Scheck.  Einlösung  durch  den  Bezogenen.  3  76.  301

e)  Im  übrigen  richtet  sich  die  Art,  in  der  die  Verpflichtung  der  Scheckschuldner
  zu  stande  kommt,  und  ebenso  die  Art,  in  der  der  Schechschuldner
sich  gegen  den  Anspruch  des  Scheckgläubigers  verteidigen  kann,  nach  den
Regeln,  die  für  die  Verpflichtungen  aus  Inhaberpapieren  im  allgemeinen
gelten  (siehe  SchGes.  4,  18  II;  BGB.  783,  794,  796).

3.  Die  Einlösung  des  Schecks  durch  den  Bezogenen  geschieht  bei
Verfall  des  Schecks  durch  Bezahlung  der  Schecksumme  ohne  irgendwelche
Zuschläge  an  Kosten  und  Zinsen.  Ist  aber  diese  Einlösung  unterblieben
und  hat  der  Scheckgläubiger  sich  nach  den  Regeln  zu  2.  den  Regreßweg
gegen  Aussteller  und  Indossanten  gewahrt,  so  steigern  sich  seine  Ansprüche
in  derselben  Art  wie  die  eines  Wechselgläubigers  nach  Protestierung  des
Wechsels:  zur  Schecksumme  treten  6%  Zinsen  seit  der  Präsentation,
½%  Provision  und  die  dem  Gläubiger  erwachsenen  Kosten  hinzu  (SchWGes.
17;  WO.  50  1).

Ebenso  ist  die  wechselrechtliche  Regel  analog  anwendbar,  daß,  wenn  der  Regreßschuldner
  im  Auslande  wohnt,  die  Regreßfsumme  nach  dem  Kurse  eines  Sichtwechsels,  der
vom  Zahlungsort  auf  den  Wohnsitz  des  Schuldners  gezogen  wird,  gezahlt  werden  muß
(SchGes.  17;  WO.  50  II).  Unanwendbar  ist  dagegen  die  Regel,  daß  der  Wechselgläubiger

über  die  Regreßsumme  auf  die  Regreßschuldner  einen  Rückwechsel  ziehn  kann  (s.  Sch  Ges.17;
W0.  53).

4.  a)  Die  Bezahlung  der  Schecksumme  und  der  im  Regreffall  hinzutretenden
  Zuschläge  kann  wie  im  Wechselrecht  durch  Hinterlegung,  Aufrechnung,
  Verrechnung  u.  s.  w.  ersetzt  werden.  Ja  der  Aussteller  sowie
jeder  Inhaber  des  Schecks  kann  durch  einen  quer  über  die  Vorderseite  gesetzten
  Vermerk  „nur  zur  Verrechnung“  sogar  anordnen,  daß  die  Schecksumme
  so  lange,  bis  der  Regreßweg  eröffnet  wird,  überhaupt  nicht  bar
bezahlt,  sondern  verrechnet  werden  soll;  ist  die  Anordnung  einmal  erteilt,
so  kann  sie  nicht  mehr  widerrufen  werden  (Sch  Ges.  14).  Ein  Scheck,  der
einen  solchen  Vermerk  trägt,  heißt  „gekreuzt".

Muster  eines  gekreuzten  Schecks.

M.  600.
tz  in  Mainz

C
sosen  Scheck  aus  meinem  Guthaben  an  Iferrn

2  Reni  er  Uberbringer  zahlen  Mark  sech-hunde#t.
rl
#  Iaina,  den  J.  April  1909.

4.  7a#.

——..n*.—————5*5*5*....

Der  Inhaber  eines  gekreuzten  Schecks  erhält  also  von  dem  Bezogenen  die  Schecksumme
  nur  auf  dem  Umwege,  daß  sie  zunächst  von  dem  Bezogenen  seinem  Konto  „gut
geschrieben“  und  dann  nicht  auf  Grund  des  Schecks,  sondern  auf  Grund  der  „Gutschrift“