310  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit=  und  Zahlungsgeschäfte.

2.  Der  Kreditbrief  ist  meist  auf  Sicht  zahlbar  wie  der  Scheck,  wird
aber  bei  der  Sicht  nur  in  Höhe  des  vom  Aktreditierten  eingeforderten
Teilbetrages  fällig.

3.  Der  Kreditbrief  wird  meist  auf  bestimmte  Zeit  ausgestellt  und
wird  mit  Ablauf  der  Zeit  von  selbst  unwirksam.

4.  Der  Korrespondent  hat  die  angewiesene  Zahlung  nicht  gegen
Aushändigung,  sondern  nur  gegen  Vorlegung  des  Kreditbriefs  zu  leisten
und  muß  den  gezahlten  Betrag  auf  dem  Brief  selbst  vermerken.

5.  Sehr  oft  wird  auf  dem  Brief  eine  Mehrheit  von  Bezogenen  an
verschiedenen  Orten  benannt,  zwischen  denen  der  Akkreditierte  in  der  Art
die  Wahl  hat,  daß  er  Teilbeträge  der  angewiesenen  Summe  der  Reihe
nach  bei  verschiedenen  Bezogenen  erheben  darf.  Es  gibt  sogar  laut  einer
Vereinbarung,  die  von  vielen  hundert  größeren  Banken  in  allen  fünf
Weltteilen  miteinander  getroffen  ist  und  deshalb  eine  unverkennbare  Ahnlichkeit
  mit  dem  Weltpostvereinsvertrage  und  ähnlichen  großen  internationalen
  Verträgen  hat,  „Weltkreditbriefe“,  die  überall  in  der  Welt  zahlbar
sind,  wo  die  moderne  Banktechnik  Fuß  gefaßt  hat.

6.  Oft  wird  zwischen  dem  Adressanten  einer-  und  dem  Korrespondenten  und  dem
Alkreditierten  andrerseits  vereinbart,  daß  der  Korrespondent  an  jeden  Überbringer  des  Kreditbriefs
  ohne  Legitimationsprüfung  zu  zahlen  befugt  ist.  Dabei  wird  aber  mitunter  die  Klausel
zugefügt,  daß  der  Kreditbrief  in  zuei  Stücken  ausgestellt  wird  und  die  Zahlung  nur  gegen
Vorlegung  beider  Stücke  geschehn  darf;  dadurch  wird  bewirkt,  daß  eine  Zahlung  an  einen
Unbefugten  nur  möglich  ist,  wenn  dem  Akkreditierten  alle  beide  Stücke  abhanden  kommen-Eine
  solche  Klausel  findet  sich  namentlich  bei  den  zu  5  genannten  Weltkreditbriefen  auf
dem  einen  Stück  des  Kreditbriefs  steht  der  Anweisungstext,  auf  dem  andern  befinden
sich  die  Namen  aller  Korrespondenten,  an  die  der  Anweisungstext  sich  richtet.  »

7.  Der  Akkreditierte  hat  dem  Adressanten  die  auf  den  Kreditbrief  erhobenen  Beträge
samt  Zinsen  und  Provision  zu  vergüten  und  außerdem  von  dem  ganzen  Betrage  der  angewiesenen
  Summe,  auch  wenn  er  sie  nicht  erhebt,  eine  Provision  zu  entrichten.

1  8.  Daß  der  Akkreditierte  den  Aussteller  unverzüglich  benachrichtigt,  wenn  er  den
Kreditbrief  nicht  benutzen  kann  oder  will  oder  wenn  der  Korrespondent  die  Bezahlung
der  angewiesenen  Summe  verweigert  (BGB.  789),  ist  nicht  erforderlich.  .

·9—  Der  Kreditbrief  ist  vom  Kreditauftrage  zu  unterscheiden.  Beim  Kreditbrief  wie
beim  Kreditauftrage  sind  drei  Personen  beteiligt:  eine,  die  die  Erteilung  des  Kredits  anordnet.
  de  Auftraggeber;  eine  zweite,  die  den  Kredit  durch  Auszahlung  einer  Geldsumme
u.  dal.  wirklich  gewährt:  der  Kreditgeber;  eine  dritte,  die  den  Kredit  empfängt:  der  Kreditempfänger.
  Beim  Kreditbrief  gewährt  nun  der  Kreditgeber  den  Kredit  lediglich  für  Rechnung
des  Auftraggebers;  deshalb  wird  der  Kreditempfänger  gar  nicht  Schuldner  des  Kreditgebers
  und  ist  namentlich  nicht  verbunden,  die  kreditierten  Summen  dem  Kreditgeber
zurückzuzahlen  oder  zu  verzinsen;  vielmehr  kann  sich  der  Kreditgeber  nur  an  den  Auftraggeber
halten.  Beim  Kreditauftrage  hingegen  gewährt  der  Kreditgeber  den  Kredit  für  eigne  Rechnung;
  der  Kreditempfänger  wird  also  sein  Schuldner  und  muß  sich  demgemäß  zur  Erstattung
  und  Verzinsung  der  Kreditsumme  an  den  Kreditgeber  verpflichten;  nur  neben  dem
Kreditempfänger  ist  auch  der  Auftraggeber,  ähnlich  einem  Bürgen,  dem  Kreditgeber
haftbar.

D  10.  Der  Kreditbrief  wird  am  häufigsten  dazu  verwendet,  einer  auf  der  Reise  befindlichen
  Person  an  verschiedenen  Orten,  die  sie  zu  berühren  beabsichtigt,  Geldmittel  zur