298  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

Gewähr“,  „ohne  Obligo“)  ihre  Haftung  besonders  ausgeschlossen  haben
(siehe  SchGes.  15  111).

Beispiel.  A.  hat  unmittelbar,  bevor  er  eine  große  Reise  antrat,  dem  B.  zur  Begleichung
einer  Schuld  einen  Scheck  gegeben,  den  er  über  die  Schuldsumme  auf  seinen  Bankier  C.
gezogen  hat;  als  Tags  darauf  B.  den  Scheck  bei  C.  präsentiert,  verweigert  dieser  mit  der
Behauptung,  daß  A.  kein  Guthaben  bei  ihm  habe,  die  Einlösung,  obschon  ein  Guthaben
A.s  bei  C.  in  Wahrheit  vorhanden  ist  und  sogar  die  Schechsumme  um  das  Doppelte  übersteigt;
zugleich  erfährt  B.,  daß  C.  vor  dem  Bankerott  stehe.  Hier  kann  B.  gegen  C.  nicht  einmal

Sicherungsmaßregeln  unternehmen,  sondern  sich  nur  an  den  im  Auslande  befindlichen  A.
halten.

a)  Der  Aussteller  und  die  Indossanten  haften  für  die  Einlösung  des
Schecks,  obschon  sie  die  einzigen  Scheckschuldner  sind,  doch  nur,  gerade  wie
der  Aussteller  und  die  Indossanten  eines  gezogenen  Wechsels,  als  Regrefßschuldner;
  denn  sie  haben  ja  nicht  versprochen,  selber  die  Schecksumme  zu
bezahlen,  sondern  es  liegt  ihnen  nur  die  Haftung  dafür  ob,  daß  der  Bezogene
  Zahlung  leistet.  Dem  entspricht  es,  daß  der  Scheckgläubiger  sie
erst  dann  haftbar  machen  kann,  wenn  er  zuvor  den  Bezogenen  unter  Präsentation
  des  Schecks  vergeblich  zur  Einlösung  aufgefordert  hat.

do)  Die  Präsentation  darf  frühestens  an  dem  im  Scheck  angegebenen
Ausstellungstage  und  muß  spätestens  am  zehnten  Tage  darauf  geschehn
doch  gilt  bei  Schecks,  die  im  Auslande  ausgestellt  oder  im  Auslande  zahlbar
sind,  eine  Ausnahme:  soweit  sich  bei  ihnen  die  Präsentationsfrist  nach
deutschem  Recht  richtet,  wird  sie  nicht  durch  Gesetz,  sondern  durch  Verordnung
des  Bundesrats  bestimmt  und  beträgt  laut  dieser  Verordnung  mindestens
drei  Wochen  und  längstens  drei  Monate  seit  dem  Ausstellungstage  (SchGes.
111,  II;  Bekanntm.  d.  Reichskanzlers  v.  19.  März  1908).  Fällt  der  letzte
Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen  am  Zahlungsort  staatlich  anerkannten

  allgemeinen  Feiertag,  so  tritt  an  dessen  Stelle  der  nächstfolgende
Werktag  (Sch  Ges.  11  III).

*:5  Laut  der  oben  erwähnten  bundesrätlichen  Verordnung  beträgt  die  Präsentationzsfeit
für  einen  Scheck  mit  einem  Ausstellungsort  oder  Zahlungsort

im  europäischen  Auslande  außer  Island  und  den  Faröern  3  Wochen;

in  den  asiatischen  und  afrikanischen  Küstenländern  des  mittelländischen  und  schwarzen
Meeres  und  den  zugehörigen  Inseln  1  Monat;

in  den  Vereinigten  Staaten,  Kanada,  Neufundland,  Mexiko,  den  Azoren,  Madeira,

den  Kanarischen  und  Kap  Verdischen  Inseln  2  Monate;
im  übrigen  Auslande  3  Monate.

Zu  beachten  ist,  in  welchem  Gegensat  die  kurze  zehntägige  Präsentationsfrist  bei
Schecks  zu  der  langen  zweilährigen  Prüsentationsfrist  bei  Sichtwechseln  (WO.  31)  steht!

66)  War  die  Präsentation  des  Schecks  beim  Bezogenen  erfolglos,
so  muß  dies,  wie  beim  Wechsel,  urkundlich  festgestellt  werden.  Doch  braucht
die  Feststellung  nicht  durch  Erhebung  eines  amtlichen  Protests  mangels
Zahlung  zu  geschehn,  sondern  es  genügt,  wenn  der  Bezogene  auf  dem  Scheck
unter  Angabe  des  Tages  der  Vorlegung  privatschriftlich  erklärt,  er  habe