Emission  öffentlicher  Anleihen.  s  85.  325

—  vor,  bei  dem  der  Anleiheempfänger  Darlehnsnehmer,  die  Bank  Darlehnsgeberin
  ist.

b)  Demgemäß  hat  die  Bank,  wie  in  dem  dritten  Fall  den  bedungenen
Kaufpreis,  so  hier  die  bedungene  Darlehnssumme  an  den  Anleiheempfänger
ohne  Rücksicht  auf  den  Erlös,  den  sie  bei  der  Veräußerung  der  Anleihescheine
  erzielt,  auszuzahlen,  es  sei  denn,  daß  etwas  andres  vereinbart  ist.

e)  Demgemäß  hat  die  Bank  aber  auch,  gleichfalls  wie  im  dritten  Fall,
wegen  der  Veräußerung  der  Anleihescheine  freie  Hand.

Über  eine  besonders  wichtige,  hierher  gehörige  Art  der  Anleiheemission,  nämlich
die  Ausgabe  von  Kommunalobligationen,  s.  m.  Lehrb.  d.  BR.s  z  265,  II.

III.  Ahnlich  mannigfach  wie  das  Rechtsverhältnis  zwischen  der
Emissionsbank  und  dem  Anleiheempfänger  gestaltet  sich  das  Rechtsverhältnis
zwischen  der  Emissionsbank  und  den  Anleihegläubigern.  Allgemeingültig
ist  hier  nämlich  nur  die  Regel,  daß  die  Bank  den  Erwerbern  der  Anleihescheine
  haftbar  ist,  wenn  sie  diesen  gegenüber  bei  der  Emission  der  Anleihe  —
insbesondre  durch  unrichtige  Angaben  im  Anleiheprospekt  —  ein  Delikt
begeht.  Im  übrigen  ist  zu  unterscheiden  wie  folgt.

1.  Erster  Fall:  die  Emissionsbank  hat  die  von  dem  Anleiheempfänger
ausgestellten  Anleihescheine  im  Namen  des  Anleiheempfängers  veräußert
(oben  II,  1).  Hier  haftet  die  Bank  nur,  wenn  sie  die  ihr  von  dem  Anleiheempfänger
  erteilte  Vollmacht  überschritten  hat  und  zwar  nach  den  Regeln,
die  das  bürgerliche  Recht  für  die  Rechtsgeschäfte  eines  Vertreters  ohne
zureichende  Vertretungsmacht  aufstellt  (BGB.  179).

2.  Zweiter  Fall:  die  Emissionsbank  hat  die  von  dem  Anleiheempfänger
ausgestellten  Anleihescheine  in  eignem  Namen  veräußert  (oben  II,  2,  3).

a)  Hier  haftet  die  Bank  denjenigen  Anleihegläubigern,  die  ihre
Anleihescheine  unmittelbar  von  ihr  gekauft  haben,  nach  den  Regeln,  die  das
bürgerliche  Recht  für  den  Verkauf  von  Wertpapieren  aufstellt  (BGB.  437  f.).
Sie  steht  also  zwar  nicht  dafür  ein,  daß  die  Scheine  „gut“  sind,  d.  h.  daß  die
darin  verbrieften  Kapital=  oder  Zinszahlungen  zur  bestimmten  Zeit  wirklich
geleistet  werden,  wohl  aber  dafür,  daß  die  Scheine  echt  und  nicht  für  kraftlos
erklärt  sind.  Sie  muß  ferner,  wenn  der  Verkauf  ausdrücklich  oder  stillschweigend
  auf  Grund  des  von  ihr  veröffentlichten  Anleiheprospekts  abgeschlossen
  ist,  für  alle  in  dem  Prospekt  enthaltenen  unrichtigen  Angaben
aufkommen,  mag  sie  hierbei  arglistig  oder  fahrlässig  oder  gutgläubig  gehandelt
  haben:  denn  der  Prospekt  ist  alsdann  ein  Stück  des  zwischen  ihr
und  ihren  Abnehmern  geschlossenen  Kaufvertrages  (BGB.  459  II).

b)  Dagegen  ist  die  Bank  denjenigen  Gläubigern,  die  ihre  Scheine
nicht  von  ihr,  sondern  von  andern  Personen  erworben  haben,  nicht  haftbar.
So  auch  dann,  wenn  diese  Gläubiger  ihre  Scheine  ausdrücklich  unter
Bezugnahme  auf  den  Anleiheprospekt  der  Emissionsbank  gekauft  haben;
denn  der  Prospekt  ist  eine  einseitige  Erklärung  dieser  Bank  und  hat  deshalb