320  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

mannswaren  zum  Gegenstande  hat  und  der  Darlehnsgeber,  der  diese
Pfänder  „lombardiert",  d.  h.  beleiht,  stets  ein  Kaufmann  ist.

Den  Namen  hat  das  Lombardgeschäft  von  den  Lombarden,  weil  es  im  Mittelalter
zeitweise  besonders  von  lombardischen  Bankiers  betrieben  worden  ist.

II.  Zu  den  Bankiers,  die  das  Lombardgeschäft  betreiben,  gehört
auch  die  Reichsbank:  sie  erteilt  Lombarddarlehne  von  mindestens  500  Mark
auf  gewisse  besonders  genannte  Wertpapiere,  und  zwar  auf  ausländische
bis  zur  Hälfte,  auf  inländische  bis  zu  drei  Viertel  des  Kurswerts,  ferner
auch  auf  inländische  Kaufmannswaren  bis  zu  zwei  Drittel  des  Schätzungswerts
  (RBGes.  13  Nr.  3).  Rückzahlung  kann  beiderseits  ohne  Kündigung
sofort  gefordert  werden;  die  Quittung  der  Bank  über  den  Empfang
des  Pfandes  (Pfandschein)  ist  Legitimations=  und  Rektapapier;
der  Pfandverkauf  kann  durch  die  eignen  Beamten  der  Reichsbank  besorgt
werden  (RBGes.  20).

IX.  Das  Settel=  oder  Banknotengeschäft.)
l84.

Hauptrechtsquelle  ist  das  Reichsbankgesetz  vom  14.  März  1875.

I.  Die  Banknoten  sind  Schuldscheine.  Schuldner  ist  die  Bank  die
die  Noten  ausgestellt  hat.  Gläubiger  ist,  da  der  Schuldschein  auf  den  Inhaber
  gestellt  ist,  der  jeweilige  rechtmäßige  Besitzer  der  Banknote.  Schuldgegenstand
  ist  eine  runde,  nicht  verzinsliche  Geldsumme.  Zahlungsort  ist
eine  Zahlstelle,  die  sich  entweder  in  Berlin  oder  in  Frankfurt  befinden
muß  (RBGes.  18,  44  Nr.  4).  Eine  feste  Zahlungszeit  ist  nicht  bestimmt;
  vielmehr  ist  die  Banknote,  wie  ein  Sichtwechsel  oder  Scheck,
jederzeit  fällig,  sobald  sie  dem  Schuldner  am  Zahlungsort  vorgelegt  wird
(s.  RBGes.  18).

II.  Die  Banknoten  sind  bestimmt,  zur  Ergänzung  des  Geldumlaufs
zu  dienen.  Eine  solche  Ergänzung  ist  nicht  zu  entbehren.  Denn  das  Metallgeld
  besteht  aus  Stücken  von  höchstens  20,  das  Reichspapiergeld  („Reichskassenscheine")
  aus  Stücken  von  höchstens  10  Mark;  größere  Zahlungen
lassen  sich  deshalb  in  Metall-  und  Reichspapiergeld  nur  unbequem  bewerkstelligen.
  Das  Metallgeld  ist  außerdem  zu  Zahlungen  nach  auswärts  schwer
zu  verwenden.  Diesem  Zweck  gemäß  werden  die  Banknoten  derart  ausgestellt,
  daß  sie  dem  übrigen  Gelde  möglichst  ähnlich  sind.

1.  Die  Noten  haben  in  Wirklichkeit  den  Wert,  den  sie  sich  beilegen,
und  sind  deshalb,  ebenso  wie  das  übrige  Geld,  „Wertträger".  Denn  sie  müssen

2  Geschäftsbedingungen  der  Reichsbank  in  Friedbergs  Formelbuch  S.  342.
1  Koch  bei  E.  2  S.  132;  Laband,  Staatsrecht  4.  Aufl.  (01)  3  8  75.