Scheckbegebungsvertrag.  §  77.  Orderanweisung,  Orderschuldschein.  §  78.  307

halb  können  diese  gegen  jenen  irgendwelche  Ansprüche  wegen  des  Schecks
nur  erheben,  wenn  jener  den  Scheck  indossiert  und  sich  damit  zum  Scheckschuldner
  gemacht  hat.

Zusatz.  Schecks,  die  sich  einerseits  von  gezogenen  Wechseln,  andrerseits  von  gewöhnlichen
  Anweisungen  scharf  unterscheiden,  sind  in  Deutschland  erst  seit  wenigen  Jahrzehnten
  in  Gebrauch.  Eine  gesetzliche  Regelung  haben  sie  —  von  einigen  Landesgesetzen
abgesehn  —  erst  durch  das  Gesetz  von  1908  erhalten.  Vorher  war  namentlich  die  Regreßpflicht
  des  Ausstellers  und  der  Indossanten  und  das  Vorhandensein  einer  Vorlegungsfrist
zweifelhaft.

III.  Die  Orderanweisung  und  der  Orderschuldschein.

g  78.
Hauptrechtsquelle:  HGB.  363  ff.

I.  1.  Die  Orderanweisung  ist  eine  Nachbildung  des  gezogenen  Wechsels
und  des  Orderschecks,  der  Orderschuldschein  eine  Nachbildung  des  eignen
Wechsels  (s.  363).

a)  Beide  müssen  auf  eine  Leistung  von  Geld,  von  Wertpapieren
oder  von  andern  vertretbaren?  Sachen  gehn.

b)  Bei  beiden  muß  die  Leistung,  auf  die  sie  gehn,  von  einer  Gegenleittung
  des  Gläubigers  unabhängig  sein.

e)  Beide  müssen  die  positive  Orderklausel  enthalten:  sie  sind  nicht,
wie  der  Wechsel  und  der  Scheck,  von  Rechts  wegen,  sondern  nur  kraft
dieser  Orderklausel  Orderpapiere.

d)  Bei  beiden  muß  wenigstens  einer  der  Beteiligten  Kaufmann  sein,
nämlich  bei  der  Orderanweisung  der  Bezogene,  beim  Orderschuldschein
der  Aussteller.

Muster  einer  Orderanweisung.

Herr  B.  Betz  in  Mainz  wolle  nach  drei  Monaten  gegen
diese  meine  Anweisung  an  Herrn  C  Remi  oder  Order  6000  Mark
zahlen.

Mannheim,  den  I.  April  1809.
4.  Traß.

Angenommen  B.  Berz.

2.  Anweisungen  und  Schuldscheine,  bei  denen  eines  der  eben  genannten
  vier  Merkmale  fehlt,  sind  keine  Orderanweisungen  und  keine

—.  —  —

1  Brunner  bei  E.  2  S.  186;  Cohn  ebenda  3  S.  1108.
2  Weißbart  2.  57  S.  146.