314  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

dung  der  Reichsbank  allgemeiner  verbreitet.  Die  Zahl  der  Girokunden  der  Reichsbank
ist  von  1889  bis  1907  von  8500  auf  24  000,  die  Summe  der  Girokonten  in  derselben  Zeit
von  248  auf  520  Millionen  Mark,  die  Summe  der  „Übertragungen  am  Platz“  von  14  auf
43  Milliarden  Mark,  die  Summe  der  ÜUbertragungen  von  andern  Bankplätzen  und  auf
andre  Bankplätze  von  21  auf  75  Milliarden  Mark  gestiegen.

VI.  Die  Skontration.!
r  81.

Die  Skontration  ist  ebensowenig  gesetzlich  geregelt  wie  der  Giroverkehr.

I.  1.  Die  Skontration  beruht  auf  einem  Vertrage,  den  mindestens
  drei,  häufiger  aber  erheblich  mehr  Parteien  miteinander  abschließen.


a)  Voraussetzung  des  Vertragsschlusses  ist,  daß  eine  oder  mehrere
dieser  Parteien  an  einen  oder  mehrere  Vertragsgenossen  in  einem  bestimmten
Zeitpunkt  gewisse  gleichartige  Leistungen  zu  machen  beabsichtigen  und  in
dem  nämlichen  Zeitpunkt  von  einem  oder  mehreren  andern  Vertragsgenossen
gewisse  Leistungen  der  nämlichen  Art  empfangen  sollen.  Dabei  kann  es
vorkommen,  daß  die  Summe  der  Leistungen,  die  solch  eine  Partei  an
Vertragsgenossen  vornehmen  will,  sich  mit  der  Summe  der  Leistungen,
die  sie  zur  selben  Zeit  von  andern  Vertragsgenossen  empfangen  soll,  genau
deckt.  Dagegen  wird  sich  bei  andern  Parteien  ein  UÜberschuß  der  Leistungen,
die  sie  zu  machen  beabsichtigen  —  „Passivsaldo“  —,  oder  der  Leistungen,
die  ihnen  zugedacht  sind  —  „Aktivsaldo“  —,  herausstellen.  Andre  Parteien
endlich  werden  überhaupt  nur  mit  Leistungen,  die  sie  vornehmen  wollen,
oder  nur  mit  Leistungen,  die  sie  empfangen  sollen,  beteiligt  sein;  auch  bei
ihnen  kann  man  von  einem  Passiv=  oder  Aktivsaldo  reden.

b)  Der  Inhalt  des  Vertragsschlusses  ist  der  folgende:

a)  Soweit  sich  bei  einer  Partei  die  Leistungen,  die  sie  vornehmen
will,  mit  den  Leistungen,  die  sie  empfangen  soll,  decken,  kommen  die  Leistungen
  ohne  Ersatz  in  Fortfall.

8)  Soweit  sich  bei  einer  Partei  ein  Passivsaldo  herausstellt,  werden
die  dies  Saldo  bildenden  Leistungen  nach  irgend  einem  frei  zu  vereinbarenden
Verteilungsplan  den  Parteien,  für  die  sich  ein  Aktivsaldo  herausstellt,
als  Ersatz  für  die  das  letztere  Saldo  bildenden  Leistungen  überwiesen,
indem  jede  Partei  mit  einem  Passivsaldo  sich  entweder  gegenüber  dem
Vertragsgenossen  mit  einem  Aktivsaldo,  dem  er  zugewiesen  ist,  zur  Vornahme
  der  überwiesenen  Leistung  verpflichtet  oder  aber  die  überwiesene
Leistung  sofort  an  ihn  bewirkt.

1  Cohn  bei  E.  3  S.  1056;  Koch  2.  29  S.  59;  G.  Grundriß  §#  118.