302  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

ausgezahlt  wird.  Hat  er  kein  Konto  beim  Bezogenen,  so  muß  er  die  Schecksumme  durch
eine  Zwischenperson,  die  sich  eines  solchen  Kontos  erfreut,  also  z.  B.  durch  einen  andern
Bankier,  der  mit  dem  Bezogenen  in  Verrechnung  steht,  einziehn  lassen.

b)  Die  Bezahlung  der  Scheck=  und  der  Regreßsumme  kann  mit  befreiender
  Kraft  nicht  nur  an  den  wahren,  sondern  auch  an  den  vermuteten
Scheckgläubiger  oder  dessen  mit  gehöriger  Vertretungsmacht  ausgerüsteten
Stellvertreter  geschehn  (siehe  Sch  Ges.  4;  BGB.  793).

e)  Daß  der-Scheckgläubiger  vom  Bezogenen  auch  eine  Teilzahlung
annehmen  müßte,  wie  ein  Wechselgläubiger  (WO.  38),  ist  nicht  vorgeschrieben.


5.  Der  Scheckgläubiger  kann  vom  Bezogenen  die  Scheck-,  von  den
Regreßschuldnern  die  Regreßsumme  nur  fordern,  wenn  er  dem  Bezogenen
den  quittierten  Scheck,  den  Regreßschuldnern  den  Scheck,  den  Protest  oder
die  zu  dessen  Ersatz  dienende  Urkunde  und  eine  quittierte  Rechnung
aushändigt  (Sch  Ges.  13  1,  19).  Dem  entspricht  es,  daß  jeder  Regreßschuldner,
der  dem  Scheckgläubiger  die  Bezahlung  der  Regreßsumme  anbietet,  auch
seinerseits  die  Aushändigung  des  quittierten  Wechieis  und  des  Protestes
oder  der  Ersatzurkunde  von  ihm  fordern  kann  (SchGes.  17  1;  W0.  48).

6.  Der  Anspruch  des  Scheckgläubigers  gegen  die  Regreßschuldner
verjährt,  wenn  der  n  Europa  mit  Ausnahme  von  Island  und
den  Faröern  zahlbar  ist,  in  drei,  andernfalls  in  sechs  Monaten.  Die  Verjährung
  beginnt  mit  dem  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  (Sch  Ges.  20).

Als  Folge  der  Scheckverjährung  gibt  Sch  Ges.  21  an,  daß  die  Regreßverbindlichkeit
des  Ausstellers  „erloschen“  sei.  Dieser  Ausdruck  erklärt  sich  dadurch,  daß  SchWGes.  21  der

Vorschrift  von  WO.  83  wortgetreu  nachgebildet  ist.  Daß  er  sachlich  falsch  ist,  weil  er  zu  den
Regeln  des  BGB.s  über  die  Wirkung  der  Verjährung  nicht  paßt,  unterliegt  keinem  Zweifel.

7.  Ist  der  regelmäßige  Regreßanspruch  des  Scheckgläubigers  gegen
den  Aussteller  durch  Präjudizierung  des  Schecks  nach  den  Vorschriften
zu  2  erloschen  oder  ist  er  nach  den  Regeln  zu  6  verjährt,  so  bleibt  der  Aussteller,
  wie  nach  Wechselrecht,  dem  Gläubiger  wenigstens  so  weit  verpflichtet,
  als  er  sich  mit  dessen  Schaden  bereichern  würde.  Der  dieser  Haftung
  entsprechende  Anspruch  des  Gläubigers  verjährt  in  einem  Jahr  seit
der  Ausstellung  des  Schecks  (Sch  Ges.  21,  22).

8.  a)  Mit  dem  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  büßt  der  Scheck,  gleichgültig,
  ob  der  Scheckgläubiger  sein  Regreßrecht  gewahrt  hat  oder  nicht,
seine  bisherige  Zirkulationsfähigkeit  ein:  wer  einen  Scheck  nach  Ablauf
der  Vorlegungsfrist  erwirbt,  erlangt  kein  neues  eignes  Gläubigerrecht  aus
dem  Scheck,  sondern  tritt  höchstens  in  die  Rechte  seines  Vormanns  als
dessen  Rechtsnachfolger  ein.2

Dies  hängt  damit  zusammen,  daß  im  Scheckgesetz  eine  Regel  fehlt,  die  den  Vorschriften
von  WO.  16  entspräche.  Und  daß  letztere  Vorschriften  etwa  selbstverständlich  wären  oder
kraft  Analogie  auf  Schecks  angewendet  werden  müßten,  läßt  sich  nicht  annehmen.

2  Breit,  Leipz.  Ztsch.  2  S.  263.