Zettel-  oder  Banknotengeschäft.  8  84.  321

vom  Schuldner  jederzeit  auf  Vorzeigung  in  Metallgeld  eingelöst,  können
also  stets  in  Metallgeld  umgesetzt  werden.  Dabei  ist  freilich  vorausgesetzt,
daß  der  Schuldner  unbedingt  zahlungsfähig  ist.  Die  Erfüllung  dieser
Voraussetzung  wird  durch  folgende  Regeln  gesichert.

a)  Nicht  jeder  beliebige  Bankier  darf  Banknoten  ausgeben.  Vielmehr
haben  das  Recht  dazu  nur  gewisse  große  privilegierte  „Zettelbanken“,
nämlich  die  Reichsbank,  die  bayrische  und  württembergische  Notenbank,
die  sächsische  und  badische  Bank.

Jede  dieser  Banken  kann  Zettel  in  beliebiger  Zahl  ausgeben,  muß  jedoch,  falls  der
Gesamtwert  der  in  Umlauf  befindlichen  Zettel  der  Bank  einen  gewissen  Normalsatz  überschreitet,
  von  dem  Mehrbetrage,  soweit  er  nicht  bar  gedeckt  ist,  5  %  Steuer  entrichten;  der
Normalsatz  für  die  Reichsbank  beträgt  470  Millionen  Mark  (RBWGes.  9;  RGesBl.  1902
S.  226).  —  Gibt  ein  Unbefugter  Banknoten  aus,  so  wird  er  mit  Geldstrafe  nicht
unter  5000  Mark  belegt  (RBGes.  55).  Die  von  ihm  ausgegebenen  Noten  sind  ungültig
(BGB.  134).

b)  Jede  Zettelbank  soll  mindestens  ein  Drittel  des  Betrages  ihrer
jeweilig  umlaufenden  Noten  in  deutschem  Metallgelde  oder  Reichskassenscheinen
  oder  in  Goldbarren  oder  ausländischen  Goldmünzen  (sog.  bare
Deckung),  den  Rest  aber  in  diskontierten  Wechseln,  die  eine  Verfallzeit
von  höchstens  drei  Monaten  haben  und  aus  denen  mindestens  zwei  als
zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,  jederzeit  in  ihren  Kassen
bereit  halten  (RBes.  17,  44  Nr.  3).

e)  Jede  Zettelbank  soll  ihren  Vermögensstand  wöchentlich  bekannt
machen  und  sich  aller  Spekulationsgeschäfte  auf  eigne  Rechte  enthalten
(RBoes.  7,  8).

d)  Eine  unfehlbare  Sicherstellung  der  Banknoten  ist  durch  die  vorstehenden
  Regeln  übrigens  nicht  erreicht.  Denn  die  „Deckung“  ist  nur  für
die  Banknoten,  nicht  für  die  übrigen  Schulden  der  Zettelbank  vorgeschrieben.
Die  Zettelbank  kann  also  tatsächlich  in  Uberschuldung  geraten,  und  dann
sind  auch  die  Banknoten  in  Gefahr,  da  ihnen  weder  ein  Absonderungsrecht
noch  sonst  ein  Vorzugsrecht  zukommt.  Eine  Haftung  des  Reichs  oder  der
Einzelstaaten  für  die  Banknoten  besteht  nicht.

2.  Weil  die  Noten  nicht  verzinslich  sind  und  auf  runde  Geldbeträge
(20,  50,  100,  1000  Mark)  lauten,  sind  sie,  ebenso  wie  das  übrige  Geld,
rechnerisch  beguem  und  deshalb  gute  „Wertmesser“  (RBGes.  3;  Res.
v.  20.  Februar  1900).

3.  Weil  die  Noten  auf  den  Inhaber  gestellt  sind,  sind  sie  leicht  übertragbar,
  also  zum  Umlauf  und  Verkehr  vortrefflich  geeignet  und,  wie  das
übrige  Geld,  gute  „Tauschmittel“.

III.  Demgemäß  sind  die  Banknoten  Geld.  Allerdings  sind  weder
Private  noch  Staatskassen  zur  Annahme  von  Banknoten  statt  Metallgeldes
  verpflichtet.  Auch  werden  die  Banknoten  weder  durch  das  Gesetz
noch  (wie  die  Reichskassenscheine)  durch  ihren  eignen  Wortlaut  als  Geld

Cosack,  Handelsrecht.  7.  Aufl.  21