Giroverkehr.  Roter  Scheck.  §  80.  313

jederzeit  fällig  gemacht  werden  kann.  Dagegen  hat  die  Geldeinlage  des
Kunden  den  folgenden  Charakter:

a)  Erstens  soll  sie  der  Bank  die  Mittel  verschaffen,  um  die  von  dem
Kunden  zu  erwartenden  Zahlungsanordnungen  ohne  eigne  Aufwendungen
auszuführen.

b)  Zweitens  soll  sie  der  Bank  eine  Vergütung  für  ihre  Mühewaltung
bei  der  Besorgung  des  Giroverkehrs  gewähren;  denn  die  Bank  darf  die
Einlage  so  lange,  als  der  Kunde  nicht  über  sie  verfügt,  zinsfrei  behalten
und  in  ihrem  Geschäftsbetriebe  verwenden.  Daß  sie  einen  bestimmten
Teil  der  Einlage  stets  in  bar  vorrätig  haben  oder  irgend  eine  andre
Deckung  dafür  beschaffen  müsse,  ist  —  anders  als  bei  den  Banknoten  (unten
S.  321  b)  —  gesetzlich  nicht  vorgeschrieben,  sondern  dem  Ermessen  der  Bank
überlassen.

4.  Eine  Provision  berechnet  die  Reichsbank  für  ihre  Tätigkeit  als
Girobank  nur  in  einigen  wenigen  Fällen.  Im  übrigen  begnügt  sie  sich
damit,  daß  sie,  wie  eben  erwähnt,  für  die  Geldeinlagen  der  Girokunden
keine  Zinsen  zu  zahlen  braucht.

5.  Der  Girovertrag  ist  sowohl  von  der  Reichsbank  wie  von  den  Girokunden
  jederzeit  nach  Belieben  kündbar.  Und  zwar  erklärt  die  Reichsbank
im  voraus,  daß  sie  von  ihrem  Kündigungsrecht  gegenüber  allen  Kunden
Gebrauch  machen  werde,  die  infolge  von  Abschreibungen  oder  Auszah—
lungen  ihr  Girokonto  auch  nur  vorübergehend  unter  den  Betrag  der  vereinbarten
  Mindesteinlage  sinken  lassen  würden.  Daraus  folgt,  daß  das  zu  3
genannte  Recht  der  Girokunden,  ihr  Girokonto  durch  einseitige  Anordnung
jederzeit  fällig  zu  machen  und  seine  Auszahlung  zu  fordern,  während  der
Dauer  des  Giroverkehrs  tatsächlich  auf  den  Teil  des  Girokontos  beschränkt
ist,  der  die  vereinbarte  Mindesteinlage  des  Kunden  übersteigt.

6.  Daß  die  Barzahlung  in  großem  Umfang  durch  Girozahlung  ersetzt  wird,  hat
sehr  erhebliche  wirtschaftliche  Vorteile.  Erstens  erspart  sie  die  Kosten  der  Versendung
baren  Geldes  von  Ort  zu  Ort,  zweitens  vermeidet  sie  die  Mühe  des  Abzählens  und  der
Prüfung  der  Echtheit  sowie  die  Gefahr  der  Unterschlagung  der  zur  Zahlung  verwendeten
Geldstücke,  endlich  trägt  sie  dazu  bei,  daß  der  Gesamtvorrat  des  baren  Geldes,  das  zu
Zahlungszwecken  erforderlich  ist,  außerordentlich  verringert  wird.

7.  Seinen  Namen  hat  der  Giroverkehr  vom  italienischen  giro  -Kreis,  weil  er  zur
Zirkulation  des  Geldes  dient.  Mit  der  Girierung  von  Wechseln  (oben  S.  216)  hat  er  nichts
zu  tun.

II.  Neben  dem  Giroverkehr  der  Reichsbank  findet,  wenn  auch  in
viel  bescheidenerem  Umfang,  auch  ein  Giroverkehr  andrer  Banken  statt.
Zu  nennen  ist  namentlich  der  Giroverkehr  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins
  und  der  der  Post  (siehe  unten  Abschnitt  9  und  10).  Ersterer  ist
dadurch  ausgezeichnet,  daß  er  sich  nicht  bloß  auf  Geldzahlungen,  sondern
auch  auf  die  Lieferung  von  „Effekten“,  d.  h.  von  Börsenpapieren,  bezieht.

Zusatz.  Ein  hochentwickelter  Giroverkehr  findet  sich  erst  seit  dem  16.  Jahrhundert,
vor  allem  in  Venedig,  Amsterdam,  Hamburg.  In  Deutschland  hat  er  sich  erst  seit  der  Grün-