300  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

festzustellen;  jeder  Scheckschuldner  kann  für  seine  Person  dem  Scheckgläubiger  durch  einen
Vermerk  auf  dem  Scheck  die  urkundliche  Feststellung  der  rechtzeitigen  Präsentation  des
Schecks  beim  Bezogenen  erlassen  u.  s.  w.

8)  Ein  Scheckschuldner  kann  nicht  zugleich  Scheckgläubiger  sein.
Daraus  folgt,  daß,  wenn  ein  Scheckschuldner  den  Scheck  erwirbt,  seine
Verpflichtung  aus  dem  Scheck  erlischt  und  erst  wieder  in  Kraft  tritt,  wenn
der  Scheck  auf  einen  andern  Gläubiger  übergeht.  Im  übrigen  ist  zu  unterscheiden:


aa)  Erwirbt  der  Aussteller  den  Scheck,  so  erlischt  in  derselben  Art
wie  seine  eigne  auch  die  Verpflichtung  aller  andern  Scheckschuldner  aus
dem  Scheck.  Der  Scheck  ist  also  so  lange,  als  er  in  den  Händen  des  Ausstellers
  ist,  gänzlich  wirkungslos.

66)  Erwirbt  ein  Indossant  den  Scheck,  so  tritt  die  Verpflichtung  des
Ausstellers  und  der  etwaigen  älteren  Indossanten  aus  dem  Wechsel  in
Kraft.  Der  Scheck  behält  also  insoweit  auch  in  der  Hand  des  Indossanten
seine  Wirksamkeit.

Hiernach  bilden  die  Indossanten  beim  Scheck  eine  fortlaufende  Reihe,  in  der  der
Vormann,  ähnlich  wie  beim  Wechsel,  Schuldner  eines  Nachmanns  sein  kann,  nicht  aber
auch  umgekehrt.  Freilich  wird  diese  Reihe  als  solche  aus  dem  Scheck  nicht  immer  zu  erkennen
  sein  (s.  oben  S.  294  0).  Das  schadet  aber  in  unfrem  Fall  nichts;  denn  hier  ist  ja
vorausgesetzt,  daß  als  Scheckgläubiger  ein  Scheckindossant  auftritt;  und  wenn  dieser  auch
nicht  genau  weiß,  in  welcher  Reihenfolge  die  einzelnen  Indossamente  abgegeben  sind,

so  muß  er  doch  von  jedem  Indossament  wenigstens  das  eine  wissen,  ob  es  älter  oder
jünger  ist  als  sein  eignes;  und  das  genügt.

Daraus,  daß  jedem  Scheckindossanten  die  übrigen  Indossanten  nur  dann  als  Regrefschuldner
  haftbar  sind,  wenn  ihr  Indossament  älter  ist  als  das  seinige,  folgt,  daß  er,  wenn
er  den  Scheck  im  Regreßwege  erwirbt,  sein  eignes  und  alle  jüngeren  Indossamente
ausstreichen  kann,  ohne  damit  sein  eignes  Regreßrecht  zu  gefährden  (SchGes.  17;
W0.  55).

7)  Soweit  die  Scheckschuldner  einem  Scheckgläubiger  überhaupt
haftbar  sind,  haften  sie  ihm,  wie  beim  Wechsel  die  Wechselschuldner,  als
Gesamtschuldner  (Sch  Ges.  18  —1).

5)  Die  Haftung  des  Ausstellers  und  der  Indossanten  aus  dem  Scheck
greift  auch  dann  und  gerade  dann  Platz,  wenn  der  Aussteller  eines  Guthabens
  bei  dem  Bezogenen  darbt  oder  wenn  die  Schecksumme  das  Guthaben
überschreitet.  Die  Klausel  im  Scheck,  daß  die  Zahlung  der  Schecksumme
„aus  dem  Guthaben“  des  Ausstellers  erfolgen  solle,  ist  also  nicht  etwa
dahin  zu  verstehn,  daß  die  Anweisung  nur  unter  dem  Vorbehalte  der  Zulänglichkeit
  des  Guthabens  zur  Einlösung  des  Schecks  gelten  solle,  sondern
bedeutet  umgekehrt,  daß  der  Aussteller  und  die  Indossanten  dem  Scheckgläubiger
  das  Vorhandensein  und  die  Zulänglichkeit  des  Guthabens  gewährleisten.
  Demnach  kann,  wenn  der  Aussteller  einen  Scheck  ausgibt,
obschon  er  weiß,  daß  ihm  ein  zur  Einlösung  ausreichendes  Guthaben  bei
dem  Bezogenen  gar  nicht  zusteht,  hierin  sogar  ein  Delikt,  ja  im  Einzelfall
ein  strafrechtlich  zu  ahndender  Betrug  des  Ausstellers  liegen.