324  Fünfter  Abschnitt.  Die  Kredit-  und  Zahlungsgeschäfte.

d)  Demgemäß  steht  die  Bank  für  den  Erfolg  ihrer  Bemühungen
um  den  Verkauf  der  Anleihescheine  nicht  ein:  sie  haftet  weder  dafür,  daß
sämtliche  Anleihescheine  verkauft,  noch  daß  die  verkauften  Anleihescheine
von  den  Käufern  abgenommen  und  bezahlt  werden,  es  sei  denn,  daß  das
Gegenteil  vereinbart  ist  oder  daß  der  Bank  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

e)Demgemäß  ist  die  Bank  nicht  befugt,  die  Anleihescheine,  statt  sie
an  dritte  Personen  zu  verkaufen,  selber  zu  kaufen.

2.  Zweiter  Hauptfall:  die  Anleihescheine  werden  vom  Anleiheempfänger
  ausgestellt  und  von  der  Emissionsbank  für  Rechnung  des  Anleiheempfängers,
  aber  in  eignem  Namen,  veräußert.

a)  Hier  liegt  eine  Verkaufskommission  vor,  bei  der  der  Anleiheempfänger
  Kommittent,  die  Bank  Kommissionärin  ist.

b)  Demgemäß  kommen  die  Regeln  zu  1  gleichfalls  zur  Anwendung,
jedoch  mit  den  für  das  Kommissionsgeschäft  geltenden  Besonderheiten.
Eine  dieser  Besonderheiten  ist,  daß,  sobald  sich  die  Anleihescheine  eines
amtlich  notierten  Börsenpreises  erfreuen,  die  Bank  sie  durch  Selbsteintritt
  als  Käufer  selber  behalten  darf  (siehe  oben  S.  190).

3.  Dritter  Hauptfall:  die  Anleihescheine  werden  vom  Anleiheempfänger
ausgestellt  und  von  der  Emissionsbank  gegen  einen  dem  Anleiheempfänger
zu  zahlenden  festen  Preis  für  eigne  Rechnung  und  in  eignem  Namen
veräußert.

a)  Hier  liegt  ein  Kaufgeschäft  vor,  bei  dem  der  Anleiheempfänger
Verkäufer,  die  Bank  Käuferin  ist.

b)  Demgemäß  hat  die  Bank,  falls  nichts  andres  vereinbart  ist,  den
bedungenen  Preis  an  den  Anleiheempfänger  ohne  Rücksicht  darauf  abzuführen,
  ob  ihr  die  Weiterveräußerung  der  Anleihescheine  gelingt  und  welchen
Preis  sie  dabei  ihrerseits  erzielt.  Ist  letzterer  Preis  höher  als  der  mit  dem
Anleiheempfänger  vereinbarte,  so  verbleibt  die  Differenz  der  Bank  als  ihr
Verdienst;  im  umgekehrten  Fall  muß  die  Bank  die  Differenz  als  ihren
Verlust  tragen.

0c)  Demgemäß  hat  die  Bank  aber  auch,  falls  nichts  andres  vereinbart
ist,  wegen  der  Veräußerung  der  Anleihescheine  freie  Hand.  Insbesondre
ist  sie  dem  Anleiheempfänger  über  den  Erfolg  der  Veräußerung  keine
Rechenschaft  schuldig  und  kann  im  Fall  der  Subskription  den  Emissionskurs
nach  freiem  Ermessen  bestimmen.

4.  Vierter  Hauptfall:  die  Anleihescheine  werden  von  der  Bank  selbst
ausgestellt  und  für  eigne  Rechnung  und  in  eignem  Namen  veräußert;
der  Anleiheempfänger  hat  also  mit  der  Anleihe  unmittelbar  gar  nichts  zu
tun  und  ist  nur  insofern  mittelbar  dabei  beteiligt,  als  die  Bank  ihm  einen
bestimmten  Kredit  gewährt  und  die  dazu  erforderlichen  Mittel  ihrerseits
durch  die  Anleihe  aufbringt.  1

a)  Hier  liegt  der  Regel  nach  ein  Darlehnsgeschäft  —  sei  es  ein  fertiges
Darlehn,  sei  es  ein  Vertrag  über  die  Hingabe  eines  Darlehns  in  der  Zukunft