Skontration.  4  81.  315

Muster  einer  Skontration.

Es  wollen  an  einem  Tage

zahlen:

B9  an  6  Mark  Skontriert  man  die  Zahlungen  der  nebenstehend  ge-B.
  "  D.  3000  “  nannten  sieben  Personen,  so  heben  sich  die  Zahlungen  von
C.  "  D  500  «  undanCmitzufammenjeölOOO  Mark  glatt  auf.  Dac.E.
  48200  gegen  stelt  sich  ein  Aktivsaldo  für  A.  mit  1000,  für  2.
.  n%  F.  2300  «  mit  700,  für  E.  mit  200  Mark,  ein  Passivsaldo  für  B.  mit
D.  3  3  600  «  1000,  für  G.  mit  800,  für  F.  mit  100  Mark  heraus;  es
E.  "  B.  49  000.  «  wird  also  zweckmäßigerweise  B.  mit  1000  Mark  dem  A.
ce.,  A  2000  G.  mit  700  Mark  dem  D.,  mit  100  Mark  dem  E.  F.  mit
c.  ..  600  «  100  Mark  dem  E.  überwiesen.  Ergebnis:  statt  12  Zah-F.
  .  3  000  »  lungen  mit  166  000  Mark  werden  nur  4  Zahlungen  mit
G.  „%  .  800  "  1900  Mark  gemacht;  der  Rest  bleibt  unbezahlt.

Zusammen  165  000  Mark

e)  Die  Wirkung  des  Vertragsschlusses  ist,  daß  alle  Leistungen,  die  bei
der  Skontration  berücksichtigt  sind,  als  vorgenommen  gelten,  obschon  sie
dank  der  Skontration  ganz  in  Fortfall  gekommen  oder  durch  Überweisungen
ersetzt  sind:  die  Skontration  einer  Leistung  steht  rechtlich  der  Vornahme
der  Leistung  gleich.

Beispiel.  Am  1.  Mai  war  A.  dem  B.  10  000,  B.  dem  C.  8000,  C.  dem  A.  10  000  Mark
schuldig;  durch  Skontration  wird  C.  dem  B.  für  dessen  Aktivsaldo  von  2000  Mark  als  Schuldner
überwiesen;  am  2.  Mai  stellt  C.  seine  Zahlungen  ein.  Hier  muß  B.  diesen  Verlust  tragen
und  kann  nicht  etwa  den  Rückgriff  auf  seinen  ursprünglichen  Schuldner  A.  nehmen;  denn,
da  er  sich  nun  einmal  auf  die  Skontration  mit  A.  und  C.  eingelassen  hat,  darf  er  die
Überweisung  des  C.  nicht  als  einen  bloßen  Zahlungsversuch  A.s  ansehn,  sondern  muß  sie
der  Zahlung  A.s  gleichstellen;  und  daß  A.  die  Zahlungsfähigkeit  C.s  gewährleisten
müßte,  ist  nicht  allgemein  anzunehmen.  Doch  kann  natürlich  auch  ein  andres,  z.  B.
eine  gegenseitige  Haftung  sämtlicher  Vertragsgenossen  für  ihre  Zahlungsfähigkeit
nach  Verhältnis  der  von  jedem  Genossen  zur  Skontration  angemeldeten  Beträge,  vereinbart
  werden.

d)  Die  zu  skontrierenden  Leistungen  bestehn  meist  in  Geldzahlungen;
sie  können  aber  auch  auf  Lieferung  andrer  vertretbarer  Sachen,  namentlich
vertretbarer  Wertpapiere,  gehn.

e)  Die  zu  skontrierenden  Leistungen  können  „auf  Schuld“  erfolgen.
Ebensogut  können  sie  aber  auch  irgend  einem  andern  Zweck  dienen;  insbesondre
  kommt  es  überaus  häufig  vor,  daß  der  Bezogene  eines  Schecks
die  Schecksumme  an  den  Scheckgläubiger  nicht  bar  entrichtet,  sondern
skontrieren  läßt,  obschon  er  sie,  wie  wir  wissen,  dem  Scheckgläubiger  keineswegs
  „schuldig“  ist.

Erfolgen  die  zu  skontrierenden  Leistungen  „auf  Schuld“,  so  liegt  es  nahe,  in  der
Überweisung  einer  Leistung,  die  A.  dem  B.  schubdet,  an  C.  eine  Abtretung  der  Forderung
des  B.  gegen  A.  an  C.  zu  finden.  Doch  ist  diese  Konstruktion  nicht  zu  billigen,  weil  die  For-