Depositen-  und  Lombardgeschäft.  §5  82,  83.  319

VII.  Das  Depositengeschäft.“

s82.
Besondre  gesetzliche  Regeln  fehlen.

I.  Das  Depositengeschäft  ist  nichts  andres  als  ein  uneigentlicher
  Verwahrungsvertrag  im  Sinn  des  bürgerlichen  Rechts
(BGB.  700),  der  bloß  dadurch  ausgezeichnet  ist,  daß  er  bares  Geld  zum
Gegenstande  hat  und  der  Verwahrer  ein  Bankier  ist.

II.  Wenn  nichts  andres  vereinbart  ist,  kann  der  Geldgeber  die  Rückgabe
  des  hingegebenen  Geldbetrages  jederzeit  fordern,  ohne  die  beim
Darlehn  vorgeschriebene  Kündigungsfrist  einzuhalten;  deshalb  nennt  man
die  Depositengelder  auch  „tägliche“  Gelder.

III.  Ein  gesetzliches  Recht  auf  Zinsen  hat  der  Geldgeber  erst  von  dem
Tage  ab,  an  dem  er  befugtermaßen  die  Rückgabe  des  Geldes  gefordert  hat.
Vorher  stehen  ihm  Zinsen  nur  zu,  wenn  sie  besonders  vereinbart  oder
handelsgebräuchlich  sind;  der  Zinsfuß  ist  aber  natürlich  ein  niedriger.

Auch  wenn  der  Geldgeber  Kaufmann  ist,  hat  er,  bevor  er  das  Depositum  rechtmäßig
  zurückgefordert,  einen  gesetzlichen  Zinsanspruch  nicht:  HGB.  353  paßt  hier  nicht,
weil  das  Rückforderungsrecht  des  Geldgebers  zwar  durch  Kündigung  täglich  fällig  gemacht
werden  kann,  aber,  solange  nicht  gekündigt  wird,  eben  noch  nicht  fällig  ist;  ebensowenig

paßt  HGB.  354  II,  da  es  sich  weder  um  Darlehne  noch  um  Vorschüsse  des  Geldgebers
handelt.

IV.  Oft  übergibt  der  Bankier  dem  Kunden  ein  Einlagebuch,  in  das
alle  Ein=  und  Auslagen  für  Rechnung  des  Kunden  eingetragen  werden.
Dabei  kann  verabredet  werden,  daß  das  Buch  Legitimations=  und  Rektapapier
  sein  solle.  Auch  kann  ein  Scheckvertrag  (oben  S.  304)  damit
verbunden  werden.

V.  Die  Reichsbank  nimmt  Depositen  nicht  an.

VIII.  Das  Lombardgeschäft.!
g  83.

Besondre  gesetzliche  Regeln  gelten  im  allgemeinen  nur  für  die  Lombardierung
unbertretbarer  Wertpapiere,  indem  die  Regeln  von  der  bankmäßigen  Verwahrung  solcher
Wertpapiere  für  anwendbar  erklärt  sind.  Hierüber  siehe  unten  Abschnitt  10.

I.  Das  Lombard=  oder  Depotgeschäft  ist  nichts  andres  als
eine  Verbindung  eines  Darlehns  mit  einem  Pfandvertrage  und  nur
dadurch  ausgezeichnet,  daß  die  Verpfändung  Wertpapiere  oder  Kauf-1

  Cohn  bei  E.  3  S.  884.  1  Cohn  bei  E.  3  S.  987.