296  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

ohne  Einhaltung  einer  Frist  sofort  fällig  gemacht  werden.  Trotzdem  kann
der  Aussteller  die  Präsentation  des  Schecks  und  damit  auch  die  Möglichkeit,
ihn  fällig  zu  machen,  beliebig  weit  hinausschieben,  indem  er  den  Scheck
einfach  vordatiert;  denn  als  Ausstellungstag  im  Sinn  der  obigen  Regeln
gilt  nicht  der  Tag,  an  dem  der  Scheck  wirklich  ausgestellt  ist,  sondern  der
Tag,  an  dem  er  seiner  eignen  Angabe  nach  ausgestellt  sein  soll.  Doch  ist
ein  vordatierter  und  schon  vor  dem  angeblichen  Ausstellungstage  in  Zirkulation
  gesetzter  Scheck  stempelpflichtig  (SchGes.  29  11).

Beispiel.  A.  sagt  dem  B.  am  1.  Oktober  ein  Darlehn  in  drei  Raten  von  je  1000  Mark,
zahlbar  am  1.  Oltober,  1.  November  und  1.  Dezember,  zu  und  händigt  ihm  zur  Ausführung
  dieser  Zusage  drei  auf  seinen  Bankier  C.  gezogene  Schecks  über  je  1000  Mark  aus,

von  denen  der  erste  wahrheitsgemäß  vom  1.  Oktober  datiert,  die  beiden  andern  aber  auf
den  1.  November  und  1.  Dezember  vordatiert  sind.

7.  a)  Die  Ausstellung  eines  Schecks  in  mehreren  Exemplaren  ist  nur  bei  Odderund

  Rektaschecks  statthaft,  und  auch  bei  ihnen  nur,  wenn  sie  im  Auslande  zahlbar  sind
(Sch  Ges.  9).

b)  Die  Herstellung  von  Scheckabschriften,  die  den  Wechselkopien  entsprächen,  ist
ganz  ausgeschlossen  (s.  SchGes.  8  II  Satz  2).

II.  Die  Form  des  Schecks  ergibt  sich  aus  dem,  was  zu  1  über  den
Begriff  des  Schecks  und  seinen  Inhalt  gesagt  ist,  von  selbst.  Hervorgehoben
sei,  daß  ein  Scheck  im  Vergleich  zu  einem  Wechsel  1.  insofern  länger  ist,  als
er  die  Guthabenklausel  enthalten  muß,  2.  insofern  kürzer  sein  kann,  als
er  weder  die  Zahlungszeit  noch  den  Zahlungsort  noch  die  Person  des
Empfängers  anzugeben  braucht  und  als  eine  Avis=  und  eine  Valutaklausel
bei  ihm  ungebräuchlich  ist.

Demnach  ist  ein  Scheck  in  folgender  Gestalt  gültig.  „Mannheim,  1.  April  1909.
Herr  B.  Betz  zahle  gegen  diesen  Scheck  aus  meinem  Guthaben  6000  Mark.  A.  Traß.“

III.  Der  Name  Scheck  stammt  vom  englischen  cheok.  Dies  Wort  führt  vielleicht
auf  einen  persischen  Stamm  zurück,  dem  das  deutsche  Wort  Schach  entsprungen  ist.

2.  Der  Anspruch  aus  dem  Schent.
g  76.

Aus  dem  Scheck  entspringt  nur  ein  einziger  Anspruch,  der  Anspruch
auf  Einlösung  des  Schecks  bei  Verfall;  dagegen  wird,  anders  als  beim
Wechsel,  ein  Anspruch,  in  der  Zwischenzeit  zwischen  der  Ausstellung  und
dem  Verfall  des  Schecks  unter  Umständen  eine  Sicherstellung  der  Schecksumme
  zu  fordern,  nicht  anerkannt;  bei  der  Kürze  dieser  Zwischenzeit
ist  ja  solch  ein  Anspruch  auch  durchaus  entbehrlich.  Der  Anspruch  auf
Einlösung  des  Schecks  ist  verschieden,  je  nachdem  es  sich  um  einen  Inhaber.,
einen  Order=  oder  einen  Rektascheck  handelt.

I.  1.  a)  Beim  Inhaberscheck,  von  dem  im  folgenden  zunächst
allein  die  Rede  sein  soll,  steht  der  Anspruch  auf  die  Einlösung  des  Schecks