304  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

5.  Die  Verjährung  des  Anspruchs  aus  dem  Scheck  beginnt  gegen
einen  Scheckgläubiger  fernerer  Hand  nicht  schon  mit  dem  Ablauf  der
Vorlegungsfrist,  sondern,  (Sch  Ges.  20  11):

a)  wenn  er,  bevor  eine  Klage  gegen  ihn  erhoben  worden  ist,  gezahlt
hat,  erst  mit  der  Zahlung,

b)  in  allen  übrigen  Fällen  erst  mit  der  Klage.

III.  Ebenso  gelten  die  Regeln  zu  1  analog  auch  beim  Rektascheck
mit  der  Maßgabe,

1.  daß  die  Rechte  aus  dem  Scheck  nur  von  dem  im  Text  der  Anweisung
  namentlich  genannten  ersten  Empfänger  und  seinen  Rechtsnachfolgern
  geltend  gemacht  werden  können;

2.  daß  einziger  Scheckschuldner  der  Aussteller  des  Schecks  ist  und  die
Art,  in  der  seine  Verbindlichkeit  aus  dem  Scheck  zu  stande  kommt,  sich
nach  den  Regeln  des  allgemeinen  bürgerlichen  Schuldrechts  richtet;

3.  daß  die  Zahlung  der  Schecksumme  oder  der  Regreßsumme  mit
befreiender  Kraft  nur  an  den  Scheckgläubiger  oder  dessen  mit  gehöriger
Vertretungsmacht  ausgerüsteten  Vertreter  geschehn  kann.

3.  Rechtsbeziehungen  zwischen  den  Schechbeteiligten  außerhalb
des  Schechs.

*7.

Neben  dem  auf  dem  Scheck  selbst  beruhenden  und  aus  ihm  ohne
weiteres  ersichtlichen  Anspruch  des  Scheckgläubigers  gegen  die  Scheckschuldner
  auf  Einlösung  des  Schecks  verdienen  auch  die  übrigen  Rechtsbeziehungen
  zwischen  den  Scheckbeteiligten,  die  nicht  auf  dem  Scheck  selber

beruhn  und  deshalb  aus  dem  Scheck  selbst  nicht  ersehn  werden  können,
Beachtung.

I.  Die  rechtlichen  Beziehungen  zwischen  dem  Bezogenen  und  dem
Aussteller  haben  zur  Grundlage  fast  ausnahmslos  einen  Vertrag,  den  der
Bezogene  mit  dem  Aussteller  vor  Ausstellung  des  Schecks  abgeschlossen
hat,  den  sog.  Scheckvertra  g.  In  diesem  Vertrage  pflegt  folgendes
bestimmt  zu  werden:

1.  Der  Bezogene  verpflichtet  sich,  die  Schecks  des  Ausstellers  bei
Sicht  unter  der  doppelten  Voraussetzung  einzulösen,  daß  sie  auf  bestimmte
Formulare  geschrieben  sind  und  das  Scheckguthaben  des  Ausstellers  (siehe
Sch  Ges.  3)  nicht  übersteigen.

a)  Die  Formulare,  die  der  Aussteller  für  seine  Schecks  benutzen
muß,  werden  nicht  von  ihm,  sondern  von  dem  Bezogenen  angefertigt
und  sind  unter  fortlaufender  Numerierung  zu  Heften  vereinigt,  die  der
Bezogene  dem  Aussteller  je  nach  Bedarf  ausliefert.  Damit  wird  eine

Fälschung  der  Schecks  wesentlich  erschwert.