316  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

derung,  die  C.  durch  die  Überweisung  gegen  A.  erwirbt,  nicht  mit  der  alten  Forderung  des
B.  gegen  A.  identisch  ist  und  namentlich  den  Einwendungen,  die  dem  A.  gegen  B.  zustanden,
nicht  unterliegt.  Vielmehr  erlangt  C.  gegen  A.  eine  neue  selbständige  Forderung,  während
die  alte  Forderung  des  B.  gegen  A.  erlischt2.

2.  Nahe  verwandt  der  Skontration  ist  die  Aufrechnung.  Hauptunterschiede:


a)  Die  Aufrechnung  geschieht  zwischen  zwei  Personen,  von  denen
die  erste  der  zweiten,  die  zweite  der  ersten  zu  leisten  hat,  während  die
Skontration  zwischen  mindestens  drei  Personen  erfolgt,  von  denen  die
erste  der  zweiten,  die  zweite  der  dritten  u.  s.  w.  leisten  will.

b)  Die  Aufrechnung  geschieht,  auch  wenn  nur  eine  der  beteiligten

Parteien  es  will,  während  die  Skontration  Einstimmigkeit  aller  beteiligten
Parteien  voraussetzt.

3.  Das  Wort  Skontration  kommt  wahrscheinlich  vom  italienischen  riscontrare  —
begegnen  her.

II.  Eine  besonders  große  Bedeutung  gewinnt  die  Skontration,  wenn
der  Skontrationsvertrag  nicht  bloß  gelegentlich  von  Fall  zu  Fall  geschlossen
wird,  sondern  wenn  sich  eine  Reihe  von  Personen  zu  einem  Skontroverbande
  ständig  zusammen  tun,  indem  sie  sich  zur  Skontration  gewisser
künftig  zwischen  ihnen  zu  bewirkender  Leistungen  im  voraus  verpflichten
und  sogar  bestimmte  Vorkehrungen  treffen,  um  diese  Skontration  zu  erleichtern.
  Zu  diesem  Zweck  pflegen  sie  ein  gemeinsames  Skontrationsbureau
  einzurichten  und  die  Verpflichtung  einzugehn,  alle  ihre  skontrationsfähigen
  Leistungen  auf  formularmäßigen  Skontrozetteln  zu  bestimmten
Zeiten  bei  dem  Bureau  zwecks  Verrechnung  anzumelden.  Unter  diesen
Skontroverbänden  sind  die  wichtigsten  die  Abrechnungsstellen
(Clearing  houses),  die  die  Reichsbank  an  19  großen  deutschen  Handelsplätzen
eingerichtet  hat,  und  die  später  noch  genauer  zu  besprechenden  Liquidationsvereine,
  die  der  Terminspekulation  an  den  größeren  deutschen
Börsen  dienen  (s.  unten  S.  374).

Bei  der  Berliner  Abrechnungsstelle,  an  der  etwa  zwanzig  große  Banken  als  Mitglieder
  teilnehmen,  ist  das  Skontrationsverfahren  folgendermaßen  geregelt.3

1.  Skontrationsfähig  sind  nur  Ansprüche  der  Mitglieder  der  Abrechnungsstelle  aus
Schecks,  Wechseln  oder  andern  Anweisungen,  die  auf  ein  andres  Mitglied  der  Abrechnungsstelle
  gezogen  oder  bei  ihm  domiziliert  sind.  Ob  die  Ansprüche  aus  Wechseln  zur  Skontration
anzumelden  sind,  steht  im  Belieben  des  Wechselgläubigers;  im  übrigen  sind  die  Ansprüche
  nicht  nur  skontrationsfähig,  sondern  auch  skontrationspflichtig:  ihre  Anmeldung
zur  Skontration  ist  obligatorisch

2.  Die  Skontration  findet  an  jedem  Werktage  statt.

2  die  6.  Aufl.  dieses  Buchs  S.  293.  *
3  Un  tnie  6  A  gesmmungen  sind  u.  a.  abgedruckt  bei  Friedberg,  Formelbuch

  2.  Aufl.  (01)  S.  375.