292  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

verwendet  werden  kann.“  Ein  Vorzug  des  Schecks  vor  dem  Wechsel  ist,
daß  er  im  Gegensatz  zu  diesem  keiner  Stempelsteuer  unterliegt  (Wechselstempelgesetz
  vom  4.  März  1909  §  26;  Sch  Ges.  29).

1.  a)  Der  Scheck  ist  eine  schriftliche,  d.  h.  vom  Aussteller  unterschriebene
Zahlungsanweisung,  die  folgende  wesentliche  Merkmale  aufweisen  muß
(Sch  Ges.  1,  7).

a)  Er  muß  sich  in  seinem  Text  ausdrücklich  als  Scheck  bezeichnen.

6)  Er  muß  in  seinem  Text  ausdrücklich  angeben,  daß  die  angewiesene
Zahlung  „aus  dem  Guthaben  des  Ausstellers“"  erfolgen  soll.

7)  Er  muß  auf  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  gerichtet
  sein.

5)  Er  muß  den  Ort  und  den  Tag  der  Ausstellung  angeben.

e)  Er  darf  keine  andre  Zahlungszeit  als  die  „Sicht“  bestimmen.

b)  Eine  Zahlungsanweisung,  die  den  obigen  Merkmalen  nicht  genügt,
ist  kein  Scheck  im  Sinn  des  Gesetzes.  Ob  sie  als  Zahlungsanweisung  gewöhnlicher
  Art  aufrecht  erhalten  werden  kann,  läßt  sich  nur  im  Einzelfall
entscheiden.

2.  a)  Wie  bei  jeder  Zahlungsanweisung,  so  sind  auch  beim  Scheck
von  vornherein  drei  Personen  beteiligt,  der  Aussteller,  der  Bezogene  und
der  Empfänger.  Doch  kann  diese  Dreizahl  dadurch  auf  zwei  reduziert
werden,  daß  der  Aussteller,  wie  beim  Wechsel  an  eigne  Order,  sich  selber
als  Empfänger  benennt  (Sch  es.  4  I  Satz  2).

Dagegen  wäre  es  unzulässig,  die  Dreizahl  dadurch  auf  zwei  herabzusetzen,  daß  der
Aussteller,  wie  beim  trassiert-eignen  Wechsel,  sich  selber  als  Bezogenen  benennt.  Ebenso  ist
unzulässig  die  Erhöhung  der  Dreizahl  auf  vier  durch  Zufügung  einer  Notadresse.

b)  Als  Aussteller  und  als  Empfänger  kann  beim  Scheck  jede  beliebige
Person  auftreten.  Dagegen  soll  als  Bezogener  des  Schecks  nur  der  Inhaber
  eines  Bankgeschäfts  angegeben  werden,  und  auch  dieser  nur  dann,
wenn  entweder  seine  Firma  im  Handels=  oder  Genossenschaftsregister  eingetragen
  steht  oder  wenn  sein  Geschäftsbetrieb  vom  Staat,  von  einem
Kommunalverbande  oder  einer  andern  Anstalt  des  öffentlichen  Rechts  geführt
  oder  beaufsichtigt  wird  (s.  Sch  Ges.  2).  Doch  hat  diese  Vorschrift  nur
steuerrechtliche  Bedeutung:  ein  Scheck,  der  ihr  nicht  entspricht,  ist  vollgültig,
  hat  aber  an  der  Steuerfreiheit,  deren  sich  ein  ordnungsmäßiger
Scheck  erfreut,  keinen  Anteil  (Sch  Ges.  29  1).

Der  Grund  der  Regel  ist  einmal,  daß  für  Schecks,  die  auf  Nichtbankiers  gezogen
werden,  kein  Bedürfnis  besteht,  und  zweitens,  daß  bei  derartigen  Schecks  eher  als  bei  Bankschecks
  eine  Nichteinlösung  vorkommen  wird  und  somit  durch  sie  das  ganze  Scheckinstitut
diskreditiert  werden  könnte.

c)  Während  Aussteller  und  Bezogener  im  Scheck  stets  in  derselben
Art,  durch  Namennennung,  bestimmt  werden,  kann  die  Bestimmung  des

Empfängers  in  sehr  verschiedener  Weise  geschehn  (Sch  Ges.  4,  8  ).
2  Schumacher  in  Schmollers  Jahrb.  32  S.  1257.