,  akzeptieren  und  (wenn  es  geht,  an  andre  Personen  als  das  erste  Mal)
verkaufen,  um  mit  dem  Erlöse  die  alten  Wechsel  zu  bezahlen.  Zur  Verfallzeit  des  neuen
Wechsels  wird  das  nämliche  Verfahren  ein  drittes  Mal  versucht.  Der  Krug  geht  so  lange
zu  Wasser,  bis  er  bricht.  Der  Bruch  kritt  ein,  sobald  bekannt  wird,  daß  weder  A.  noch  B.
kreditwürdig  ist.  An  sich  ist  solche  Wechselreiterei  nicht  schlimmer  wie  jede  andre  Form
leichtsinnigen  Schuldenmachens;  nur  ist  sie  deshalb  gefährlicher,  weil  sie  das  Gewand  des
soliden  Geschäftsverkehrs  annimmt  und  den  Gläubigern  wahrheitswidrig  eine  reelle  Geschäftsverbindung
  zwischen  den  beiden  Wechselreitern  vorspiegelt.

Zusatz  zu  §§  53  ff.  Die  Anfänge  des  Wechsels  liegen  im  Dunkeln  20.  Doch  ist
sicher,  daß  Urkunden,  die  den  heutigen  Wechseln  nahe  verwandt  sind,  sich  in  Italien  schon
im  12.  Jahrhundert  nachweisen  lassen  und  daß  auch  viele  der  wechselrechtlichen  Spezialitäten,
  wie  das  Indossament  und  das  Erfordernis  der  Protesterhebung,  bereits  dem
Mittelalter  oder  doch  dem  Anfang  der  Neuzeit  bekannt  sind.  Größere  Wechselordnungen
sind  seit  dem  16.  Jahrhundert  nicht  selten.  Für  Deutschland  war  besonders  wichtig  die
Regelung  des  Wechselrechts  im  preußischen  Landrecht  und  im  code  de  commerce.

II.  Der  Scheck.r

1.  Inhalt  und  Form  des  Schechs.

l  75.

Hauptquelle  des  Scheckrechts  ist  das  Reichsscheckgesetz  vom  11.  März  1908,
in  Kraft  seit  dem  1.  April  1908.  #

I.  Der  Scheck,  auch  Check  oder  —  zum  Unterschiede  von  dem
später  zu  besprechenden  „roten“  Scheck  —  weißer  Scheck  genannt,
ist  eine  Abart  des  gezogenen  Wechsels.  Abgesehn  von  andern  Punkten
ist  er  vom  gezogenen  Wechsel  namentlich  dadurch  verschieden,  daß  er  stets.
auf  Sicht  zahlbax  und  an  eine  sehr  kurze  Vorlegungsfrist  gebunden  ist  und
deshalb  sehr  wohl  zu  Zahlungs-,  nur  sehr  beschränkt  aber  zu  Kreditzwecken

20  Siehe  u.  a.  G.  UGesch.  S.  403,  Grünhut  88  4ff.,  Lehmann  S.  579  und  die  dort
genannte  große  Literatur.

1  G.  Cohn  bei  E.  3  S.  1135;  ders.  in  Ztsch.  f.  vergl.  Rechtsw.  1  S.  117,  11  S.  1,
12  S.  1;  Pavplikek,  Check  (98);  ders.  Z.  63  S.  19;  Heckscher  ebenda  48  S.  389;  Conrad
ebenda  57  S.  49;  v.  Canstein  ebenda  60  S.  164;  Jacobi  ebenda  63  S.  86;  Conrad,  Handb.
d.  Scheckrechts  (O08).