294  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

3.  a)  Sowohl  der  Inhaber=  wie  der  Orderscheck  können  indossiert
werden.

a)  Die  Indossamente  auf  einem  Inhaberscheck  bestehn  nur  aus  der
Namenszeichnung  der  Indossanten  und  müssen  auf  die  Rückseite  des  Schecks
gesetzt  werden;  sie  haben  also  die  Form  wechselrechtlicher  Blankoindossamente.
  Sie  dienen  aber  nicht  wie  diese  zur  Übertragung  des  Schecks,  da
hierzu  beim  Inhaberscheck  die  schlichte  Ubergabe  der  Scheckurkunde  ohne
Indossament  genügt,  sondern  bedeuten  lediglich,  daß  der  Indossant,  wie
beim  Wechsel  ein  Avalist,  die  Gewähr  für  die  Einlösung  des  Schecks  übernimmt
  (SchGes.  15  II  Satz  1).  Daraus  folgt,  daß  die  Indossamente  keine
fortlaufende  Reihe  bilden  und  daß  zur  Erteilung  eines  Indossaments  jede
beliebige  Person  —  mit  einziger  Ausnahme  des  Bezogenen  (SchGes.  15  Il
Satz  2)  —  fähig  ist.

Beispiel.  Die  Rückseite  des  Inhaberschecks  S.  293  kann  aussehn  wie  folgt

|.  J  WM555“55—...
Hietrich  Neumanzg.  V.  GSehroarz.  *

i

und  enthält  alsdann  drei  gültige  Indossamente,  obschon  nicht  zu  ersehn  ist,  in  welcher  Reihenfolge
  die  drei  Indossamente  erteilt  sind.

Will  man  die  oben  S.  218  x  für  Wechselindossamente  gebrauchten  Ausdrücke  auch
auf  die  Indossamente  beim  Inhaberscheck  anwenden,  so  muß  man  sagen,  daß  diese  Indossamente
  zwar  Garantie=  aber  keine  Transportfunktion  haben.

6)  Die  Indossamente  auf  einem  Orderscheck  folgen  einfach  den  wechselrechtlichen
  Regeln,  können  also  sowohl  Namens-  wie  Blankoindossamente
sein  und  müssen  eine  fortlaufende  Reihe  bilden.  Eine  Besonderheit  ist,
daß  auch  hier  ein  Indossament  des  Bezogenen  ausgeschlossen  ist  und  demgemäß
  auch  ein  Indossament  an  den  Bezogenen  nicht  die  Wirkung  eines
Indossaments,  sondern  einer  Quittung  hat  (SchGes.  8  I,  II  Satz  1,  3,  4).

Als  Muster  einer  Indossamentenkette,  die  zu  dem  Odderscheck  oben  S.  293  paßt,
kann  die  Rückseite  des  Wechsels  S.  217  benutzt  werden;  nur  die  hier  vorgesehene  Wechselstempelmarke
  ist,  weil  beim  Scheck  überflüssig,  sortzudenken.

Andre  Besonderheiten  der  Scheckindossamente:  I.  Das  Indossament  muß  auf  den
Scheck  selbst  oder  eine  Allonge  geschrieben  werden;  daß  es  auf  eine  Scheckabschrift  gesetzt
wird,  genügt  nicht  (Sch  Ges.  8  11  Satz  2  verglichen  mit  WO.  11).  II.  Ein  Zusatz  im  Indossament,
  der  die  weitere  Indossicrung  ausschließt,  ist  unzulässig  (Sch  Ges.  8  11  Satz  1  verglichen
mit  WO.  15).  III.  Nachindossamente  haben  dieselbe  Wirkung  wie  gewöhnliche  Indossamente
(SchGes.  8  11  Satz  1  verglichen  mit  WO.  16).  IV.  Daß  das  Indossament  auch  als  offnes
Prokuraindossament  abgefaßt  werden  könne,  ist  im  Gesetz  nicht  ausdrücklich  erwähnt  (Sch  Ges.
8  Ii  Satz  1  verglichen  mit  WO.  17),  also  mindestens  zweifelhaft.

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