322  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

bezeichnet.  Dennoch  läßt  das  Gesetz  und  der  tatsächliche  Verkehr  an  der
Geldnatur  der  Banknoten  keinen  Zweifel.“  Die  Zahlung  einer  Geldschuld
durch  Banknoten  ist  also  Erfüllung,  nicht  Angabe  an  Erfüllungsstatt.

IV.  Die  Banknoten  geben  den  Schuldgrund  nicht  an,  sondern  sind
abstrakt  gefaßte  Schuldscheine.  Ihre  Ausgabe  erfolgt  bald  zahlungshalber,
bald  darlehnsweise,  bald  durch  Kaufgeschäft  u.  s.  f.

V.  Jede  Zettelbank  muß  ihre  eignen  Noten  jederzeit  auf  Vorzeigung
gegen  deutsches  Metallgeld  einlösen  und  ihre  eignen  wie  die  Noten  der
andern  deutschen  Zettelbanken  zum  Nennwert  in  Zahlung  nehmen  (RBGes.
4,  19,  44  Nr.  4,  5).  Die  Vorzeigung  auch  nur  eines  Stücks  der  Note  genügt,
wenn  es  größer  ist  als  die  Hälfte  der  ganzen  Note  oder  wenn  der  überrest
erweislich  vernichtet  ist.  Dagegen  wird,  wenn  die  Note  ganz  vernichtet
oder  verloren  ist,  ein  Ersatz  nicht  gewährt,  ein  Aufgebot  der  Noten  findet
also  nicht  statt.  Sachgemäß;  denn  andernfalls  müßte  man  bei  jeder  Banknote,
die  man  erwirbt,  erst  prüfen,  ob  sie  nicht  aufgeboten  ist,  und  dadurch  würde
der  Verkehr  mit  Banknoten  ungemein  erschwert.  Dagegen  ist  eine  Einziehung
  der  Noten  in  gewisser  Form  erlaubt  (RBGes.  4,  6).

1  VI.  Im  übrigen,  namentlich  was  die  Beschränkung  der  Einreden
betrifft,  gilt  das  gewöhnliche  Recht  der  Inhaberpapiere.

VII.  Auf  Annahme  und  Einlösung  der  Banknoten  kann  der  Inhaber  gegen  die
ausgebende  Bank  klagen.  Alle  andern  Pflichten  der  Zettelbanken  sind  nur  staatsrechtlichet
Art;  ihre  Erfüllung  kann  gegen  die  Reichsbank  durch  den  Reichskanzler  unmittelbar  etzwungen
  werden;  bei  den  andern  Zettelbanken  kann  dagegen  das  Reich  auf  Entziehung  der
Befugnis,  Banknoten  auszugeben,  klagen  (RBes.  49,  50).

X.  Das  Emissionsgeschäft.“

1.  Emission  öffentlicher  Anleihen.
g  86.

Besondre  gesetzliche  Regeln  über  die  Emission  öffentlicher  Anleihen  finden  sich  nur
insoweit,  als  die  emittierten  Anleihepapiere  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind;  Rechtsquelle:
  Reichsbörsengesetz  von  1908  88  45  ff.

I.  Die  Emission  einer  öffentlichen  Anleiher  hat  den  Zwec
das  Kapital,  dessen  eine  bestimmte  Person  bedarf,  beim  Publikum  kreditweise
  aufzubringen.  Um  diesem  Zweck  zu  genügen,  pflegt  in  der  großen
Mehrzahl  der  Fälle  jene  Person,  die  wir  als  den  Anleiheempfänget
bezeichnen  wollen,  sich  mit  einer  Emissionsbank  (oder  mit  einem
2  Siehe  m.  Lehrb.  d.  BR.s  #  462.

1  Cohn  bei  E.  3  S.  858;  B.  S.  737;  Lotz,  Technik  des  Emissionsgeschäfts  (90);
G.  Lucca-Pistoja-Aktienstreit  (59,  Nachtr.  61);  Kahlke,  rechtl.  Natur  d.  öffentl.  Anl.  (97).

2  Weiteres  über  das  Recht  d.  öff.  Anleihe  siehe  in  m.  Lehrb.  d.  BR.2  2  (4.  Aufl.  04)
6  264,  271  VII,  1;  272  IX,  1.