Kreditbrief.  §  79.  Giroverkehr.  s  80.  311

Verfügung  zu  stellen,  namentlich  wenn  sie  die  Zeit  und  die  Größe  ihres  Geldbedarfs  nicht
im  voraus  beurteilen  und  deshalb  eine  rechtzeitige  Zusendung  von  barem  Gelde  nicht  anordnen
  kann.

V.  Der  Giroverkehr.!

8  80.

Besondre  gesetzliche  Regeln  über  den  Giroverkehr  fehlen.

I.  Der  Giroverkehr  wird  hauptsächlich  von  der  Reichsbank
gepflegt,  indem  diese  durch  ihre  über  ganz  Deutschland  verbreiteten  Nieder-Usungen
  mit  einer  sehr  großen  Anzahl  ihrer  Kunden  Verträge  folgenen

  Inhalts  geschlossen  hat:  1

1.  Feder  •5  ror  F  de  zahlt  bei  der  Reichsbank  eine  Geldeinlage
ein,  deren  Mindestbetrag  für  jeden  Kunden  durch  Vereinbarung  frei  bestimmt
  wird.  Auf  dieser  Geldeinlage  —  zuzüglich  späterer  Zuschreibungen
oder  Zuzahlungen,  abzüglich  späterer  Abschreibungen  oder  Auszahlungen,
also  in  stets  wechselnder  Höhe  —  beruht  das  Girokonto  des  Kunden.
t—  2.  Über  dies  sein  Konto  kann  jeder  Girokunde  folgendermaßen  verugen:



a  )  Der  Kunde  kann  zunächst  bestimmen,  daß  die  Bank  von  dem  Konto
einen  beliebigen  Betrag  ab-  und  dem  Konto  eines  von  ihm  benannten
andern  Kunden  zuschreibt.  Dabei  wird  er  um  den  Betrag  ärmer,  der
andre  wird  um  ihn  reicher,  während  die  Bank  selbst  eine  Vermögensmehrung
  oder  -minderung  dadurch  nicht  erleidet.  1

à20  Die  Umschreibung  von  Konto  zu  Konto  heißt  Giro  za  hlung.
Siesteht  rechtlich  einer  Barzahlung  gleich:  jeder  Kunde,  der  an  einen  andern
kunden  eine  Zahlung  zu  leisten  hat,  kann  sie  also,  ohne  erst  dessen  Erlaubnis
einzuholen,  statt  in  bar  durch  Girozahlung  bewirken.  Indem  jemand
einen  Girovertrag  mit  der  Reichsbank  abschließt,  hat  er  eben  die  Bank
ein  für  allemal  ermächtigt,  von  den  andern  Girokunden  für  ihn  Girozahlungen
  mit  der  Wirkung  der  Barzahlung  entgegenzunehmen.

6)  Die  Umschreibung  von  Konto  zu  Konto  geschieht  regelmäßig  auf
einseitige  Anordnung  des  Kunden,  von  dessen  Konto  die  Abschreibung
vorgenommen  werden  soll;  die  Anordnung  erfolgt  schriftlich  durch  roten
Scheck.  Doch  ist  dieser  rote  Scheck  kein  echter  Scheck  im  Sinn  des  Scheckgesetzes;
  denn  er  wird  nicht  dem  andern  Kunden,  zu  dessen  Gunsten  er
ausgestellt  ist,  ausgehändigt,  auf  daß  dieser  Kunde  ihn  der  Reichsbank
als  dem  Bezogenen  präsentiere,  sondern  wird  vom  Aussteller  unmittelbar
an  die  Reichsbank  geschickt.

1  Cohn  bei  E.  3  S.  1041;  Brodmann  2.  48  S.  121,  60  S.  282;  Klein  ebenda  55
S.  181;  Mez,  Arch.  f.  BR.  30  S.  47;  Späing,  Girovertrag  (Diss.  06).