Kreditbrief.  #  79.  309

Zusatz.  Die  Regeln  dieses  Paragraphen  stimmen  im  wesentlichen  mit  dem
Recht  des  älteren  HGB.s  üÜberein  (älteres  HGB.  301  f.).  Dagegen  war  vor  dem
Erlaß  des  älteren  HGB.s  das  Recht  der  Orderanweisungen  und  Orderschuldscheine  außer
den  Wechseln  äußerst  zweifelhaft.

IV.  Der  Kreditbrief.7

g  79.

Besondre  gesetzliche  Regeln  über  den  Kreditbrief  fehlen.

I.  Der  Kreditbrie,j,  auch  Akkreditiv  genannt,  ist  eine  Art  der
bürgerlichen  Anweisung.  Sein  charakteristisches  Merkmal  ist,  daß  er
nicht  auf  eine  Zahlung  von  fest  bestimmter  Höhe  geht,  sondern  lediglich
den  Höchstbetrag  der  Zahlung  benennt  und  daß  er  dem  Anweisungsempfänger
  gestattet,  die  angewiesene  Summe  in  beliebigen  Teilbeträgen
abzuheben.  Den  Aussteller  des  Kreditbriefs  pflegt  man  als  Adressanten,
den  Bezogenen  als  Korrespondenten,  den  Empfänger  als  Mktreditierten
zu  bezeichnen;  Adressant  und  Korrespondent  sind  fast  ausnahmslos  Kaufleute,
  namentlich  Bankiers.

Muster  eines  Kreditbriesfs.

An
Herrn  Curlo  Wederind  in  Palermo.

Hiermit  erlaube  ich  mir,  Herrn  C.  Remi
bei  lhnen  einzuführen  und  ermächtige  Sie  mit
Wirkung  bis  zum  7.  Juli  d.  J.,  ihm  bis  zu
6000  Lire  auszuzahlen  und  mir  in  Rechnung

zu  stellen.

Mannheim,  den  7.  April  1909.

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II.  Für  den  Kreditbrief  gilt  das  gewöhnliche  bürgerliche  Anweisungsrecht
  mit  folgenden  Besonderheiten:
1.  Ein  Akzept  des  Kreditbriefs  seitens  des  Korrespondenten  ist  nicht

üblich.
1  Cohn  bei  E.  3  S.  1124.