306  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

Dritte  einstehn  muß.  Daraus  folgt,  daß  er  auch  dann  Vergütung  leisten
muß,  wenn  der  Bezogene  einen  Scheck  einlöst,  den  nicht  er  selber,  sondern
unter  mißbräuchlicher  Benutzung  eines  jener  Formulare  ein  Dritter  ausgestellt
  hat,  es  sei  denn,  daß  der  Bezogene  bei  ordnungsmäßiger  Prüfung
der  Umstände  den  Mißbrauch  als  solchen  erkannt  hat  oder  hätte  erkennen
müssen.  Insofern  kann  man  sagen,  daß  die  Gefahr  einer  Scheckfälschung
und  ebenso  selbstverständlich  auch  einer  Scheckverfälschung  nicht  dem  Bezogenen,
  sondern  dem  Aussteller  zur  Last  fällt.

Beispiele.  I.  Dem  A.  wird  ohne  sein  Verschulden  das  Scheckbuch  von  B.  gestohlen;
B.  setzt  auf  ein  dem  Buch  entnommenes  Formular  einen  auf  den  Namen  A.s  geschickt  gefälschten
  Scheck  und  läßt  ihn  von  dem  Bezogenen  C.  einlösen,  noch  ehe  A.  den  Diebstahl
entdecken  und  den  C.  benachrichtigen  konnte.  Hier  darf  C.  von  A.  Erstattung  der  Schecksumme
fordern,  auch  wenn  sie  das  Guthaben  A.s  völlig  erschöpft,  es  sei  denn,  daß  C.  die  Fälschung
des  Schecks  aus  den  Umständen  hätte  erkennen  müssen.  II.  Derselbe  Fall;  nur  hat  B.
das  Formular  für  den  gefälschten  Scheck  nicht  bei  A.  gestohlen,  sondern  hat  es  sich  von
dem  Lithographen,  der  die  Formulare  für  C.  herzustellen  hatte  und  mit  B.  unter  einer
Decke  steckte,  anfertigen  lassen.  Hier  braucht  A.  die  Schecksumme  nicht  zu  erstatten.  Denn
die  Gefahr  einer  derartigen  Fälschung,  die  nicht  nur  den  Scheck,  sondern  auch  das  Formulor
des  Schecks  als  solches  betrifft,  hat  nicht  A.,  sondern  C.  zu  tragen.

c)  Ob  der  Aussteller  dem  Bezogenen  für  die  Einlösung  seines  Schecks  eine  Provision
  zu  zahlen  hat,  läßt  sich  nur  im  Einzelfall  entscheiden.  Im  Zweifel  ist  die  Frage
zu  verneinen.

II.  Während  der  Scheckvertrag  der  Ausstellung  des  Schecks  vorauszugehn
  pflegt,  pflegen  andre  Verträge  der  Ausstellung  des  Scheck
später  nachzufolgen,  die  Scheckbegebungsverträge:  vertragsmäßig
begibt  der  Aussteller  den  Scheck  dem  ersten  Scheckgläubiger,  vertragsmäßig
veräußert  dieser,  sei  es  mit,  sei  es  ohne  Indossament,  den  Scheck  an  den
zweiten  Gläubiger  u.  s.  w.  Doch  lassen  sich  für  diese  weiteren  Verträge
keine  allgemeinen  Vorschriften  aufstellen:  sie  sind  ebenso  mannigfach  wie
die  Verträge  zwischen  Wechselaussteller  und  Wechselremittent,  zwischen
Wechselindossant  und  Wechselindossatar;  wichtig  sind  sie  namentlich  dadurch,
  daß,  wenn  ein  Scheckgläubiger  die  Person,  von  der  er  sich  den  Scheck
hat  begeben  lassen,  nach  den  Regeln  des  vorigen  Paragraphen  als  Scheckschuldner
  in  Anspruch  nimmt,  dieser  dem  Vertrage  alle  möglichen  Einwendungen
  entnehmen  kann.  Wird  ein  Scheck  zur  Begleichung  einer  Schuld
begeben,  so  kommen  dieselben  Vorschriften  zur  Anwendung  wie  bei  der
Schuldbezahlung  durch  Wechsel  (oben  S.  289).

III.  Kein  Vertragsverhältnis  besteht  zwischen  dem  Bezogenen  und
den  Scheckgläubigern.  Daraus  folgt,  daß,  wie  schon  erwähnt,  die  Scheckgläubiger
  gegen  den  Bezogenen  kein  Recht  auf  Einlösung  des  Schecks
haben  (siehe  oben  S.  297  a).

IV.  Ebensowenig  ist,  wenn  sich  die  Person  des  Scheckgläubigers
mehrfach  ändert,  ein  Vertragsverhältnis  zwischen  einem  früheren  und  den
nicht  unmittelbar  auf  ihn  folgenden  späteren  Gläubigern  vorhanden.  Des-