Scheck.  Indossamente.  Akzept.  Zahlungsort.  Zahlungszeit.  5  75.  295

b)  Die  Gültigkeit  eines  Indossaments  wird  dadurch  nicht  beeinträchtigt,
  daß  der  übrige  Scheck  aus  irgend  einem  materiellen  Grunde,  insbesondre
  weil  die  Unterschrift  des  Ausstellers  oder  eines  älteren  Indossanten
  sich  als  gefälscht  erweist,  ganz  oder  teilweise  nichtig  ist  (siehe
Sch  Ges.  23).  Dagegen  ist  das  Indossament  ungültig,  wenn  der  Scheck  oder
beim  Orderscheck  ein  vorausgehendes  Indossament  formell  ungültig  ist.

4.  Ein  Akzept  ist  beim  Scheck  unzulässig;  wird  es  doch  erteilt,  so
gilt  es  als  nicht  geschrieben  (Sch  Ges.  10).

Daß  das  Akzept  eines  Schecks  geradezu  für  nichtig  erklärt  wird,  während  es  doch  bei
andern  Anweisungen  und  sogar  bei  den  dem  Scheck  so  nahestehenden  Sichtwechseln  unverboten
  ist,  ist  nicht  ganz  leicht  zu  erklären.  Wie  es  scheint,  ist  der  Grund  einmal,  daß  man  in
den  akzeptierten  Schecks  eine  bedenkliche  Konkurrenz  für  die  Banknoten  sah,  und  zweitens,
daß  man  besorgte,  sie  würden,  wenn  man  sie  einmal  zuließe,  die  Beliebtheit  der  nicht  akzeptierten
  Schecks  gefährden.  Und  doch  will  man  gerade  die  nicht  akzeptierten  Schecks  gesetzgeberisch
  begünstigen,  weil  sie  für  den  Bezogenen  und  vor  allem  für  den  Aussteller  unvergleichlich
  bequemer  sind  als  die  akzeptierten;  machen  letztere  doch  dem  Aussteller  und  dem  Bezogenen
  wegen  der  für  sie  erforderlichen  Doppelpräsentation  zur  Annahme  und  zur  Zahlung
doppelte  Arbeit.

So  wenig  wie  Akzepte  sind  auch  Avale  beim  Scheck  zulässig.

5.  Als  Zahlungsort  gilt,  wenn  bei  dem  Namen  des  Bezogenen  ein
Ort  angegeben  ist,  dieser  Ort,  andernfalls  der  Ausstellungsort  (Sch  Ges.  5
Satz  1,  3).  Soselbst  dann,  wenn  auf  dem  Scheck  ausdrücklich  ein  Zahlungsort
angegeben  ist,  der  von  dem  neben  dem  Namen  des  Bezogenen  angegebenen
Ort  oder  dem  Ausstellungsort  verschieden  ist:  eine  solche  Angabe  gilt  als
nicht  geschrieben  (SchGes.  5  Satz  2).  Damit  sind  domizilierte  Schecks

ausgeschlossen.

Doch  erklären  die  Bezogenen  sich  sehr  oft  durch  einen  auf  die  Rückseite  des  Scheckformulars
  aufgedruckten  Vermerk  bereit,  die  Schecks  auch  an  andern  Orten  als  am  Zahlungsort
  auszuzahlen,  und  benennen  für  jeden  dieser  Orte  einen  Hülfsbankier,  durch  den  die
Auszahlung  vermittelt  wird.  Diese  Hülfsbankiers  haben  aber  keineswegs  die  Rechtsstellung
von  Domiziliaten.  Deshalb  muß  der  Scheck,  wenn  er  ihnen  präsentiert  ist  und  sie  die  Einlösung
  ablehnen,  schließlich  noch  einmal  am  Zahlungsort  beim  Bezogenen  präsentiert  werden,
und  zwar  noch  vor  Ablauf  der  später  zu  erwähnenden  meist  zehntägigen  Präsentationsfrist.
Der  Scheckgläubiger  muß  also  dafür  Sorge  tragen,  daß  er  durch  die  Zwischenpräsentation
des  Schecks  beim  Hülfsbankier  nicht  etwa  die  Frist  für  die  Hauptpräsentation  beim  Bezogenen
versäumt.  Dabeikommt  noch  in  Betracht,  daß  die  Hülfsbankiers  die  Einlösung  selbstverständlich
nicht  sofort  bei  der  Präsentation  vornehmen,  sondern  erst  beim  Bezogenen  Rückfrage  halten,
„ob  der  Scheck  in  Ordnung  geht“.

6.  a)  Als  Zahlungszeit  gilt  die  „Sicht“,  d.  h.  der  Tag,  an  dem  der
Scheck  dem  Bezogenen  von  einer  dazu  ermächtigten  Person  zur  Zahlung
präsentiert  wird.  Die  Angabe  einer  andern  Zahlungszeit  macht  den  Scheck
nichtig  (Sch  Ges.  7).

b)  Die  Präsentation  des  Schecks  zur  Zahlung  kann  bereits  am
Ausstellungstage  erfolgen:  der  Scheck  ist  also  zwar  am  Ausstellungstage
noch  nicht  von  Rechts  wegen  fällig,  kann  aber  vom  Ausstellungstage  ab