312  Funfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

Muster  eines  roten  Schecks.

—iut—

Nr.  11111.  Nr.  11  111.  Betrag:  77912  Mark.

Mk.  17  812  p  Die  Reichsbank  wols  dem  Konto  von
Ken:
den  2  in  Frankenthal
1.  April  1909.  Mark  17  912
’m  ã  gutschreiben  und  dafür  belasten  das  Konto  von
#  E  #  4.  Traßp.
Frankenthal.  Mannheim,  den  7.  April  1909.

–·-·—  -..

Die  roten  Schecks  sind  auf  Formulare  zu  schreiben,  die  fortlaufende  Nummern
tragen  und  den  Kunden  je  nach  Bedarf  heftweise  von  der  Reichsbank  geliefert  werden.
Wegen  eines  etwaigen  Mißbrauchs  dieser  Formulare  wird  dieselbe  Abrede  getroffen,  wie
sie  oben  S.  305  b  für  die  weißen  Schecks  erwähnt  ist.

Ausnahmsweise  geschieht  die  Umschreibung  von  Konto  zu  Konto  auch  ohne  roten
Scheck.  Der  Hauptfall  ist  der,  daß  ein  Girokunde  einen  bei  der  Reichsbank  domizilierten
Wechsel  akzeptiert  hat:  wird  dieser  Wechsel  bei  Verfall  von  einem  Wechselgläubiger,  der
gleichfalls  ein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  hat,  der  Bank  zur  Zahlung  präsentiert,  so  ist
diese  ermächtigt,  auf  einseitiges  Verlangen  des  präsentierenden  Gläubigers  die  Wechselsumme
  ohne  weiteres  dem  Konto  des  Akzeptanten  ab-  und  dem  Konto  des  Gläubigers  zuzuschreiben.
  Das  Akzept  des  ersteren  Kunden  ersetzt  also  in  Verbindung  mit  dem  Wechseldomizil
  den  roten  Scheck.

7)  Zulässig  ist  die  Girozahlung  selbstverständlich  auch  dann,  wenn  die  Konten,  zwischen
denen  die  Umschreibung  vorgenommen  werden  soll,  von  verschiedenen  Reichsbankniederlassungen
  geführt  werden.  Der  rote  Scheck  ist  alsdann  der  Niederlassung  zuzustellen,  die
das  Konto  führt,  von  dem  die  Abschreibung  erfolgen  soll;  diese  Niederlassung  nimmt
die  Abschreibung  vor  und  veranlaßt  die  Niederlassung,  die  das  Konto  der  andern  Partei
führt,  auf  dieses  Konto  die  entsprechende  Zuschreibung  zu  bewirken.

3)  Vollzogen  wird  die  Girozahlung  durch  die  von  der  Reichsbank  bewirkte  Umschreibung,
  also  durch  die  Abschrift  auf  dem  einen,  die  Gutschrift  auf  dem  andern  Konto,
nicht  erst  dadurch,  daß  die  Bank  von  der  Umschreibung  den  Beteiligten  Kenntnis  gibt.
Die  Umschreihung  dient  demgemäß  nicht  bloß  Beweiszwecken,  sondern  hat  konstitutipe
Bedeutung.  Sobald  die  Umschreibung  erfolgt  ist,  gilt  also  die  dem  Girozahler  obliegende
Leistung  als  geschehn;  der  Girozahler  kann  demnach  den  Umschreibungsauftrag  nicht  mehr
zurücknehmen.  Ebensowenig  kann  die  Girobank  die  Umschreibung  ändern:  sie  ist  jetzt  dem
Zahlungsempfänger  in  Höhe  des  gutgeschriebenen  Betrages  endgültig  verpflichtet.  Nur
insoweit  auch  eine  Barzahlung  angefochten  oder  in  andrer  Art  rückgängig  gemacht  werden
kann,  ist  dies  auch  bei  der  Girozahlung  zulässig.

b)  Der  Kunde  kann  ferner  auch  Barzahlungen  aus  seinem  Konto
anordnen,  sei  es  an  sich  selbst,  sei  es  an  andre  Girokunden,  sei  es  endlich
auch  an  Nichtkunden.  Diese  Anordnung  erfolgt  durch  weißen  Scheck
(siehe  oben  S.  291):  der  Girovertrag  ist  also  zugleich  Scheckvertrag,  das
Girokonto  zugleich  Scheckguthaben  (oben  S.  304,  305).

3.  Hiernach  stellt  das  Girokonto  eine  Geldforderung  des  Kunden
gegen  die  Reichsbank  dar,  das  durch  einseitige  Anordnung  des  Kunden

GG  .
2  Ahnlich  Brodmann  a.  a.  O.  S.  135.