Regreßrecht  beim  Inhaber-  und  Orderscheck.  §  76.  303

b)  Eine  Ausnahme  gilt,  wenn  ein  früherer  Scheckgläubiger,  der  den
Scheck  vor  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  mit  Indossament  weitergegeben  hat,
ihn  nach  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  im  Regreßwege  einlöst:  hier  tritt  nach
Analogie  der  wechselrechtlichen  Regeln  der  Indossant  nicht  als  Rechtsnachfolger
  in  die  Rechte  des  von  ihm  befriedigten  Nachmanns  ein,  sondern  sein
vormaliges  eignes  Gläubigerrecht  tritt  von  neuem  in  Kraft.  Dennoch  tut
man  gut,  ihn  nicht  als  Scheckgläubiger  zweiter  Hand  zu  bezeichnen;  denn
anders  als  ein  Wechselgläubiger  zweiter  Hand  kann  er  als  Regreßsumme
nur  denselben  Betrag  beanspruchen  wie  der  Nachmann,  dem  der  Scheck
bei  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  gehörte,  und  auch  die  Verjährung  seines
Anspruchs  beginnt  am  nämlichen  Tage  wie  die  Verjährung  des  Anspruchs
des  eben  genannten  Nachmanns.

II.  Die  Regeln  zu  1  gelten  analog  auch  für  den  Orderscheck
bis  auf  folgende  Abweichungen:

1.  Die  Frage,  wer  die  Rechte  aus  dem  Scheck  geltend  machen  kann
und  wie  die  Verbindlichkeit  der  Scheckschuldner  aus  dem  Scheck  zu  stande
kommt,  bestimmt  sich  nicht  nach  den  für  Inhaberpapiere,  sondern  nach  den
für  nichtakzeptierte  Wechsel  geltenden  Vorschriften  (Sch  Ges.  8  II,  17;
Wd.  36,  74,  51).  Demgemäß  ist,  anders  als  beim  Inhaberscheck,  zwischen
einem  Scheckgläubiger  erster  Hand,  zweiter  Hand,  dritter  Hand  u.  s.  w.
zu  unterscheiden.

a)  Scheckgläubiger  erster  Hand  ist,

a)  wenn  der  Scheck  nicht  indossiert  ist,  der  im  Anweisungstext  genannte
  erste  Empfänger  oder  sein  Rechtsnachfolger;

9)  wenn  der  Scheck  indossiert  ist,  der  letzte  Indossatar  oder  sein  Rechtsnachfolger.


b)  Scheckgläubiger  zweiter  Hand,  dritter  Hand  u.  s.  w.  ist  jeder  Scheckregreßschuldner,
  der  den  Scheck  im  Regreßwege  beim  Scheckgläubiger
erster  Hand,  zweiter  Hand  u.  s.  w.  eingelöst  hat,  oder  sein  Rechtsnachfolger.

2.  Die  Indossanten  des  Schecks  sind  nicht  Scheckregreßschuldner
schlechthin,  sondern  jeder  Indossant  haftet,  wie  beim  Wechsel,  nur  den
ihm  nachfolgenden  Indossataren  oder  deren  Rechtsnachfolgern  (Sch  Ges.  151,
17;  W0O.  51).

3.  Wird  der  Scheck  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  nicht  eingelöst,  so
ist  die  Notifikation  nicht  allein  an  den  Aussteller,  sondern  nach  Maßgabe
der  wechselrechtlichen  Regeln  auch  an  die  Indossanten  zu  richten,  und
zwar  so,  daß  sie  vom  letzten  Indossatar  zunächst  an  dessen  unmittelbaren
Vormann  geht  und  alsdann  schrittweise  weiterzugeben  ist,  bis  sie  beim
Aussteller  anlangt  (SchGes.  17;  WO.  45—47).

4.  Die  Regreßsumme  ist  verschieden  hoch,  je  nachdem  sie  von  einem
Scheckgläubiger  erster  oder  fernerer  Hand  eingefordert  wird  (Sch  Ges.  17;

W0.  51).