Emission  öffentlicher  Anleihen.  s  85.  323

Konsortium  solcher  Banken)  in  Verbindung  zu  setzen  und  im  Verein  mit
ihr  die  folgenden  Maßregeln  zu  treffen.

1.  Der  Anleiheempfänger  oder  die  Emissionsbank  pflegt  einen
Prospekt  zu  veröffentlichen,  in  dem  namentlich  über  die  Verzinsung
und  Rückzahlung  sowie  über  die  etwaige  Sicherstellung  der  Anleihe  Auskunft
gegeben  wird.  Wie  unten  im  Börsenrecht  zu  zeigen,  ist  die  Veröffentlichung
eines  solchen  Prospekts  zum  Teil  obligatorisch.

2.  Die  Anleihe  wird  in  eine  große  Zahl  gleicher  oder  verschiedener  Teile
zerlegt  und  jeder  Teil  von  dem  Anleiheempfänger  oder  der  Emissionsbank
durch  eine  besondre  Schuldverschreibung,  den  Anleiheschein,  verbrieft.
  Der  Anleiheschein  wird  meist  als  Inhaber=  oder  als  Orderpapier
ausgestellt.  Wer  einen  solchen  Schein  erwirbt,  wird  dadurch  Anleihegläubiger.


3.  Die  Anleihescheine  werden  von  dem  Anleiheempfänger  oder  der
Emissionsbank  an  das  Publikum  verkauft,

a)  sei  es  auf  einmal  durch  Subskription  zu  einem  einheitlichen  in
dem  Anleiheprospekt  bestimmten  Emissionskurse,

b)  sei  es  nach  und  nach  durch  freihändige  Kaufgeschäfte  zu  wechselnden
Tagespreisen.

4.  Der  durch  den  Verkauf  erzielte  Erlös  bildet  die  Anleihevaluta.
  Sie  wird  entweder  an  den  Anleiheempfänger  direkt  abgeführt
oder  fällt  an  die  Emissionsbank,  die  sich  ihrerseits  mit  dem  Anleiheempfänger
in  besonders  vereinbarter  Weise  verrechnet.

II.  Die  rechtlichen  Beziehungen  zwischen  der  Emissionsbank  und
dem  Anleiheempfänger  können  sehr  verschiedenartige  sein.  Wir  heben
vier  Hauptfälle  hervor.

1.  Erster  Hauptfall:  die  Anleihescheine  werden  vom  Anleiheempfänger
ausgestellt  und  von  der  Emissionsbank  für  Rechnung  und  im  Namen  des
Anleiheempfängers  veräußert.

a)  Hier  liegt  ein  entgeltlicher  Geschäftsbesorgungsvertrag  des  bürgerlichen
  Rechts  vor,  bei  dem  der  Anleiheempfänger  Besteller,  die  Emissionsbank
  Unternehmerin  ist.

b)  Demgemäß  muß  die  Bank  bei  der  Veräußerung  der  Scheine  den
Nutzen  des  Anleiheempfängers  mit  Sorgfalt  wahrnehmen  und  sich  dabei
streng  an  die  Anweisungen  des  Anleiheempfängers  halten  (BGB.  675,  665).

e)  Demgemäß  muß  die  Bank  über  den  Verkauf  der  Anleihescheine
dem  Anleiheempfänger  Rechnung  legen  und  den  ganzen  Verkaufserlös
unter  Abzug  der  vereinbarten  oder  üblichen  Provision  an  ihn  abführen
(BGB.  675,  666,  667).  Die  Folge  ist,  daß  der  Anleiheempfänger  an  der
Höhe  des  Verkaufspreises  unmittelbar  interessiert  ist  und  deshalb  im  Fall
der  Subskription  den  Emissionskurs  entweder  fest  bestimmt  oder  wenigstens
limitiert.