Ochectdertrag.  Scheckguthaben.  5  77.  305

b)  Das  Scheckguthaben  des  Ausstellers  ist,  wenn  nichts  andres  ver—
einbart,  gleich  seinem  jeweiligen  Barguthaben,  d.  h.  gleich  dem  baren
Geldbetrage,  den  der  Bezogene  dem  Aussteller  auf  Grund  ihrer  sonstigen
geschäftlichen  Beziehungen,  vor  allem  auf  Grund  der  vom  Aussteller  beim
Bezogenen  als  Depositum  gemachten  Einzahlungen,  jeweilig  ohne  den
Scheckvertrag  schuldig  sein  würde;  es  hat  also  eine  oft  von  Tag  zu  Tag
schwankende  Höhe.  Laut  Abrede  kann  das  Scheckguthaben  aber  auch  Kreditguthaben
  sein,  d.  h.  es  kann  außer  dem  jeweiligen  Barguthaben  noch  einen
festen  Geldbetrag  umfassen,  den  der  Bezogene  dem  Aussteller  zur  Einlösung
  seiner  Schecks  kreditweise  zur  Verfügung  stellt.

2.  Der  Aussteller  verpflichtet  sich,  die  Aufwendungen,  die  der  Bezogene
  in  Ausführung  des  Scheckvertrages  macht,  zu  vergüten,  sei  es
sofort,  sei  es  nach  Ablauf  einer  bedungenen  Kreditfrist.

a)  Regelmäßig  bestehn  die  Aufwendungen,  die  der  Aussteller  dem
Bezogenen  vergüten  muß,  nur  in  den  Beträgen,  die  der  Bezogene  zur
Einlösung  der  Schecks  des  Ausstellers  verwendet  hat.  Und  zwar  ist  der
Aussteller  zur  Vergütung  dieser  Beträge  selbst  dann  verpflichtet,  wenn  er,
bevor  die  Einlösung  geschah,  den  Scheck  widerrufen  hatte  oder  wenn  die
Einlösung  erst  nach  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  erfolgt  ist.  Anders  nur,
wenn  diese  beiden  Umstände  bei  einem  und  demselben  Scheck  zusammentreffen:
  löst  der  Bezogene  einen  Scheck  ein,  obschon  sowohl  der  Aussteller
den  Scheck  widerrufen  hat  wie  auch  die  Präsentationsfrist  abgelaufen  ist,
so  ist  der  Aussteller  nicht  vergütungspflichtig  (SchGes.  13  II,  III).

Die  Vergütungspflicht  des  Ausstellers  gilt  auch  dann,  wenn  der  Scheck  „gekreuzt"
war  und  der  Bezogene  ihn  trotzdem  durch  Barzahlung  eingelöst  hat.  Doch  ist  der  Bezogene
in  diesem  Fall  schadensersatzpflichtig,  und  der  Aussteller  kann  das,  was  er  als  Ersatz  vom  Bezogenen
  fordern  kann,  auf  das,  was  er  als  Vergütung  an  ihn  zu  zahlen  hat,  aufrechnen.
Der  Anspruch  auf  den  Schadensersatz  verjährt  in  einem  Jahr  seit  Ausstellung  des  Schecks
(Sch  es.  14  II,  22).

Dagegen  fällt  die  Vergütungspflicht  des  Ausstellers  fort,  wenn  die  Schecksumme  sein
Guthaben  überschreitet.  Denn  die  Klausel,  daß  die  Einlösung  des  Schecks  „aus  dem  Guthaben“
  des  Ausstellers  erfolgen  solle,  bedeutet  zwar  nicht  im  Verhältnis  zum  Scheckgläubiger
  (siehe  oben  S.  300  3),  wohl  aber  im  Verhältnis  zum  Bezogenen  den  Vorbehalt
der  Zulänglichkeit  des  Guthabens  zur  Einlösung  des  Schecks.  Anders  nur,  wenn  die
Parteien  das  Gegenteil  vereinbart  haben  oder  wenn  der  Aussteller  bei  Ausgabe  des
Schecks  die  Unzulänglichkeit  des  Guthabens  gekannt  hat.

Ebenso  fällt  die  Vergütungspflicht  des  Ausstellers  fort,  wenn  dieser  in  Konkurs
fällt  und  die  Einlösung  des  Schecks  erst  nach  der  Konkurseröffnung  geschehn  ist  (s.  Konk.=Ordn.

  23).1

b)  Mitunter  geht  die  Vergütungspflicht  des  Ausstellers  aber  noch
weiter.  In  den  Scheckvertrag  pflegt  nämlich  die  Klausel  aufgenommen  zu
werden,  daß  der  Aussteller  dem  Bezogenen  gegenüber  für  alle  Folgen
einer  mißbräuchlichen  Benutzung  der  ihm  eingehändigten  Formulare  durch

—
1  Fürst,  Leipz.  Ztsch.  2  S.  407.

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  20