308  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

Orderschuldscheine  im  Sinn  des  Gesetzes  und  unterliegen  deshalb  den
Regeln  unten  zu  II  nicht.  Insbesondre  wäre  ein  Indossament  bei  ihnen
unwirksam  und  könnte  höchstens  als  Zession  des  bürgerlichen  Rechts  aufrechterhalten
  werden.

II.  Für  die  Orderanweisung  und  den  Orderschuldschein  gelten  eine
Reihe  wechselrechtlicher  Vorschriften  analog.

1.  Beide  Papiere  sind  durch  Indossament  übertragbar  (363  I,  364  0).
Die  Formen  des  Indossaments  sind  die  nämlichen  wie  im  Wechselrecht:
es  ist  also  auch  ein  Blankoindossament  zulässig  (365  1).

2.  Der  Erwerb  der  dinglichen  Rechte  an  und  der  Gläubigerrechte
aus  den  Papieren  sowie  die  Legitimation  des  Gläubigers  folgt  den  wechselrechtlichen
  Regeln  (365  1).

3.  Die  Einwendungen  des  Schuldners  aus  dem  Papier  sind  ebenso
beschränkt  wie  die  eines  Wechselschuldners  (364  II).  Auch  braucht  der
Verpflichtete  nur,  wie  ein  Wechselschuldner,  gegen  Aushändigung  des
quittierten  Papiers  zu  erfüllen  (364  III).

4.  Ist  das  Papier  vernichtet  oder  abhanden  gekommen,  so  unterliegt
es  der  Kraftloserklärung  wie  ein  Wechsel  (365  II).  Doch  kann,  gleichfalls
wie  beim  Wechsel,  der  Gläubiger  vom  Schuldner  die  Leistung  schon  bei

Einleitung  des  Verfahrens  fordern,  falls  er  bis  zur  Kraftloserklärung
Sicherheit  bestellt.

III.  Die  sonstigen  wechselrechtlichen  Regeln  sind  auf  die  Orderanweisung
  und  den  Orderschuldschein  nicht  übertragen.  Insbesondre  ist  für
die  Orderanweisung  nicht  vorgeschrieben,  daß  der  Aussteller  und  die  Indossanten
  für  die  Einlösung  der  Anweisung  durch  den  Bezogenen  schon  auf
Grund  der  Anweisung  Gewähr  zu  leisten  haben,  sondern  ihre  Gewährschaftspflicht
  bestimmt  sich  aus  den  besondern  rechtlichen  Beziehungen,
die  zwischen  ihnen  und  dem  Gläubiger  nach  Maßgabe  des  bürgerlichen
Rechts  bestehn.  Ist  eine  solche  Gewährschaftspflicht  vorhanden,  so  bedarf
es  im  Gegensatz  zum  Wechselrecht  zu  ihrer  Erhaltung  eines  formellen
Protests  gegen  den  Bezogenen  nicht  und  auch  eine  abgekürzte  Verjährung
für  die  Gewährschaftsansprüche  ist  nicht  vorgeschrieben.

Hieraus  folgt,  daß  das  Indossament  bei  der  Orderanweisung  (anders  als  beim  Inhaberscheck
  oben  S.  294  )  nur  Transport=  und  nicht  Garantiefunktion  hat.  Ebenso  folgt
hieraus,  daß,  wenn  der  Aussteller  und  der  Indossant  einer  Orderanweisung  nach  den  besondern
  zwischen  ihnen  und  dem  Anweisungsempfänger  bestehenden  Beziehungen  dem
Empfänger  für  die  Einlösung  der  Anweisung  haften,  diese  Haftung  nicht  „aus  der  Anweisung“,
sondern  eben  nur  aus  jenen  sonstigen  Beziehungen  stattfindet  und  daß  deshalb  die  Beschränkung
  der  Einwendungen,  die  nach  der  Regel  II,  3  für  die  Verpflichtungen  „aus  der  Orderanweisung“
  gilt,  nur  für  die  Haftung  des  Akzeptanten,  nicht  aber  auch  für  die  des  Ausstellers
und  der  Indossanten  Geltung  hatz  insoweit  stehn  also  Orderanweisung  und  Scheck,  so  ähnlich
sie  sich  auch  im  übrigen  sind,  in  schroffstem  Gegensatz.

3  Siehe  Hellwig,  Verträge  auf  Leistung  an  Dritte  (99)  S.  227.