Vordatierter  Scheck.  5  75.  Gläubiger  und  Schuldner  beim  Inhaberscheck.  5J  76.  297

bloß  dem  jeweiligen  rechtmäßigen  Inhaber  des  Schecks  zu:  er  und  nur
er  ist  Scheckgläubiger.  Wer  unter  diesem  rechtmäßigen  Scheckinhaber  zu
verstehn  ist,  richtet  sich  nach  den  allgemeinen  für  Inhaberpapiere  geltenden
Regeln;  nach  eben  diesen  Regeln  bestimmt  sich  auch,  daß  der  jeweilige
Scheckinhaber  die  Rechtmäßigkeit  seiner  „Inhabung“  nicht  nachzuweisen
braucht,  sondern  daß  sie  von  Rechts  wegen  vermutet  und  in  gewissem
Umfang  sogar  fingiert  wird  (s.  BGB.  793  1,  932,  935,  1293,  1294  u.  s.  w.).

b)  Ist  der  Scheck  dem  Inhaber  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,
so  kann  der  Anspruch  auf  Einlösung  nur  geltend  gemacht  werden,  nachdem
der  Scheck  gerichtlich  aufgeboten  und  für  kraftlos  erklärt  ist.  Auf  das  Aufgebotsverfahren
  kommen  ähnliche  Regeln  zur  Anwendung  wie  beim
Wechsel  (s.  Sch  Ges.  27,  WO.  73,  8  PO.  946  ff.,  1003  ff.  und  oben  S.  279).

Unterschiede  zwischen  dem  Aufgebot  von  Wechsel  und  Scheck.  I.  Die  Mindestdauer
der  Aufgebotsfrist  beträgt  beim  Wechsel  6,  beim  Scheck  2  Monate  (3PO.  1015;  Sch  Ges.
271  Satz  2).  II.  Das  Recht  des  Wechselgläubigers,  schon  bei  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens
  gegen  Sicherheitsleistung  Zahlung,  ohne  Sicherheitsleistung  Hinterlegung  der
„aus  dem  Akzept  schuldigen  Summe“  zu  fordern,  ist  auf  den  Scheckgläubiger  nur  mit  der
Maßgabe  übertragen,  daß  er  bloß  die  Zahlung  gegen,  nicht  die  Hinterlegung  ohne  Sicherheitsleistung
  fordern  kann  und  daß  ihm  auf  die  Zahlung  nicht  der  Akzeptant,  sondern  der
Aussteller  des  Schecks  haftet  (s.  WO.  73  Satz  2,  3;  Sch  Ges.  27  II).

2.  Dem  Scheckgläubiger  steht  als  Scheckschuldner  nicht  der  Bezogene,
sondern  der  Aussteller  und,  wenn  der  Scheck  indossiert  ist,  jeder  Indossant
des  Schecks  gegenüber  (Sch  Ges.  15  I,  II).

a)  Der  Bezogene  ist  niemals  Scheckschuldner:  denn  er  hat  irgend
ein  Zahlungsversprechen  auf  dem  Scheck  nicht  abgegeben  und  ist  sogar,
wie  wir  gesehn  haben,  zur  Abgabe  eines  solchen  Versprechens,  sei  es  in
Gestalt  eines  Akzepts,  sei  es  in  Gestalt  eines  Indossaments,  rechtlich
nicht  einmal  im  stande.  Nun  wird  der  Bezogene  allerdings  sehr  häufig
laut  Vereinbarung  mit  dem  Aussteller  zur  Einlösung  des  Schecks  rechtsgültig
  verpflichtet  sein.  Doch  ist  diese  Vereinbarung  kein  Bestandteil  des
Schecks;  wird  also  der  Bezogene  aus  ihr  haftbar  gemacht,  so  haftet  er
nicht  „aus“  dem  Scheck,  sondern  kraft  eines  selbständigen,  außerhalb  des
Schecks  stehenden  und  aus  ihm  in  keiner  Weise  ersichtlichen  Nebenvertrages.
  Außerdem  ist  als  Regel  anzusehn,  daß  eine  Vereinbarung
zwischen  dem  Bezogenen  und  dem  Aussteller,  die  jenen  zur  Bezahlung
des  Schecks  verpflichtet,  nur  zu  Gunsten  des  Ausstellers  wirkt,  also  nur
dem  Aussteller  des  Schecks  selber,  nicht  aber  auch  dem  jeweiligen  Scheckgläubiger
  einen  Anspruch  auf  Einlösung  des  Schecks  gibt.  Der  Wert  des
Schecks  beruht  demnach  nicht  auf  dem  Kredit,  den  der  Bezogene,  sondern
lediglich  auf  dem  Kredit,  den  der  Aussteller  und  die  etwaigen  Indossanten
des  Schecks  genießen.

b)  Der  Aussteller  und  die  Indossanten  sind  immer  Scheckschuldner,
es  sei  denn,  daß  sie  durch  einen  auf  den  Scheck  gesetzten  Vermerk  („ohne