Scheck.  Präsentation  des  Schecks  beim  Bezogenen.  1  76.  299

den  Scheck  nicht  eingelöst  (Sch  Ges.  16  Nr.  1,  3).  Findet  sich  der  Bezogene
zur  Abgabe  dieser  Erklärung  bereit,  so  bedarf  es  demgemäß  der  Zuziehung
eines  Protestbeamten  bei  der  vergeblichen  Präsentation  überhaupt  nicht,
sondern  diese  kann  rein  privatim  erfolgen.  Daß  die  Erklärung  noch  innerhalb
  der  Präsentationsfrist  abgegeben  werde,  ist  nicht  erforderlich;  sie  kann
vielmehr,  ebenso  wie  die  Errichtung  einer  formellen  Protesturkunde,  beliebig
  spät  nachgeholt  werden.

7J)  Ist  der  Bezogene  bei  einer  Abrechnungsstelle  vertreten,  die  als
solche  vom  Bundesrat  anerkannt  ist,  so  kann  die  Präsentation  des  Schecks
beim  Bezogenen  durch  Einlieferung  des  Schecks  bei  der  Abrechnungsstelle
ersetzt  werden.  Ist  die  Einlieferung  geschehn,  aber  die  Einlösung  des
Schecks  unterblieben,  so  genügt  statt  der  Protesterhebung  mangels  Zahlung
eine  schriftliche  Bescheinigung  der  Abrechnungsstelle,  daß  der  Scheck  vor
dem  Ablauf  der  Präsentationsfrist  eingeliefert  und  nicht  eingelöst  worden
ist  (SchGes.  12,  16  Nr.  2).

Bundesrätlich  anerkannte  Abrechnungsstellen  sind  zur  Zeit  die  Abrechnungsstellen
der  Reichsbank  (unten  S.  316)  und  die  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  (Bekanntm.
d.  Reichskanzlers  v.  19.  März  und  1.  Juli  1908,  4.  Februar  und  24.  März  1909).

35)  War  die  Einlösung  des  Schecks  von  dem  Bezogenen  oder  bei
der  Abrechnungsstelle  nicht  zu  erlangen,  so  muß  der  Scheckgläubiger  dies
dem  Aussteller  binnen  zwei  Tagen  notifizieren.  Die  zweitägige  Frist
beginnt  mit  der  Protesterhebung  oder  mit  der  Ausstellung  der  als  Ersatz
des  Protestes  dienenden  privaten  Erklärung  des  Bezogenen  oder  der  Abrechnungsstelle,
  spätestens  aber  mit  dem  Ablauf  der  Vorlegungsfrist
(Sch  es.  17).  Eine  Notifikation  an  die  Indossanten  ist  nicht  vorgeschrieben.

Letzteres  hat  seinen  Grund  darin,  daß  beim  Inhaberscheck  —  und  nur  von  diesem
ist  hier  die  Rede  —  der  Scheckgläubiger  nicht  immer  wissen  kann,  in  welcher  Reihenfolge
die  einzelnen  Indossamente  erteilt  sind,  und  daß  deshalb  die  Weitergabe  der  Notifikation
von  Indossant  zu  Indossant,  wie  sie  für  den  Wechsel  vorgeschrieben  ist,  nicht  sicher  durchführbar
  wäre.

es)  Im  übrigen  gelten  für  die  Präsentation  des  Schecks,  die  Protesterhebung
  mangels  Zahlung  und  die  Notifikation  analoge  Regeln  wie  beim
Wechsel  (Sch  Ges.  16  II,  III,  17,  21,  30  II).  Demgemäß  ist  ein  Scheck,
wenn  seine  rechtzeitige  Präsentation  beim  Bezogenen  unterlassen  oder
die  Erfolglosigkeit  der  Präsentation  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Form
urkundlich  festgestellt  ist,  „präjudiziert",  d.  h.  die  Haftung  der  Indossanten
aus  dem  Scheck  ist  gänzlich  erloschen,  die  Haftung  des  Ausstellers  nur  in
Höhe  seiner  Bereicherung  in  Kraft  geblieben;  demgemäß  ist,  wenn  die
rechtzeitige  Notifikation  der  Nichteinlösung  des  Schecks  unterblieben  ist,
der  Scheckgläubiger  dem  Aussteller  schadensersatzpflichtig  und  sein  Anspruch
auf  Zinsen,  Provision  und  Kostenersatz  verwirkt  u.  s.  w.

Ferner:  ist  bei  Verfall  des  Schecks  am  Zahlungsort  ein  Geschäftslokal  oder  eine
Wohnung  des  Bezogenen  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  dies  durch  amtlichen  Platzprotest  urkundlich

1  Abw.  Jacobi  2.  63,  S.  108.